Amtsblatt 1909/12 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der L st Lezirkshaupimann schall Slnjr für den gleichnamigen politischen und Schulvezirk. Ar. 1Z. Steyr, am 25. März. 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauplmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch aeeianete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSpreis jährlich 5 1^, halbjährig ^t< 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich ö X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 22. Niärz 1909. An alle Gemeinde -Vorstellungen. Hinausgabe der Rcichsgkscy-Blätter. Unter Einem gelangen die yieichsgesetz- Blätter Stück XVII —XXI an die Gemeinde - Vorsiehnngen znr Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 5938. Steyr, 17. März 1909. An alle Gemeinde -Vorstellungen. Die mit Erlaß der k. k. Statthalterei vom 6. März l. I., Z. 4968/IV, anhergelangte Uebersicht der Frühjahrs-Waffen- übungen im Bereiche des 14. Korps bis Mitte Juli, wird zur Kenntnis und entsprechenden Verlautbarung, wie folgt, mitgeteilt. 14. Korps. a) Fußtruppen: Für Reservemänner des 14. und 59. Infanterieregiments vom 19. April bis 1. Mai; für Ersatzreservisten dieser beiden Regimenter vom 3. bis 15. Mai; für die Reservemänner aller vier Regimenter der Tiroler Kaiserjäger vom 8. bis 20. März; sür die Ersatzreservisten dieser Regimenter vom 3. bis 15. Mai. >>) Pionierbataillon Nr. 2 (in Linz und Trient). Für die Reservemänner: 5 Perioden, u. zw. vom 3. bis 15. Mai, vom 17. bis 29. Mai, vom 1. bis 13. Juni, vom 14. bis 26. Juni und vom 1. bis 13. Juli; sür die Erjatzreservisten vom 3. bis 15. Mai. o) Sanitätsabteilung Nr. 4 und 10. ^ür die Reservemänner: 7 Perioden, und zwar vom 2 bis 14 April, vom 16. bis 28. April, vom 1. bis 13 Mai vom 17. bis 29. Mai, 1>om 2. bis 14. Juni, vom 16.'bis 28. Juni und vom 2. bis 14. Juli; für die Ersatzreservisten soww sur die Reservemänner. 6) Traindivision Nr. 14 (Innsbruck und Linz). Für die Reservestabsführer und Neservesahrsoldaten der Fußtruppen (inklusive Pionierbataillon Nr. 2) vom 14. bis 26. April und vom 27. April bis 9. JKai. Betreffs Mannschaft des eigenen Standes und die Weisungen noch zu gewärtigen. e) Tiroler undVorarlberger Gebirgsartillerieregiment Nr. 1 und Festungsartilleriebataillon Nr. 1 nach später ergehenden Weisungen. Z. 5866. Steyr, 16. März 1909 An alle Gemeinde - Vorstellungen. ! Einberufung zur Wasfcnübung und Superarbitricrung (Ucbcrprüfung), Kreditierung der Fahrgebührcn. Mit den Zirkular-Verordnungen des k. u. k. Reichs- ! Kriegs - Ministeriums vom 8. Oktober 1908, Abt. 5/E. B., Nr. 2469, und des Ministeriums sür Landesverteidigung vom 20. November 1908, vop. X a, Nr. 3262, wurde die mit den am Militärtarif beteiligten Bahnverwaltungen getroffene Vereinbarung verlautbart, daß die Eisenbahnfahr- , gebühren für die vom 1. Jänner 190!) an zur Waffen- j Übung oder zur Superarbitrierung (Ueberprüsung) einbe-. rusene Mannschaft kreditiert werden, und daß die Einberufungskarte die genannten Einrückenden zur freien Fahrt von ihrem Aufenthaltsort, bezw. der demselben nächstge- legenen Eisenbahnstation aus direkt bis zum Einberufungsort berechtigt. Nachstehend wird ein Auszug aus diesen Verlaut- ! barungen bekanntgegeben. Die Abfertigung der vorerwähnten Mannschaft seitens der Bahnorgane erfolgt auf Grund der vom Einrückenden an der Personenkasse vorzuweisenden Einberusungskarte. ; Die Einberusungskarte berechtigt somit die genannten ! Entrückenden zur freien Fahrt von ihrem Aufenthaltsort, bezw. der demselben nächstgelegenen Eisenbahnstation aus direkt bis zum Einberufungsort. Jene Einrückenden, welche sich zur Ableistung der j Waffenübung untauglich fühlen, können jedoch, anstatt direkt | bis zum Standeskörper zu reisen, sich beim nächsten auf der

