59 Z. 6074. Steyr, 19. März 1909. | An alle Gemeinde - vorftehungen. Feststellung der in den österreichischen Reiseländern bestehende» Anstalten für Fremdcnbchcrbergnng. Um ein klares Bild darüber zu gewinnen, welche Hotels, Pensionen, Gasthöfe und andere Anstalten in dem ! Verwaltungsgebiete des hiesigen politischen Bezirkes bestehen, ! die sich tatsächlich für die Beherbergung von Reisenden ; eignen, hat die f. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse j vom 13. März 1909, Z. 6539/1, die Vorlage eines nach 1 Gemeinden geordneten Verzeichnisses dieser Betriebe unter An- 1 gäbe der Anzahl der Fremdenzimmer bis 5. April 1909 angeordnet. Bei Verfassung des Verzeichnisses ist zu unterscheiden: s a) zwischen Hotels, Gasthösen rc., die stch für die Beher- ! bergung des wohlhabenden internationalen Reise- ! Publikums, ferner 5) solchen, die sich für die bürgerlichen Klassen, namentlich ' auch die reichsdeutschen Reisenden, endlich c) solchen, die sich für den in- und ausländischen Touristenverkehr eignen. Hiebei ist.in jedem einzelnen Falle zu bemerken, ob'der betreffende Betrieb sich nur auf Beherbergung oder gleichzeitig auch auf Verpflegung erstreckt. Schutzhütten ohne jeden gast- und schankgewerblichen Betrieb sind nicht zu berücksichtigen. Es muß aber der größte Wert darauf gelegt werden, daß die angegebenen Qualifikationen, beziehungsweise die Einreihung der einzelnen Anstalten in die vorerwähnten 'Gruppen möglichst den Tatsachen entsprechen. Aufzunehmen sind in die Verzeichnisse alle Anstalten, die mit 1. April l. I. in Betrieb stehen und alle Saisongeschäfte, die eventuell erst nach diesem Termine, aber zuver- läßlich im heurigen Jahre noch eröffnet werden. Die chezüglichen Berichte sind zeitgerecht vorzulegen ' mnd ist eine Terminüberschreitung zu vermeiden. L. 5859. Steyr, 16. März 1909. A» alle Gemeinde-vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Verkehr mit Aehlangc und Laugenessenz. Die große Zahl von Verätzungen mit Laugenessenz, die sich alljährlich, zumeist bei Kindern, ereignet und bereits ! die Aufmerksamkeit weiterer Kreise tvachgeruieu hat, läßt 1 darauf schließen, daß die in der Verordnung der Ministerien 1 des Innern und des Handels vom 21. April 1876, Nr. 60, ' R.-G.-Bl., enthaltenen Vorschriften über den Verkehr mit ' Aetzlauge und Laugenessenz seitens der mit dem Vertriebe । dieser Artikel beschäftigten Gewerbsleute und seitens des ( Publikums nicht die entsprechende Beachtung finden. Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium ! bat daber das Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 27 Februar 1909, Zahl 25.881 ex 1908, den Auftrag erteilt unter Berufung auf die zitierte Verordnung Nachstehendes allgemein verlautbaren und im speziellen zur .Kenntnis der betreffenden Geschäftsleute bringen zu lassen. 1. Die Aetzlauge und Laugenessenz ist von den Gewerbetreibenden in Gefäßen oder Behältnissen, welche mit der deutlichen Aufschrift des Inhaltes bezeichnet sind, auszu- bewahren und von jedermann, welcher dieselbe in Verwahrung hält oder verwendet, von den Genuß- und Heilmitteln fernzuhalten. 2. Im Kleinverkehre sind diese Stoffe gut verwahrt auszufolgen. 3. Der Käufer darf zur Empfangnahme derselben nur solche Personen ermächtigen, bei welchen weder Mißbrauch noch unvorsichtiges Gebaren zu besorgen ist. 4. Auch der Verkäufer darf diese Stoffe an Personen, welche zu einer solchen Besorgnis offenbar Anlaß geben, nicht verabfolgen. Mit der Abgabe dieser Stoffe dürfen Lehrlinge nicht betraut werden. 5. Bei Versendungen sind diese Stoffe in gut geschlossenen, vor dem Ausrinnen vollkommen geschützten Behältnissen zu verpacken und mit der deutlichen Ausschrift des Inhaltes unter Beisetzung des Namens des Versenders oder seiner Firma zu versehen. 6. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, wenn sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz und nicht unter die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung fallen, nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, Nr. 178, R.-G.-Bl., mit Geldstrafe von 2 bis 200 K geahndet. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorsiehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 8. März 1909, Z. 6187/VIII, mit dem Austrage in die Kenntnis, vorstehenden Erlaß möglichst allgemein zu verlautbaren und die betreffenden Gewerbetreibenden hievon besonders zu verständigen. Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, die Einhaltung dieser Anordnungen zu überwachen und Zuwiderhandelnde anher zur Anzeige zu bringen. Z. 6075, 6076 u. 6077. Steyr, 20. Mär; 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen Mö k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Josef Scbccek (Z. 14.012, h. ä. Amtsblatt Nr. 24 ex 1908); des Johann Karl Stoer (Z. 9319, h. ä. Amtsblatt Nr. 18 ex 1908 und des Wilhelm Stegmayer (Z. 953, b. ä. Amtsblatt Nr. 3 ox 1908) ist einzustellen. Z. 6256. Widerruf Steyr, 20. März 1909. der über Johann Wcichsclbaumer verfügten Stellung unter Polizeiaufsicht. Die mit dem Erlasse vom 27. Jänner 1909, Z. 1997, Amtsblatt yir. 5, über den am 28. März 1870 geborenen und nach Sierning zuständigen Fleischergehilfen Johann Weichselbaumer verfügte Stellung unter Polizeiaufsicht tvird hiemit aufgehoben, nachdem sich derselbe als unheilbarer Krailker in der o.-ö. Landcsirrenanstalt Niedernhart befindet.
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