der k. k. ZZezil-kshailptmnnnschasi SIcbk für ösn gkeichncrmigen politischen und Schutbezirk. Kr. 13. 91eyr, nm 13. April. 1999. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Lteyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge ilnd einzelne Nummern bezogen werden. An alle Gemeinde - Vorstehuugen. Hinausgabc der Rcichsgcscy-Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz- Blätter Stück XXII — XXVI an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» anher zn berichten. Z. 8009. Steyr, 13. April 1909. An alle Gemeinde - vorftchungen. Betreffend Einhebung von Gemeindeznschlägen in Fällen, in welchen StaatSsteuern wegen Elcmcntarschäden abgc- schricbcn wurden. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei vom 23. März 1909, Z. 5819/II, werden den Gemeinde - Vorsiehungen die Bestimmungen der h. ä. Erlässe vom 5. Mai 1906, Z. 8544, Amtsblatt Nr. 19, und vom 6. Juni 1907, Z. 13.081, Amtsblatt Nr. 24, in obigem Gegenstände neuerlich zur gewissenhaften Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Im Weigerungsfälle müßte ich die Bestimmungen der §8 89 und 90 der o.-ö. Gemeinde-Ordnung in Anivendung bringen und die Vollziehung derartiger, den bestehenden gesetzlichen Normen widersprechender Beschlüsse von Amts wegen untersagen. ^ 7791 St ey r, 13. April 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Answanvernng nach Dänemark. Die k k Statthatterei verlantbart folgende Information- Das dänische Gesetz vom 21. August 1908, betreffend die Verwendung ausländischer Arbeiter, bezieht sich auf alle jene Personen, welche in der Land- und Forstwirtschaft und m verwandten Betrieben in Verwendung genommen werden, ohne vorher wenigstens durch zwei Jahre ihren ununterbrochenen Aufenthalt in Dänemark gehabt zu haben. Dienstboten fallen unter die Bestimmung dieses Gesetzes nicht. Die Arbeitsverträge sind innerhalb 14 Tagen vom Dienstantritte in der vorgeschriebenen Form in doppelter Ausfertigung abzufchließen. Ein Exemplar behält der Arbeitgeber, das andere der Arbeitnehmer. Vor Fertigung des Vertrages durch die Arbeiter ist denselben Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bestimmungen desselben genau kennen zu lernen. In dem Arbeitsvertrage ist sestzusetzen, in welchen Fällen i der Arbeitgeber oder der Arbeiter befugt ist, den Vertrag vorzeitig zu lösen. Der Vertrag hat ferner genaue Bestimmungen über die Höbe und Art des Lohnes (Tag- oder Stücklohn), die Arbeitszeit, freie Tage sowie die Tragung der Kosten der Reise und Rückreise des Arbeiters zu enthalten. Ein Recht des Arbeitsgebers, Arbeitern Geldstrafen auszu- erlegen, darf in dem Vertrage nicht festgesetzt werden. Jeder einzelne Arbeiter ist innerhalb 14 Tagen nach seiner Ankunft mit einem Verrechnungsbuche zu versehen, in welches an jedem Lohntage der ins Verdienst gebrachte Arbeitslohn und die tatsächlich geleistete Zahlung einzutragen und. Der Arbeitgeber ist für die Nichtigkeit der Eintragungen in das Verrechnungsbuch selbst baun verantwortlich, wenn der Arbeitslohn den einzelnen Arbeitern von einem Vermittler aus- ! gezahlt wird. Jeder Arbeiter hat das Neckt, sein Verrech- nungsbuch selbst aufzubewahren und bei der Abreise mit sich ! zu nehmen. Der Text des Verrechnungsbuches soll in dä- , irischer Sprache mit hinzugefügter Uebersetzuug in der Mutter- ! spräche des Arbeiters abgefaßt werden. Im Falle der Er- . krankung des ausländischen Arbeiters hat der Arbeitgeber [ für die erforderliche Hilfe, nötigenfalls auch für Arzt und Arzneien Sorge zu trage« und außerdem auch die Kosten der Krankenpflege bis zu einem Zeitraume von 6 Monaten aus eigenem zu bestreitcn. Die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten tritt nicht ein, wenn die Krankheit durch den i Arbeiter selbst verschuldet wurde. Der Arbeitgeber hat für eine in hygienischer Beziehung klaglose Unterbringung der ausländischen Arbeiter Sorge zu tragen. Das Gesetz enthält über die Erfordernisse der Wohnung und der Schlafräume detaillierte Bestimmungen. Die Polizeibehörden kontrollieren I die strenge Einhaltung der Bestimmungen über den Abschluß des Arbeitsvertrages sowie über die Unterkünfte der aus- f ländischen Arbeiter. