5 7 Z. 527/B.-Sch.-N. Steyr, 23. März 1909. An Hie Ortsschulräte und Schulleitungen Gestehungskosten für das o.-ü. Landesschulrat - Verordnungsblatt Nr. 1SV8. Zufolge Erlaffes des k. f. Landesschulrates Linz vom März 1909, Nr. 161, betragen die Gestehungskosten der für das Jahr 1908 übersendeten Verordnungsblätter des k- k. Landesschulrates für Oberösterreich per Exemplar 23 h. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden angewiesen, die entfallenden Beträge sogleich an den k. k. Bezirksschulrat Steyr einzusenden. Z. 532/B.-Sch.-R, Steyr, 17. März 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Losenstein, Bezirk Steyr, kommt die Lehrerstelle zweiter Klape zur Besetzung. Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K, der Anspruch auf die gesetzlichen Dienstalterszulagen und der Genuß einer freien Wohnung verbunden. Bewerber oder Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer vorschriftsmäßig ausgefüllten Diensttabelle belegtes Gesuch binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Leitung" .im Wege der Schulleitung bei der Vorgesetzten Bezirksschulbehörde emzubringen. Z. 569/B.-Sch.-R. Steyr, 19. März 1909. An sämtliche Schulleitungen. Vorträgc bei der Bezirkslehrerkonferenz. Die Schulleitungen werden angewiesen, bis 1. Mai l. I. jene Lehrkräfte namhaft zu machen, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerkonferenz einen Vortrag zu halten oder -ein Referat zu erstatten gedenken. Eventuell ist ein Fehlbe- rich.t vorzulegen. Z. 551B.-Sch.-R. Steyr, 21. März 1909. An sämtliche Schulleitungen. Interpretation des 8 28 des Gesettes vom 29. Dezember 1907 (L.G.- u. V.-Bl. Nr. 38.) Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 0. März 1909, Z. 1103, nachstehendes bekannlgegeben: Der k. k. Landesschulrat beschloß in der Sitzung vom 5. Februar 1909 im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse folgende Interpretation des § 28 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 39) zu erlassen: Im Falle, als eine Lehrperson den Halbtagsunterricht erteilt und anschließend hieran den verkürzten Unterricht übernimmt oder umgekehrt, oder wenn eine den Halbtagsunterricht oder verkürzten Unterricht erteilende Lehrperson an eine andere Schule versetzt wird und dortselbst den erwähnten Unterricht sogleich beim Dienstantritte wieder übernimmt liegt eine Unterbrechung im Sinne des § 28 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907, L.-G.-Bl. Nr. 39, nicht vor. Hingegen muß eine auch aus Dienstesrücksichten verfügte vorübergehende Versetzung einer den Halbtags- oder verkürzten Unterricht erteilenden Lehrperson an eine andere ; Schule ohne gleichzeitiger Erteilung einer dieser Unterrichtsarten dortselbst allerdings als eine Unterbrechung im Sinne des Z 28 des zitierten Gesetzes angesehen werden. Es steht jedoch einer solchen Lehrverson stets frei, in besonders be- rücksichtigungswürdigen Fällen und insbesondere dann, wenn ste den gegenständlicben Unterricht eine Reihe von Jahren bereits ununterbrochen erteilt hat, um gnadenweise Rachstcht der Unterbrechung beim oberösterreichischen Landesausscbuffe einzuschreiten. A". Z. 556/B.-Sch.-R. Steyr, 23. März 1909 An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Zenz Wilhelm, Dr., Sammlung der Gefenc, Verordnungen und Erlässe, die das Bolksschulwesen betreffe». Hofrat Dr. Wilhelm Zenz hat eine neue Ausgabe der „Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Erläffe, die das Volksschulwesen betreffen" nach dem gegenwärtigen Stand in 3 Bänden zusammengestellt. Im vorliegenden 1. Band sind die Reichsgesetze und die für Oberösterreich geltenden Landesgesetze (nach ihrer > inhaltlichen Zusammengehörigkeit) nebst den wichtigsten Ent- । scheidungen des Verwaltungsgerichtshoses, des Reichsgerichtes | und des Obersten Gerichtshofes sowie den wichtigsten Durch- ' sührungs-Verordnungen des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Landesschulrates für Oberösterreich teils wörtlich, teils vorläufig nur zitiert enthalten. Die im Band 1 zitierten Verordnungen und Erläffe i sind in dem 2. und 3. Band dieser Sammlung, die dem- l nächst zur Ausgabe gelangen werden, wörtlich nach folgenden ! Gesichtspunkten zusammengestellt: I. Schulaufstchtsbehörden [ und deren Organe; II. Lehrerbildung und Befähigung zum Lehramt; III. Fortbildung der Lehrkräfte; IV. Rechts- verhältnipe des Lehrstandes; V. Errichtung, Organisation und Einrichtung der Schulen, Gesundheitspflege in der Schule; VI. Schulbesuch, Schulbesuchserleichterungen, Schul- versäumniffe, Schulzucht; VII. Lehrpläne und Lehrgegen- stände; VIII. Lehr- und Lesebücher, Lehr- und Lernmittel, Schülerbibliotheken; IX. Kindergärten und verwandte Anstalten ; X. Anstalten und Einrichtungen für nicht vollsinnige, ' schwachbesähigte und schwachsinnige und für verwahrloste ! Kinder; XI. Spezielle Lehrkurse nach 8 10, R.-V.-G.; XII. Statistik und periodische Berichte; XIII. Privat-Lehr- s und Erziehungsanstalten. Der Band 1 dieser Sammlung ist in der Perlags- anstalt, k. u. k. Hosbuchdruckerei Jos. Feichtingers Erben in Linz, sowie in allen Buchhandlungen, broschiert zum Preise von 9 X, ganz in Leinwand gebunden 10 X 50 h, zu beziehen. Die Anschaffung dieser sehr brauchbaren und genau - bearbeiteten Sammlung wird empfohlen. : Z. 5719. Steyr, 17. März 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. ! Alphabetisches Nachschlagercgister zu den Reichsgescvcu, Landcsgcseücn und Verordnungen. Im Verlage von Josef Lenobel, Verlagsbuchhandlung in Wien, IX/1, Thurngaffe Nr. 15, ist unter dem Titel
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