5 6 in der Einberufungskarte vorgesckriebenen Strecke gelegenen Ergänzungsbezirkskommando, bei der Landwehr auch im nächsten Landwehrgarnisonsorte, melden. Die Kreditierung der Eiscnbahnfahrgebühren kann nur aus Grund einer nach einem neuen Muster ausgefertigten Einberufungskarte in Anspruch genommen werden, welche ausschließlich nur für die zur Waffenübung oder zur Super- arbitrierung (Ueberprüfung) einbernfene Mannschaft ausgestellt iverden darf. Farbe und Papierformat dieser Einberufungkarte stnd die gleichen, wie dies nach Muster 17 der Wehrvorschriften III. Teil normiert ist. Die Dimensionen für den zugehörigen Coupon sind derart gehalten, daß sich der Vordruck auf der linken Seite der Einberufungskarte mit dem gleichen Vordruck des Coupons, wenn der Coupon nach rückwärts umgelegt wird, vollkommen deckt und die auf der Einberufungskarte handschriftlich beizusetzenden Daten mittels Pausdruck auf den Coupon übertragen werden können. Der Coupon, welcher den Bahnverwaltungen als Rechnungsbeleg dienen soll, ist derart an der Einberufungskarte angebracht, daß derselbe vom Bahnkassier leicht abgetrennt werden kann (perforiert). In der Einberufungskarte darf nur eine, und zwar die billigste Reiseroute vorgeschrieben werden. Die Hiebei eventuell vorgeschriebene Strecke für Dampfschiffe ist bei der Routenvorschreibung^ speziell anzusühren. Bezüglich Benützung von Flußdamsschiffen, bezw. Seeschiffen gelten nach wie vor die Bestimmungen der Gebührenvor- schrist, I. Teil, § 49, Punkt 2, c und <1. Stimmt die in der Einberufungskarte angegebene Abgangsstation infolge Wechsels des Aufenthaltsortes des Ein- berusenen mit der tatsächlichen Abgangsstation nicht überein und ist damit eine Aenderung der in der Einberusungs- kartc vorgeschriebenen Reiseroute bedingt, so wird die neue Einsteigstation, bezw. Route vom Bahnkaffier in die Einberufungskarte eingesetzt. Die erfolgte Abmeldung zur waffenübung ist seitens des Gemeinde-Vorstehers des Aufenthaltsortes auch auf der Einberufungskarte, und zwar auf dein am unteren Rande der ersten Seite speziell bezeichneten Raume zu bestätigen. Vorgang bei der Benützung der Einberufungskarte: I. Zur Inanspruchnahme der Kreditierung der Fahr- gebühren hat der Einberufene die erhaltene Einberufungskarte samt zugebörigem Coupon sowie den Militärpaß (Mililärschein) beim Antritt der Reise an der Personenkasse dem Kaffier vorzuweisen. Der Kaffier wird hieraus die Einberufungskarte sowie den Coupon mit einer von den Bahnverwaltungen ausgelegten Fahrbewilligungsmarke und mit dem Stationsfeucht- drnckstempel versehen, den Coupon sodann abtrennen und die Einberufungskarte sowie den Militärpaß dem Einrückenden wieder aussolgen 2. Die mit der Fahrbewilligungsmarke versehene Ein- berusuugskarte berechtigt den Einberufenen zur freien Eisen- bahnsahrt, welche sich jedoch bloß auf die Hinreise in die Einberusungsstalion und auf die Benützung der III. Wagenklasse der Personenzüge erstreckt. Die Einberufungskarte dient anstatt der Militärfahr- karle als Fahrlegitiniation und ist vom Einrückenden den Vahnorganen