5 6 in der Einberufungskarte vorgesckriebenen Strecke gelegenen Ergänzungsbezirkskommando, bei der Landwehr auch im nächsten Landwehrgarnisonsorte, melden. Die Kreditierung der Eiscnbahnfahrgebühren kann nur aus Grund einer nach einem neuen Muster ausgefertigten Einberufungskarte in Anspruch genommen werden, welche ausschließlich nur für die zur Waffenübung oder zur Super- arbitrierung (Ueberprüfung) einbernfene Mannschaft ausgestellt iverden darf. Farbe und Papierformat dieser Einberufungkarte stnd die gleichen, wie dies nach Muster 17 der Wehrvorschriften III. Teil normiert ist. Die Dimensionen für den zugehörigen Coupon sind derart gehalten, daß sich der Vordruck auf der linken Seite der Einberufungskarte mit dem gleichen Vordruck des Coupons, wenn der Coupon nach rückwärts umgelegt wird, vollkommen deckt und die auf der Einberufungskarte handschriftlich beizusetzenden Daten mittels Pausdruck auf den Coupon übertragen werden können. Der Coupon, welcher den Bahnverwaltungen als Rechnungsbeleg dienen soll, ist derart an der Einberufungskarte angebracht, daß derselbe vom Bahnkassier leicht abgetrennt werden kann (perforiert). In der Einberufungskarte darf nur eine, und zwar die billigste Reiseroute vorgeschrieben werden. Die Hiebei eventuell vorgeschriebene Strecke für Dampfschiffe ist bei der Routenvorschreibung^ speziell anzusühren. Bezüglich Benützung von Flußdamsschiffen, bezw. Seeschiffen gelten nach wie vor die Bestimmungen der Gebührenvor- schrist, I. Teil, § 49, Punkt 2, c und <1. Stimmt die in der Einberufungskarte angegebene Abgangsstation infolge Wechsels des Aufenthaltsortes des Ein- berusenen mit der tatsächlichen Abgangsstation nicht überein und ist damit eine Aenderung der in der Einberusungs- kartc vorgeschriebenen Reiseroute bedingt, so wird die neue Einsteigstation, bezw. Route vom Bahnkaffier in die Einberufungskarte eingesetzt. Die erfolgte Abmeldung zur waffenübung ist seitens des Gemeinde-Vorstehers des Aufenthaltsortes auch auf der Einberufungskarte, und zwar auf dein am unteren Rande der ersten Seite speziell bezeichneten Raume zu bestätigen. Vorgang bei der Benützung der Einberufungskarte: I. Zur Inanspruchnahme der Kreditierung der Fahr- gebühren hat der Einberufene die erhaltene Einberufungskarte samt zugebörigem Coupon sowie den Militärpaß (Mililärschein) beim Antritt der Reise an der Personenkasse dem Kaffier vorzuweisen. Der Kaffier wird hieraus die Einberufungskarte sowie den Coupon mit einer von den Bahnverwaltungen ausgelegten Fahrbewilligungsmarke und mit dem Stationsfeucht- drnckstempel versehen, den Coupon sodann abtrennen und die Einberufungskarte sowie den Militärpaß dem Einrückenden wieder aussolgen 2. Die mit der Fahrbewilligungsmarke versehene Ein- berusuugskarte berechtigt den Einberufenen zur freien Eisen- bahnsahrt, welche sich jedoch bloß auf die Hinreise in die Einberusungsstalion und auf die Benützung der III. Wagenklasse der Personenzüge erstreckt. Die Einberufungskarte dient anstatt der Militärfahr- karle als Fahrlegitiniation und ist vom Einrückenden den Vahnorganen auf Verlangen vorzuweisen; dieselbe darf jedoch nur beim Trnppenkörper «Anstalt rc.), zu welchem die Eiurückung zu erfolgen hat, abgegeben werden. Einberufungskarten, von denen der Coupon bei Antritt der Reise nicht abgenommen wurde und die nicht mit den überstempelten Fahrbewilligungsmarke» versehen sind, haben keine Gültigkeit zur freien Fahrt. Die Benützung einer anderen als der militärischer- seits oder bahnamtlick vorgeschriebenen Route ist unzulässig. Der Einrückende muß in einem solchen Falle die nach §21 des Betriebsreglements vorgeschriebenen Gebühren bar entrichten. 3. Von Haltestellen aus findet eine Kreditierung der Fahrgebühren nicht statt. Benützt der Einrückende den Zug von einer Haltestelle aus, so hat derselbe die Fahrauslagen bis zu jener Station bar (nach den Sätzen des Militär- I tarifes) zu bezahlen, wo es möglich sein wird, die Einbe- rnfungskarte mit der Fahrbeivilligungsmarke versehen zu lassen. Die Rückvergütung dieser vom Einrückenden bar ent- I richteten Eisenbahnsahrgebühren erfolgt ebenso wie jene der eventuell für die Benützung des Dampfschiffes bar bezahlten Fahrtauslagen durch den Truppenkörper (Anstalt) i nach der Einrückung. Als Nachweis für die bar bezahlten Fahrgebühren gilt der dem Einrückenden ausgefolgte Fahrschein, welcher vom Einrückenden aufzubewahren und erst seinem Truppenkörper (Anstalt) gleichzeitig mit der Einberufungskarte abzugeben ist. 4. Ist der Einrückende genötigt, aus was immer für einem Grunde die Fahrt zu unterbrechen, so muß derselbe in der Unterbrechungsstation die Einberufungskarte zur Bestätigung dem Stationsvorstand bei der Ankunft vorweisen. Kann die Weiterreise nickt mit einem am nämlichen oder ! nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge erfolgen, so ist^die Einberufungskarte neuerlich ! bei der Personenkasse abstempeln zu lasten. 5. Bei einem Bahnhoswechsel ist die Einberufungskarte aus dem neuen Bahnhof dem Personenkastier behufs Beisetzung des feuchten Zugsstempels für die Weiterfahrt vorzuweisen. 6. Falls der Einrückende, anstatt direkt zu dem in ! der Einberusungskarte angeführten Truppenkörper einzu- : rücken, gewohnbeilsgemäß, also irrig, oder weil er sich zur Ableistung der Waffenübung untauglich fühlt, beim nächsten ! Ergänzungsbezirkskommando sich behufs Präsentierung melden ! sollte, so ist die Fahrtunterbrechung durch ein Organ des ! Ergänzungsbezirkskommandos behufs Ermöglichung der Weiter- sahrt des Einrückenden im kurzen Wege beim Bahnkastier ' der Unterbrechungsstation aufzuklären. 7. Für die in den Punkten 4 bis 6 genannten Bestätigungen ist der auf der Einberufungskarte speziell ersichtlich gemachte Raum bestimmt. Bei dem Umstände, da ferner einzelne Einrückende teils in Unkenntnis dieser neuen Bestimmungen, teils ge- wohnheitsgemäß anstatt direkt zu dem in der Einberusungskarte angeführten Truppenkörper rc. zum nächsten Ergänzungsbezirkskommando — welches auch in entgegengesetzter Richtung vom Bestimmungsort liegen kann — einzurücken beabsichtigen werden, so erscheint namentlich für die erste Zeit dieser , Neuerung eine Belehrung der fraglichen Mannschaft geboten. Mit Bezug auf Vorstehendes werden die Gemeinde- Vorstehungen im Interesse der Einberufenen daher beauftragt, die Einrückenden gelegentlich der zu erstattenden Ab- Meldung diessalls entsprechend zu belehren oder aber aus die auf der Rückseite der Einberusungskarte enthaltene Belehrung ! aufmerksam zu machen.
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