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und , Arbeitnehmer werden vom Polizeimeister des Ortes hu Vergleichswege geschlichtet oder nötigenfalls durch das Polizei- ' gericht entschieden. Die Kosten der Beistellung eines sprachen-
70 kundigen Beistandes trägt der Arbeitgeber, falls er sachfällig wird, sonst der Staat. Der Minister des Innern kann durch eigene Aufsichtsbeamte die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes kontrollieren. Hievon werden die Gemeinde-Borstehungen mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, die interessierten Kreise hierauf besonders aufmerksam zu machen. Z. 8100. Steyr, 13. April 1909- . An alle Gemeinde - Vorstellungen. Information. Das neue mexikanische EintvanderungSgesetz vom 1». Dezember 1908. In Gemäßheil die'es Gesetzes ist der Eintritt in das 1 Land nur durch die Häfen für überseeischen Verkehr oder an ! bestimmten Grenzplätzen gestattet. Der Eintritt wird fol- - genden Personen verwehrt: 1. Personen, welche an über- j tragbaren Krankheiten leiden; 2. Epileptikern und Geistes- ! gestörten; 3. Personen, welche infolge höheren Alters, physischer oder geistiger Gebrechen zur Arbeit untauglich erscheinen; 4. Kinder unter 16 Jahren, welche weder unter Aufsicht eiues andere» Passagiers kommen, noch zu einer im Lande lebenden Person gebracht werden sollen; 5. strasgerichtlich Verfolgten oder Verurteilten, letzteren jedoch nur dann, wenn das von ihnen begangene Delikt nach mexikanischen Gesetzen mit Haft von mehr als 2 Jahren bestraft wird (von der Zurückweisung ausgenommen sind die wegen politischer oder militärischer Delikte verfolgten oder bestraften Individuen); 6. Anarchisten; 7. Personen, welche die öffentliche Mildtätigkeit in Anspruch nehmen; 8. ben Prostituierten und Mädchenbändlern. In einzelnen • der angeführten Fälle kann die Exekutivgewalt die aus- j nahmsweise Zulassung gestatten. Personen, welche entgegen diesen Bestimmungen das Land betreten, werden auf Kosten der Schisfahrts- oder Eisenbahngesellschaft, tvelche den Transport bewerkstelligt hat, in > die Heimat zurückgesendet. Passagiere, welche zur See nach Mexiko kommen, erhalten von dem Kapitän des Schiffes vor ihrer Ausschiffung eine Karte, welche ihren Namen und eine bestimmte Ordnungs- nummer enthält. Die Ordnungsnummer entspricht jener Nummer, unter ivelcher der betreffende Pastagier in den für den Einwanderungsinspektor des betreffenden Hafenplatzes bestimmten Listen eingetragen erscheint. Jeder Reisende wird in der Sanitätsstation des Hafens oder auf dem Schiffe einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und wenn er noch nicht geimpft sein sollte, geimpft. Besondere Bestimmungen sind in diesem Einwandernngs- gesetze hinsichtlich der Arbeitereinwanderer getroffen worden, । als welche alle jene Personen erklärt werden, welche nach Mexiko kommen, um sich zeitweilig oder definitiv einer körperlichen Arbeit zu widmen. Diese Bestimmungen betreffen die Häfen, in welchen solche Einwanderer gelandet werden dürfen, die Einrichtung der Schiffe für ssolche Transporte, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der bezüglichen Schifffahrtsgesellschaften, die Art der Untersuchung beziehungsweise Beobachtung der Einwanderer auf ihren Gesundheitszustand