auf Verlangen vorzuweisen; dieselbe darf jedoch nur beim Trnppenkörper «Anstalt rc.), zu welchem die Eiurückung zu erfolgen hat, abgegeben werden. Einberufungskarten, von denen der Coupon bei Antritt der Reise nicht abgenommen wurde und die nicht mit den überstempelten Fahrbewilligungsmarke» versehen sind, haben keine Gültigkeit zur freien Fahrt. Die Benützung einer anderen als der militärischer- seits oder bahnamtlick vorgeschriebenen Route ist unzulässig. Der Einrückende muß in einem solchen Falle die nach §21 des Betriebsreglements vorgeschriebenen Gebühren bar entrichten. 3. Von Haltestellen aus findet eine Kreditierung der Fahrgebühren nicht statt. Benützt der Einrückende den Zug von einer Haltestelle aus, so hat derselbe die Fahrauslagen bis zu jener Station bar (nach den Sätzen des Militär- I tarifes) zu bezahlen, wo es möglich sein wird, die Einbe- rnfungskarte mit der Fahrbeivilligungsmarke versehen zu lassen. Die Rückvergütung dieser vom Einrückenden bar ent- I richteten Eisenbahnsahrgebühren erfolgt ebenso wie jene der eventuell für die Benützung des Dampfschiffes bar bezahlten Fahrtauslagen durch den Truppenkörper (Anstalt) i nach der Einrückung. Als Nachweis für die bar bezahlten Fahrgebühren gilt der dem Einrückenden ausgefolgte Fahrschein, welcher vom Einrückenden aufzubewahren und erst seinem Truppenkörper (Anstalt) gleichzeitig mit der Einberufungskarte abzugeben ist. 4. Ist der Einrückende genötigt, aus was immer für einem Grunde die Fahrt zu unterbrechen, so muß derselbe in der Unterbrechungsstation die Einberufungskarte zur Bestätigung dem Stationsvorstand bei der Ankunft vorweisen. Kann die Weiterreise nickt mit einem am nämlichen oder ! nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge erfolgen, so ist^die Einberufungskarte neuerlich ! bei der Personenkasse abstempeln zu lasten. 5. Bei einem Bahnhoswechsel ist die Einberufungskarte aus dem neuen Bahnhof dem Personenkastier behufs Beisetzung des feuchten Zugsstempels für die Weiterfahrt vorzuweisen. 6. Falls der Einrückende, anstatt direkt zu dem in ! der Einberusungskarte angeführten Truppenkörper einzu- : rücken, gewohnbeilsgemäß, also irrig, oder weil er sich zur Ableistung der Waffenübung untauglich fühlt, beim nächsten ! Ergänzungsbezirkskommando sich behufs Präsentierung melden ! sollte, so ist die Fahrtunterbrechung durch ein Organ des ! Ergänzungsbezirkskommandos behufs Ermöglichung der Weiter- sahrt des Einrückenden im kurzen Wege beim Bahnkastier ' der Unterbrechungsstation aufzuklären. 7. Für die in den Punkten 4 bis 6 genannten Bestätigungen ist der auf der Einberufungskarte speziell ersichtlich gemachte Raum bestimmt. Bei dem Umstände, da ferner einzelne Einrückende teils in Unkenntnis dieser neuen Bestimmungen, teils ge- wohnheitsgemäß anstatt direkt zu dem in der Einberusungskarte angeführten Truppenkörper rc. zum nächsten Ergänzungsbezirkskommando — welches auch in entgegengesetzter Richtung vom Bestimmungsort liegen kann — einzurücken beabsichtigen werden, so erscheint namentlich für die erste Zeit dieser , Neuerung eine Belehrung der fraglichen Mannschaft geboten. Mit Bezug auf Vorstehendes werden die Gemeinde- Vorstehungen im Interesse der Einberufenen daher beauftragt, die Einrückenden gelegentlich der zu erstattenden Ab- Meldung diessalls entsprechend zu belehren oder aber aus die auf der Rückseite der Einberusungskarte enthaltene Belehrung ! aufmerksam zu machen.

