54 1. Aus einem von der Landwehrverwaltung zu bestellenden Offizier, 2. einem Vertrauensmanne des Benutzers, beziehungs- weisc Allszüchters. Dieser Vertrauensmann muß binnen 48 Stunden nach der mündlich oder schriftlich an den Beliützer, beziehungsweise Aufzüchter gerichteten Aufforderung zur Bestellung namhaft gemacht werden, widrigenfalls das Recht zur Bestellung dieses Schiedsrichters auf den Gemeinde-Vorsteher (Bürgermeister) des Ortes, in dem sich die Tiere befinden, übergeht, 3. aus einer von der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machenden Person aus den landwirtschaftlichen Berufskreisen. Im übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. 8 8. Gerichtsstand. Für andere als die im § 7 erwähnten Nechtsstreitig- keiten, welche nicht kraft Gesetzes vor einem ausschließlichen. besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Sitze der k. k. Finanz- prokuratur in ...........................................................ausschließlich zuständig. Ich (Name, Stand, Wohnort) bestätige hiemit, daß ich von dem Kommando des k. k. Landwehrulanenregiments Nr....................... (der Division berittener Tiroler oder der berittenen Dalmatiner Landes- schützeli) am heutigen Tage die im beigeschloffenen Grundbuchsauszuge beschriebene Zuchtstute allf Grund der vorstehenden Bedingungen in die Privatbenütznng, und zwar von mir als im Zuge verwendbar erprobt, übernommen habe. ......................... , am........................................... (Pferdebenüyer-. Kommandant deS obbezeicdneten Trupvenkörpers namens der Landwehrverwaltung. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. - Harsche Buchdruckerei in Ste«r..
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