rc. Die Evidenzführung und ärztliche Kontrolle jener Einwanderer, welche mit der Eisenbahn eintreffen, werden im Eisenbahnzug selbst vorgenommen. Eiscnbahnzüge, welche ausschließlich oder in größerer Zahl Arbeitereinwanderer befördern, werden für Zwecke der Kontrolle angehalten. Einwanderer, welche falsche Erklärungen abgeben oder ■ entgegen den Bestimmungen des Gesetzes die Grenze zu über- ! schreiten versuchen, haben empfindliche Geld- oder Arrest- : strafen zu gewärtigen. Dieses neue Gesetz ist mit 1. März 1909 in Kraft ' getreten. Hierauf sind die interessierten Kreise besonders aufmerksam zu machen. Z. 7707. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und Krankenkassen. Z. 7099/XH. Kundmachung der k. k. Statthaltcrei im Erzhcrzogtume Oesterreich ob der EnnS vom 22. März 1909, betreffend die Erhöhung der Vcrpslegögcbiihr III. Klasse in der obcrösterreichischen LandeSfraueuklinik. Auf Grund des Beschlusses des oberösterreichischen Landtages vom 6. November 1908 wird die Verpflegsgebühr III. Klasse in der oberösterreichischen Landesfrauenklinik in Linz vom 1. Februar 1909 an von 2 X auf 2 K 10 h erhöht. Hiedurch erfährt die hieramtliche Kundmachuug vom 1. August 1904, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 29 die entsprechende i Abänderung. ' Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Z. 646 B.-Sch.-N. Steyr, 5. April 1909.- An alle Grtsschulräte und Schulleitungen. Handfertigkeitskurö. Der k. t Landesschulrat hat mit Erlaß vom 25. März 1909, Z. 1684, nachstehendes anher eröffnet: Der Verein für Knabenhandarbeit in Wien hat mit der Zuschrift vom März 1909 bekanntgegeben, daß er in diesem Jahre, in der Zeit vom 19. Juli bis 14. August an seiner I. Wiener Schulwerkstätte, X VI., Koppstraße 75, den 22. Ferialkurs zur Heranbildung von Lehrern des Handfertigkeits-Unterrichtes für Knaben abhalten wird. Z. 7706. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des Zwänglinäs Franz Auer. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. April 1909, Z. 8798/11, ist der mit dem Eekenntnls i der Landesregierung Salzburg vom 6. November 1907, Z. 17 343, für die Landeszwangsarbeitsaustalt m ^cu aty notionierte Franz Aner, zu Haslach-Braunau am 9. 3“™ | geboren, nach Mining, pol. Bezirk Braunau am Jnn, zu- I ständig, am 26. März 1909 von der beim Baue des ^ager ! Franz Josef-Krankenhauses in Laibach beschäftigten B 9' | lingsabteilung entsprungen.
71 Derselbe ist von mittlerer Statur, schlankem Körperbau, hat ein rundes Gesicht, braune Haare und Augenbrauen, braune Augen, eine niedere Stirne, stumpfe Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Zähne, ein rundes Kinn und trägt einen schwachen Schnurrbartanflug. Er spricht deutsch, ist ohne Profession und ist nachstellungspflichtig. Bekleidet war dieser Zwänglinge mit der Zwänglings- Lodenmontur, ferner mit Zwilchsäcken, Hemd, Gattie, Schnür- schuhen und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Märke „Zwangsarbeits- Anstalt Laibach" versehen sind. Z. 7790. Von entwichenen Zwänglinge». Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. April 1909, Z. 8940/11, sind entwichen und zwar: am Z. April 1909 zirka II Uhr vormittags vom Toniesschen Bauplätze in Laibach der mit Erlaß der k. k. Statthalterei Graz ddo. 23. November 1905, Z. 54.984, notionierte, seit 8. Februar 1906 detenierte, am 27. März 1885 in Linz geborene und nach Ansfelden zuständige oberösterreichische Zwängling Franz Bauer. Derselbe ist von großer Statur, schlankem Körperbau, hat ein rundes Gesicht, braune Haare, blonde Augenbrauen, braune Augen, eine hohe Stirne, Nase und Mund regulär, gute Zähue, ein ovales Kinn, trägt einen kleinen Schnurr- bartanflug und hat als besonderes Kennzeichen