5 7 Z. 527/B.-Sch.-N. Steyr, 23. März 1909. An Hie Ortsschulräte und Schulleitungen Gestehungskosten für das o.-ü. Landesschulrat - Verordnungsblatt Nr. 1SV8. Zufolge Erlaffes des k. f. Landesschulrates Linz vom März 1909, Nr. 161, betragen die Gestehungskosten der für das Jahr 1908 übersendeten Verordnungsblätter des k- k. Landesschulrates für Oberösterreich per Exemplar 23 h. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden angewiesen, die entfallenden Beträge sogleich an den k. k. Bezirksschulrat Steyr einzusenden. Z. 532/B.-Sch.-R, Steyr, 17. März 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Losenstein, Bezirk Steyr, kommt die Lehrerstelle zweiter Klape zur Besetzung. Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K, der Anspruch auf die gesetzlichen Dienstalterszulagen und der Genuß einer freien Wohnung verbunden. Bewerber oder Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer vorschriftsmäßig ausgefüllten Diensttabelle belegtes Gesuch binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Leitung" .im Wege der Schulleitung bei der Vorgesetzten Bezirksschulbehörde emzubringen. Z. 569/B.-Sch.-R. Steyr, 19. März 1909. An sämtliche Schulleitungen. Vorträgc bei der Bezirkslehrerkonferenz. Die Schulleitungen werden angewiesen, bis 1. Mai l. I. jene Lehrkräfte namhaft zu machen, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerkonferenz einen Vortrag zu halten oder -ein Referat zu erstatten gedenken. Eventuell ist ein Fehlbe- rich.t vorzulegen. Z. 551B.-Sch.-R. Steyr, 21. März 1909. An sämtliche Schulleitungen. Interpretation des 8 28 des Gesettes vom 29. Dezember 1907 (L.G.- u. V.-Bl. Nr. 38.) Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 0. März 1909, Z. 1103, nachstehendes bekannlgegeben: Der k. k. Landesschulrat beschloß in der Sitzung vom 5. Februar 1909 im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse folgende Interpretation des § 28 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 39) zu erlassen: Im Falle, als eine Lehrperson den Halbtagsunterricht erteilt und anschließend hieran den verkürzten Unterricht übernimmt oder umgekehrt, oder wenn eine den Halbtagsunterricht oder verkürzten Unterricht erteilende Lehrperson an eine andere Schule versetzt wird und dortselbst den erwähnten Unterricht sogleich beim Dienstantritte wieder übernimmt liegt eine Unterbrechung im Sinne des § 28 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907, L.-G.-Bl. Nr. 39, nicht vor. Hingegen muß eine auch aus Dienstesrücksichten verfügte vorübergehende Versetzung einer den Halbtags- oder verkürzten Unterricht erteilenden Lehrperson an eine andere ; Schule ohne gleichzeitiger Erteilung einer dieser Unterrichtsarten dortselbst allerdings als eine Unterbrechung im Sinne des Z 28 des zitierten Gesetzes angesehen werden. Es steht jedoch einer solchen Lehrverson stets frei, in besonders be- rücksichtigungswürdigen Fällen und insbesondere dann, wenn ste den gegenständlicben Unterricht eine Reihe von Jahren bereits ununterbrochen erteilt hat, um gnadenweise Rachstcht der Unterbrechung beim oberösterreichischen Landesausscbuffe einzuschreiten. A". Z. 556/B.-Sch.-R. Steyr, 23. März 1909 An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Zenz Wilhelm, Dr., Sammlung der Gefenc, Verordnungen und Erlässe, die das Bolksschulwesen betreffe». Hofrat Dr. Wilhelm Zenz hat eine neue Ausgabe der „Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Erläffe, die das Volksschulwesen betreffen" nach dem gegenwärtigen Stand in 3 Bänden zusammengestellt. Im vorliegenden 1. Band sind die Reichsgesetze und die für Oberösterreich geltenden Landesgesetze (nach ihrer > inhaltlichen Zusammengehörigkeit) nebst den wichtigsten Ent- । scheidungen des Verwaltungsgerichtshoses, des