53 der dann in alle Rechte und Pflichten des früheren Benutzers eintritt und iinsbesondere auf die Gutrechnung der früheren Benützungszeit Anspruch hat. c) Nur im Falle eiuer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers (z. B. Ableben, beabsichtigte Auswanderung aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, Konkurs, Verarmung) kann dieser, beziehungsweise sein Rechtsnachfolger, unter der weiteren Voraussetzung, daß die Vertraqsverbindlichkeiten bis dahin erfüllt worden sind, die Stute zurückgeben, ohne aber auf eine Entschädigung Anspruch zu haben. d) Im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers ist auch die Landwehrverwaltung, ohne eine Entschädigung gewähren zu müsien, berechtigt, die Zurückstellung der Stute zu fordern. e) Wenn die Stute verendet, gebührt dem Benützer keine Entschädigung. 5) Die Stuten sind von dem Benützer bei dem Truppen- körper, zu welchem sie gehören, abzuholen. Diesem Truppenkörper sind sie bei jeder Zurücksiellung von dem Benützer wieder zuzusühren. g) Die mit der Ernährung, Wartung und tierärztlichen Behandlung, dem Hufbeschlage und Transporte bis zu 40 km verbundenen Kosten und sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Auslagen trägt der Benützer aus eigenem. Die Kosten für Transporte über 40 km trägt die Landwehrverwaltung. Von der Belegtaxe ist der Benützer aber unter der Voraussetzung der Befolgung der speziellen Weisungen der Landwehrverwaltung auch in der Zeitperiode befreit, in welcher die Stute bereits in seinem Eigentume steht. h) Jnsolange die Stute Eigentum des Aerars ist, ist es unzuläsiig, sie an Nennen teilnehmen zu lasten. Für jede Ueberschreitung dieses Verbotes haftet der Benützer (ß 6). Nähere Bestiiilmilngen, betreffend die Fohlen. 8 4. a) Im Falle des § 3, lit. b) tritt der neue Benützer der Stute in alle Rechte und Verbindlichkeiten des früheren Benützers auch bezüglich der Fohlen ein. b) Das im § 3, lit. c) vorgesehene Recht der Zurückgabe kann nur bezüglich der Stute uud Fohlen zusammen ausgeübt werde». Doch gebührt als Entschädigung für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag, der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 K für jedes Fohlen und Jahr der Aufzucht zu berechnen ist. In berückfichtignngswürdigen Fällen wird die Landwehrverwaltung diese Entschädigung auch bis zu der im folgenden Äbsatze vorgesehenen Höhe bemesten. c) Wenn die Landwehrverwaltung erachtet, daß ein Fohlen zwar nicht in einer eine Vertragsverletzung (§ 6) beinhaltenden, so doch in nicht zweckentsprechender Weise aufgezogen wird, so ist sie berechtigt, auch ohne Zurttckforderung der Stute die Uebergabe des FohlenS noch vor dem vollendeten 36. Lebensmonate zu begehren. Der Aufzüchter erhält in diesem Falle als Ent- sckädiauna für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht einen Betrag der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 X für die ersten 12 Lebensmonate, i _. 250 K für die zweiten 12 Lebensmonate ! T und von « 350 X für die dritten 12 Lebensmonate zu > ? berechnen ist. I ~ d) Wenn die Stute verendet, dauern die Verbindlichkeiten bezüglich der Fohlen fort. e) Diese Verbindlichkeiten dauern auch fort, wenn die Stute gemäß § 1 in das Eigentum des Benützers übergeht. f) Die Fohlen sind von dem Aufzüchter bei der Uebergabe Truppenkörper zuzusühren, zu welchem die Mutter- slute gehört oder gekört hat. g) Außer den in den §§ 2, 3 und in diesem Paragraphen festgestellten Entschädigungen kann von dem Aufzüchter keinerlei weiterer Ersatz für Verpflegung, Wartung, tierärztliche Behandlung, Transport und sonstige ordentliche oder außerordentliche Auslagen gefordert werden. h) Hengstfohlen sind, wenn die Landwehrverwaltung keine andere Verfügung trifft, nach den ersten zwölf Lebensmonaten kastrieren zu lasten. Besichtigungsrecht; Anzeigcpslicht. Die Landwehrverwaltung ist befugt, Stute und Fohlen jederzeit durch ihre Organe, denen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden müpen, best» Benützer, beziehungsweise Aufzüchter besichtigen zu lauen. Dieser ist auch verpflichtet, jede Erkrankung, jedes Verenden, jede Abfohlung und jeden beabsichtigten nicht bloß vorübergehenden Ausent- haltswechsel der Tiere dem Kommando jenes Truppen- körpers, zu welchem die Stute gehört oder gehört hat, sofort anzuzeigen. 8 6. Haftung; Vertragsverletzung. Der Benützer, beziehungsweise Aufzüchter haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Er hat auch für das Verschulden seiner Angestellten aufzukommen. Bei einer Mehrbeit von Personen ist die Haftung stets solidarisch. Im Falle einer Vertragsverletzung hat die Landwehrverwaltung vorbehaltlich ihrer sonstigen Ansvrüche das Reckt, die sofortige Uebergabe (8 3, lir. t' und § 4, lit. f) aller oder nach ihrer Wahl auch nur einzelner Tiere zu begehren; ob dem Aufzüchter für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht der abgenommenen Fohlen in einem solchen Falle eine Entschädigung gebührt, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, doch kann keinesfalls eine höhere als die im (§ 4, lit. c) festgesetzte Entschädigung beansprucht werden. Im übrigen ist für die Abnahme aber keinerlei Entschädigung zu leisten. 8 Schiedsgericht. Streitigkeiten über das Recht der Landwehrverwaltung, im Falle einer Vertragsverletzung die sofortige Uebergabe der Tiere zu fordern, gehören vor ein am Standorte der Tiere zusammentretcndes Schiedsgericht, welches sich zu- sammensetzt:
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