Tätowierungen, und zwar an der Brust einen Dolch, am rechten Arme eine Schnecke, ein durchstochenes Herz und einen Revolver. Er spricht deutsch, italienisch, slowenisch und französisch, auch englisch und ist von Profession Kellner, auch ist derselbe nachstellungspflichtig. Ferners der mit Erlaß der k. k. Statthalterei Triest ddo. 27. September 1907, Z. 582/07, notionierte, seit 14. Oktober 1907 detenierte, am 20. Jänner 1889 geborene, nach Triest (Stadt) zuständige Zwängling Albert Rautnik. . Derselbe ist von mittlerer Statur, kräftigem Körperbau, hat ein ovales Gesicht, braune Haare und Augenbrauen, graue Augen, eine lliedere Stirne, Nase und Mund proportioniert, gesunde Zähne, ein rundes Kinn, trägt schwachen Bartanflug. Er spricht italienisch und slowenisch, ist Tag- löhner und hat am rechten Handrücken ein — R — täto- loiert, auch ist derselbe nachstellungspflichtig. Bekleidet waren diese Zwänglinge mit der Zwänglings- Loden-Montur, ferner Zwilchjacke, Hemd, Gattie, Schnur- schuhen und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Marke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach" versehen sind. Die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden tverden angewiesen, Nachforschungen über deren Aufenthalt zu pflegen, dieselben im Eruierungsfalle sofort in die Zwangsarbeitsanstalt in Laibach einzulieferu und über den Vollzug anher zu berichten. Z. 7792, 7793, 7896, 7897. Steyr, 13. April 1909. Von Stclluugspslichtigeu. Auszuforschen sind, und zwar: Los-Nr. 233, Josef Gappmaier, 31./12. 1887 in Filzmoos geb., nach Nadstadt Land zust.; Los-Nr. 188, Michael Huber, 30./8. 1887 in Altenmarkt geb., nach St. Johann Markt zust.; Los-Nr. 53, Peter Köhler, I9./8. 1887 in Sankt Veit geb., nach Wagrein Land zust.; Los-Nr. 192, Josef Klettner, 25./2. 1886 in Großarl 3eb., daselbst zust.; Los-Nr. 257, Johan» Pichler, 23./4. 1887 in Nadstadt Land geb., nach Pfarrwerfen zust.; Los-Nr. 61, Franz Xaver Pointner, 2 12. 1887 in Großarl geb., daselbst zust.; Los-Nr. 226, Anton Nottcnsteiner, 2./3 1886 in Nadstadt Stadt geb., daselbst zust.; Los-Nr. 175, Josef Schaidreiter, I9./7. 1886 in I Niederöblau geb., nach Großarl zust.; _ Los-Nr. 48, Josef Schmitzhofer, 3./11. 1887 in Sonnberg geb., daselbst zust.; Los-Nr. 296, Sigmuud Sicherer, 3I./1 1887 in St. Johann geb., nach Kleinarl zust.; ~ Los-Nr. 153, Jakob Steinlechner, 24./2. 1886 in ' St. Johann Markt geb., nach Flachau zust. ; ; Los - Nr. 233, Johann Staubinger legit. Tarkl, : I9./4. 1887 in Pfarr-Werfen geb., nach Markt Werfen zust.; Los-Nr. 79, Josef Trinker, 5./3. 1887 in Flachau ; geb., nach Radstadt Land zust.; Los-Nr. 134, Peter Viehhauser, 19./II. 1886 in | Linz geb., nach St. Veit zust.; Los-Nr. 18, Anton Wagner, 9./11. 1887 in Markt | Werfen geb., nach Pfarr-Werfen zust.; j Los-dir. 270, Georg Windhofer, 3./10. 1887 in i Annaberg geb., nach St. Martin zust.; Los-Nr. 84, Josef Zitz, 25./3. 1887 in Sankt Johann Land geb., nach Werfenwenq zust.; Johann Göbl, 20./4. 1887 iu Wien geb., nach । Deutsch-Liebau zust.; Franz Worneh, 5./3. 1887 in Wien geb., nach Wernsdorf zust.; Franz Tribula, 4./6. 1887 in Hab/.i geb., daselbst j zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. j Z. 7795. Steyr, 11. April 1909. An alle Gemeinde -Vorsehungen und f. k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. l Z- 6819.x. Kundmachung detresfend die Durchfuhr von tierischen Rohstoffen und ! Produkten ans Serbien. Das k. k. Ackerbauministerium bat mit dem Erlasse ! vom 1. April l. I., Z. 12.632/1679, 'bezüglich der Durch- j fuhr von tierischen Rohstoffen und Produkten aus Serbien । durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder : für die Zeit vom I. April 1909 bis auf