Reichsgerichtes | und des Obersten Gerichtshofes sowie den wichtigsten Durch- ' sührungs-Verordnungen des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Landesschulrates für Oberösterreich teils wörtlich, teils vorläufig nur zitiert enthalten. Die im Band 1 zitierten Verordnungen und Erläffe i sind in dem 2. und 3. Band dieser Sammlung, die dem- l nächst zur Ausgabe gelangen werden, wörtlich nach folgenden ! Gesichtspunkten zusammengestellt: I. Schulaufstchtsbehörden [ und deren Organe; II. Lehrerbildung und Befähigung zum Lehramt; III. Fortbildung der Lehrkräfte; IV. Rechts- verhältnipe des Lehrstandes; V. Errichtung, Organisation und Einrichtung der Schulen, Gesundheitspflege in der Schule; VI. Schulbesuch, Schulbesuchserleichterungen, Schul- versäumniffe, Schulzucht; VII. Lehrpläne und Lehrgegen- stände; VIII. Lehr- und Lesebücher, Lehr- und Lernmittel, Schülerbibliotheken; IX. Kindergärten und verwandte Anstalten ; X. Anstalten und Einrichtungen für nicht vollsinnige, ' schwachbesähigte und schwachsinnige und für verwahrloste ! Kinder; XI. Spezielle Lehrkurse nach 8 10, R.-V.-G.; XII. Statistik und periodische Berichte; XIII. Privat-Lehr- s und Erziehungsanstalten. Der Band 1 dieser Sammlung ist in der Perlags- anstalt, k. u. k. Hosbuchdruckerei Jos. Feichtingers Erben in Linz, sowie in allen Buchhandlungen, broschiert zum Preise von 9 X, ganz in Leinwand gebunden 10 X 50 h, zu beziehen. Die Anschaffung dieser sehr brauchbaren und genau - bearbeiteten Sammlung wird empfohlen. : Z. 5719. Steyr, 17. März 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. ! Alphabetisches Nachschlagercgister zu den Reichsgescvcu, Landcsgcseücn und Verordnungen. Im Verlage von Josef Lenobel, Verlagsbuchhandlung in Wien, IX/1, Thurngaffe Nr. 15, ist unter dem Titel

58 Der Beitrag für die Kongreßteilnehmer ist mit 25 X > festgesetzt, wobei die Herabsetzung desselben für einzelne Mitglieder oder Vereine in Aussicht genommen wird; die Einzahlung kann direkt an den Schatzmeister Dr. Dufeste 10, • Boulevard Magenta, Paris, erfolgen. Auskunft über den Kongreß erteilt Dr. N. Dinet, 11 bis, Rue Cernuschi, Paris, über die Ausstellung; 1 Dr. V. H. Friedel, Musee pedagogique 41, Nue Chay- ■ Lussae, Paris. Nach den bisher getroffenen Vorbereitungen steht zu erwarten, daß dieser Kongreß sich hinsichtlich Inhaltes und Verlaufes seinen Vorgängern ebenbürtig anschließen, ja dieselben vielleicht überbieten, und gleich diesen eine Fülle wissenschaftlicher und praktischer Belehrung aufweisen wird. Es ist deshalb erwünscht, daß Oesterreich gleich wie bei den früheren Kongressen dieser Art auch diesmal würdig vertreten werde. Zu diesein Zwecke bedarf es aber, namentlich hinsichtlich der gleichzeitig stattfindenden Ausstellung einer Vorbereitung von langer Hand. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 8. März 1909, Z. 4520/V, werden die Gemeinde-Vor- i stehungen eingeladen, alle im Gegenstände interessierten Kreise, i insbesondere die pädagogischen, ärztlichen und technischen i Korporationen auf diesen Kongreß aufmerksam zu machen ! und das Interesse für denselben zu fördern. I --------------------------------------------------- Z. 5080. Steyr, 20. März 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Verbot der elektrischen „Encrgos-Apparatc". Seitens einer politischen Landesbehörde wurde die Aufmerksamkeit des Ministeriums des Innern darauf gelenkt, daß in verschiedenen Handelsgeschäften elektrische Apparate unter der Bezeichnung „Energos-Apparate" der Firma Energos Co. in Dresden vertrieben werden, die eine reklamhafte Broschüre als Heilmittel gegen allerlei Erkrankungen der Haare und der Kopfhaut empfiehlt. Diese Apparate sind nach dem eingeholten Fachgutachten des Obersten Sanitätsrates als gesundheitsgefährlich zu betrachten, da bei größerer Stromintensität die trockene Epidermis, wenigstens dort, wo sie sehr dünn ist, von den Funken des Elementes beim Bürsten mit der am Apparate angebrachten Spiralfeder durchbrannt werden kann. Anderseits werden bei diesen Apparaten die metallischen Elektroden in direkte Berührung mit den menschlichen r^rper- teilen gebracht, was unter Umständen, besonders bei fchwelb- durchtränkter Epidermis zu Oxydationsvorgängen des Metalles, zu Aetzungen der Haut rc. führen kann. Das k. k. Ministerium des Innern hat aus diesem Grunde mit dem Erlasse vom 31. Jänner 1909, •3-34.608 ex 1908, das Feilhallen und den Verkauf dieser Apparate untersagt. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vo^ 26. Februar l. I., Z. 3802/V, werden die GENE- Vorstehungen und k. t Gendarmerie-Posten-Kommanden jut entsprechenden Veranlassung in die Kenntnis gesetz - „Alphabetisches Nachschlageregister zu den österreichischen Reichsgesctzen, Landesgcsetzen und Verordnungen" von Karl Merfort, k. k. Hosrat a. D., und Michael Hofer, k. k. Nechnungsrat, ein Buch erschienen, das zum Preise von 22 X für das broschierte und von 24 K für das in Leinwand gebundene Exemplar erhältlich ist. In diesem Buche sind die derzeit geltenden kaiserlichen Patente, Hofdekrete, Gesetze und Verordnungen — ausgenommen jene von bloß lokaler Bedeutung — mit kurzer Inhaltsangabe nach Schlagworten und innerhalb derselben chronologisch und systematisch zusammengestellt. Entsprechend dem Fortgange der Gesetzgebung ist das Erscheinen von Er- gänzungshesten in angemessenen Zeiträumen in Aussicht genommen. Da sich sonach dieses Werk, welches nach der Absicht seiner Verfasser eine leichte Orientierung über den Stand der österreichischen Gesetzgebung, beziehungsweise über die für j einzelne Nechtsmaterien maßgebenden Vorschriften ermöglichen ' soll, als ein praktischer Behels für Behörden, Aemter und ! öffentliche Funktionäre erweisen dürfte, werden die Gemeinde- i Vorstehungen auf das Erscheinen dieses Buches mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die genannte Verlagsbuchhandlung sich bereit erklärt hat, jenen Gemeinde- Vorstehungen, welche das „Nachschlageregister" im Subkrip- tionswege durch die Bezirkshauptmannschaften bestellen, das gebundene Exemplar zum ermäßigten Preise von 21 X 60 h zu liesern. Die k. k. Bezirkshauptmannschast ist bereit, allfällige binnen 14 Tagen erfolgende Bestellungen entgegenzunehmen und an die genannte Verlagsbuchhandlung weiter zu leiten. Z. 5730. St ehr, 20. März 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Schulhygienischer Kongress in Paris. Laut einer an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung wird der III. internationale Kongreß für Schulgesundheitspslege in der Zeit vom 29. März bis 2. April 1910 in Paris stattfinden und mit demselben eine internationale Ausstellung für Schul- und Unterrichtshygiene verknüpft sein. Für diesen von dem französischen Ministerium des ! öffentlichen Unterrichtes und von der Ligue Fran$aise i (PHygiene scolaire organisierten Kongreß sind folgende Sektionen in Aussicht genommen: I. Die Schulgebäude und ihre Einrichtung; II. Hygene der Internate; III. Schulärztlicher Dienst; Persönliche Gesundheitspflege; IV. Physische Erziehung; V. Prophylaxe der Infektionskrankheiten in der Schule, Schulkrankheiten; VI. Hygiene der Schuljugend außerhalb der Schule, Freilustschulen, Ferienkolonien u. dgl.; VII. Der Lehrkörper, seine Hygiene, seine Beziehungen zur Familie und zum Schulärzte; Vm. Hygienische Unterweisung der Lehrer, der Schüler und der Familien; IX. Die Unterrichtspläne und die Unterrichtsmethoden i in ihrer Beziehung zur Schulhygiene; X. Sonderschulen für Anormale.