weiteres nach- ! stehendes angeordnet: I. Die Durchfuhr: ; a) von Konserven in hermetisch geschlossenen Büchsen; b) von fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle; : o) von getrockneten oder gesalzenen Därmen in geschlossenen Kisten oder Fässern; ä) von geschmolzenem Talg und solchen Schtveinefett; o) von Eiern, Topfen, Käse und Butter unterliegt aus veterinärpolizeilichen Gründen keiner Beschränkung. II. Die Durchfuhr: I a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder überhaupt nicht ! gewaschen, jedoch in geschlossenen Säcken verpackt ist;
b) von Knochen, Hörnern, Klauen, Häuten, Rinds- und Ziegenhaaren und Schweineborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustande, dann o) von geschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen wird dann zugelassen, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeugnis nachgewiesen erscheint, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stammen und Serbien srei von der Rinderpest ist. III. Die Gestaltung der Durchfuhr ist davon abhängig, daß die zuständigen behördlichen Organe der Eintrittsstation durch die berufenen serbischen Organe davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Regierung des Landes, nach welchem der Transport auszutreten bestimmt ist, den Uebertritt desselben über ihre Grenze zuläßt Wenn trotzdem die Sendung beim Wiederaustritt an der Grenze des benachbarten oder des Bestimmungslandes zurückgewiesen wird, so ist der Transport nach den geltenden veterinärpolizeilichen Vorschriften zu behandeln. IV. Für die Einbringung der oben genannten, zur Durchfuhr bestimmten tierischen Rohstoffe, bezw. tierischen Produkte sind die Eintriltsstationen Orsova und Zimony (Zemun) bestimmt. V. Die Ein- und Durchfuhr von Tieren, dann von tierischen Rohstoffen und Produkten, welche in den vorstehenden Punkten nicht speziell angeführt sind, ist verboten. Uebertretungen der vorstehenden Verfügungen werden nach den Z§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes geahndet und haben aus verbotswidrig eiugebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung zu finden. Hiedurch wird die h. ä. Kundmachung vom 4. September 1908, Z. 23.716, betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages außer Wirksamkeit gesetzt. Linz, am 6. April 1909. Von der k. k. o. -ö. Statthaltern. Diese Kundmachung ist allgemein zu verlautbaren. I Z. 7502. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Ausweis über die Schlachtungen in der I. Hälfte des Wahres 1800. Zufolge Erlaffes des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 17. März d. I., Z. 3462/448,- wird die pol. Bezirksbehörde beauftragt, auch über die Anzahl der in der I. Hälfte des Jahres 1909 bei der Schlachtung zum menschlichen ; Genusse beschauten Rinder, Kälber und Schweine, sowie über den Fleischkonsum in diesem Zeitabschnitte der Statthalterei zu berichten. Demnach ergeht zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. März 1909, Z. 7678/X, an alle Ge- meinde-Vorstehungen der Auftrag, diesen Ausweis nach denr hinausgegebenen Formulare zuverlässig bis 5. Juli l. I,. anher zu übersenden oder Fehlanzeigen zu erstatten. Z. 7708. Steyr, 11. April 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 28. März bis 4. April 1909 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. April 1909, Nr. 8816/X.. Es bestehen: I. Bläschcnausschlag der Rinder. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Schärding: Gemeinde Steegen. 3. Schweineseuche (-Pest). Bezirk Wels: Gemeinde Wels. •4. Wut der Hnndc. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen. Der k. k. Bezirkshauptmann:: Wälderdorsf. c^XM er-—— - Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2