59 Z. 6074. Steyr, 19. März 1909. | An alle Gemeinde - vorftehungen. Feststellung der in den österreichischen Reiseländern bestehende» Anstalten für Fremdcnbchcrbergnng. Um ein klares Bild darüber zu gewinnen, welche Hotels, Pensionen, Gasthöfe und andere Anstalten in dem ! Verwaltungsgebiete des hiesigen politischen Bezirkes bestehen, ! die sich tatsächlich für die Beherbergung von Reisenden ; eignen, hat die f. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse j vom 13. März 1909, Z. 6539/1, die Vorlage eines nach 1 Gemeinden geordneten Verzeichnisses dieser Betriebe unter An- 1 gäbe der Anzahl der Fremdenzimmer bis 5. April 1909 angeordnet. Bei Verfassung des Verzeichnisses ist zu unterscheiden: s a) zwischen Hotels, Gasthösen rc., die stch für die Beher- ! bergung des wohlhabenden internationalen Reise- ! Publikums, ferner 5) solchen, die sich für die bürgerlichen Klassen, namentlich ' auch die reichsdeutschen Reisenden, endlich c) solchen, die sich für den in- und ausländischen Touristenverkehr eignen. Hiebei ist.in jedem einzelnen Falle zu bemerken, ob'der betreffende Betrieb sich nur auf Beherbergung oder gleichzeitig auch auf Verpflegung erstreckt. Schutzhütten ohne jeden gast- und schankgewerblichen Betrieb sind nicht zu berücksichtigen. Es muß aber der größte Wert darauf gelegt werden, daß die angegebenen Qualifikationen, beziehungsweise die Einreihung der einzelnen Anstalten in die vorerwähnten 'Gruppen möglichst den Tatsachen entsprechen. Aufzunehmen sind in die Verzeichnisse alle Anstalten, die mit 1. April l. I. in Betrieb stehen und alle Saisongeschäfte, die eventuell erst nach diesem Termine, aber zuver- läßlich im heurigen Jahre noch eröffnet werden. Die chezüglichen Berichte sind zeitgerecht vorzulegen ' mnd ist eine Terminüberschreitung zu vermeiden. L. 5859. Steyr, 16. März 1909. A» alle Gemeinde-vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Verkehr mit Aehlangc und Laugenessenz. Die große Zahl von Verätzungen mit Laugenessenz, die sich alljährlich, zumeist bei Kindern, ereignet und bereits ! die Aufmerksamkeit weiterer Kreise tvachgeruieu hat, läßt 1 darauf schließen, daß die in der Verordnung der Ministerien 1 des Innern und des Handels vom 21. April 1876, Nr. 60, ' R.-G.-Bl., enthaltenen Vorschriften über den Verkehr mit ' Aetzlauge und Laugenessenz seitens der mit dem Vertriebe । dieser Artikel beschäftigten Gewerbsleute und seitens des ( Publikums nicht die entsprechende Beachtung finden. Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium ! bat daber das Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 27 Februar 1909, Zahl 25.881 ex 1908, den Auftrag erteilt unter Berufung auf die zitierte Verordnung Nachstehendes allgemein verlautbaren und im speziellen zur .Kenntnis der betreffenden Geschäftsleute bringen zu lassen. 1. Die Aetzlauge und Laugenessenz ist von den Gewerbetreibenden in Gefäßen oder Behältnissen, welche mit der deutlichen Aufschrift des Inhaltes bezeichnet sind, auszu- bewahren und von jedermann, welcher dieselbe in Verwahrung hält oder verwendet, von den Genuß- und Heilmitteln fernzuhalten. 2. Im Kleinverkehre sind diese Stoffe gut verwahrt auszufolgen. 3. Der Käufer darf zur Empfangnahme derselben nur solche Personen ermächtigen, bei welchen weder Mißbrauch noch unvorsichtiges Gebaren zu besorgen ist. 4. Auch der Verkäufer darf diese Stoffe an Personen, welche zu einer solchen Besorgnis offenbar Anlaß geben, nicht verabfolgen. Mit der Abgabe dieser Stoffe dürfen Lehrlinge nicht betraut werden. 5. Bei Versendungen sind diese Stoffe in gut geschlossenen, vor dem Ausrinnen vollkommen geschützten Behältnissen zu verpacken und mit der deutlichen Ausschrift des Inhaltes unter Beisetzung des Namens des Versenders oder seiner Firma zu versehen. 6. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, wenn sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz und nicht unter die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung fallen, nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, Nr. 178, R.-G.-Bl., mit Geldstrafe von 2 bis 200 K geahndet. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorsiehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 8. März 1909, Z. 6187/VIII, mit dem Austrage in die Kenntnis, vorstehenden Erlaß möglichst allgemein zu verlautbaren und die betreffenden Gewerbetreibenden hievon besonders zu verständigen. Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, die Einhaltung dieser Anordnungen zu überwachen und Zuwiderhandelnde anher zur Anzeige zu bringen. Z. 6075, 6076 u. 6077. Steyr, 20. Mär; 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen Mö k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Josef Scbccek (Z. 14.012, h. ä. Amtsblatt Nr. 24 ex 1908); des Johann Karl Stoer (Z. 9319, h. ä. Amtsblatt Nr. 18 ex 1908 und des Wilhelm Stegmayer (Z. 953, b. ä. Amtsblatt Nr. 3 ox 1908) ist einzustellen. Z. 6256. Widerruf Steyr, 20. März 1909. der über Johann Wcichsclbaumer verfügten Stellung unter Polizeiaufsicht. Die mit dem Erlasse vom 27. Jänner 1909, Z. 1997, Amtsblatt yir. 5, über den am 28. März 1870 geborenen und nach Sierning zuständigen Fleischergehilfen Johann Weichselbaumer verfügte Stellung unter Polizeiaufsicht tvird hiemit aufgehoben, nachdem sich derselbe als unheilbarer Krailker in der o.-ö. Landcsirrenanstalt Niedernhart befindet.

60 3 6154. Steyr, 20. März 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen ic. Z. 6530/X. Kundmachung der !. k. o.-ö. Statthalterei, betreffend die Abhaltung der ersten diesjährigen Prüfung ans dem Husbeschlage. Die erste diesjährige Prüfung aus dem Husbeschlage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (N.-G.-Bl. Nr. 140) am Montag den 14. und Dienstag den 15. Juni l. I. von der oberösterreichischen Prüfungskommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. ,, , . . _ . Diejenigen Hufschmiede, welche behuss Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Husschmiede- gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisie (Lehrbriefe) über das erlernte H u s s cb m i e d e g e w e r b e und dem Arbeitszeugniffe (Arbeitsbuche) über die wenigstens dreijährige Verwendung als Hufschmiedgehilfe (8 6 der zitierten Ministerial-Ver- ordnung) belegten Gesuche bis 20. Mai d. I. im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes bei der k. k. o -ö. Statthalterei in Linz einzubringen. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe von der zuständigen Genoffenschasts-Vorstehung und von der betreffenden Gemeinde - Vorstehung bestätigt sein müffen. Desgleichen muß auf dem Arbeitszeugniffe die Bestätigung der Gemeinde und Genoffenschasts-Vorstehung bei- gefügt sein. Von der k. k. o.-ö. Statthalterci. Linz, am 10. März 1909. Z. 6078. Steyr, 21. März 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommande^ Gierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 7. bis 14. März 1909 nach dem Erlaffe der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. März 1909, Nr. 6865/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. Bezirk Perg: Gemeinde Naarn. 2 Schweineseuche (-Pest). 1. Bezirk Wels: Gemeinde Wels. 2. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr. Der k. k. Bezirkshauplmannr Walderdorff. ■'csSXSzJ Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauvtmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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