52 Fütterung der Stuten. In der Zeit der Trächtigkeit und nach dem Abfohlen muß die Stute bei genügender leichter Bewegung und einer Saugzeit von 4 bis 5 Monaten für das Fohlen sehr gut gefüttert werden. Belegung der Stuten. Die neuerliche Belegung der Stute soll, soferne die Deckhengste bereits zur Verfügung stehen, stets in der Zeit bis zuni 9. Tage nach dem Abfohlen beginnen; sie erfolgt, ebenso wie die erste Belegung, in dem nach § 1 der Bedingungen (B) dem Benützer zu bezeichnenden Orte unentgeltlich gegen Vorweisung einer seitens der Landwehrverwaltung dem Stuteninhaber übergebenen, entsprechend aus- gesüllten Anweisung. Allgemeine Begünstigungen bezüglich der Fohlen. Die Uebernahme der Fohlen seitens der Landwehrverwaltung wird regelmäßig erst nach vollendetem 36. Lebensmonate erfolgen. Die Landwehrverwaltung muß sich jedoch wie dies im § 4, lit. c der Bedingungen normiert ist, das Recht vorbehalten, die Uebergabe der Fohlen ausnahmsweise auch schon früher verlangen zu können. Dagegen erklärt sich die Landwehrverwaltung bereit, je nach Lage des Falles auch auf die begründeten Wünsche jener Züchter nach Tunlichkeit Nückstcht zu nehmen, welche — ohne den Rechtsanspruch nach § 3, lit. e der Bedingungen zu besitzen — ihre Fohlen ausnahmsweise schon vor dem vorbezeichneten Normalaller abgeben wollen. Weilers ist die Landwehrverwaltung bereit, zu Remonten besonders geeignete Fohlen, welche nach dem Uebergange der Stute in das Eigentum des Benützers geworfen tverden, um einen solchen Kaufpreis zu erwerben, welcher den in den Bedingungen festgesetzten Entschädigungen sür die Aufzucht der ärarischen Fohlen entspricht. Hengstfohlen, welche stch zu Zuchtzwecken besonders eignen, werden seitens der Landwehrverwaltung von der Kastrierung ausgenommen und eventuell auch gegen eine höhere Entschädigung, beziehungsweise einen höheren Kaufpreis vom Äerar übernommen werden. Aufzucht der Fohle«. Die sür die Aufzucht tauglicher Militärremonten unerläßliche „harte Aufzucht" hat zur Voraussetzung, daß die Fohlen vom 42. Tage an bis zum vollendeten 36. Lebensmonate, sofern die Witterungsverhältnisse es gestatten, mindestens vom Mai bis Oktober, bei günstiger Witterung auch noch vor und nach dieser Zeit, bei genügender Bewegung ausgiebige Weide genießen. In den Monaten Mai bis inklusive August sollen die Fohlen, wenn das Wetter es zuläßt, auch nachts auf der Weide bleiben;. nach starken Morgennebeln und Riederschlägen aber darf die Weide erst nach Eintritt der Abtrocknung benützt werden. Außer der Weidezeit ist für die Fohlen eine je zweistündige Bewegung vor- und nachmittags auf einem entsprechend großen Platze (Auslauf), welcher keine scharfen Wendungen bedingt, notwendig. Uebergabe an die Benützer. Die Uebergabe der Stuten (eventuell samt Fohlen) an den Benützer erfolgt nur gegen Fertigung der den nachstehenden Bedingungen angesügten Erklärung. Wedingungen, unter welchen die Landwehrverwaltnng «iranische Zucht- stute» in die Privatbenühuug hinausgibt. Benützung der Stute. Wer eine ärarische Zuchtstute von der Landwehrverwaltung*) zur Privatbenützung erhält, hat das Recht, sie durch einen Zeitraum von 6 (sechs) Jahren, welcher, wenn die Stute am Ende des 6. Jahres trächtig ist, sich bis zu deren Abfohlen verlängert, zu allen Verrichtungen zu gebrauchen, die ihre Zuchttauglichkeit nicht gefährden und hat den weiteren Anspruch, daß die Stute ihm nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes von der Landwehrverwaltung in sein Eigentum übergeben werde. Während des bezeichneten Zeitraumes ist der Benützer verpflichtet, die Stute stets in einem sür die Zucht tauglichen Nähr- und Wartezustande zu erhalten, sie im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln und alljährlich nach den Weisungen der Landwehrverwaltung, durch den zur Belegung der Stuten bestimmten Staatshengst decken zu lasten. Diesen sowie den Zeitpunkt und Ort der Belegung wird die Landwehrverwaltung im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium dem Benützer bekanntgeben. § 2. Aufzucht der Fohlen. Der Uebernehmer der Stute verpflichtet sich, die von dieser während der gemäß § 1 erfolgten Benützung, geworfenen Fohlen, welche ärarisches Eigentum bleiben, bis zum vollendeten 36. Lebensmonate zu verpflegen, zu warten, im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln zu lasten und sür eine harte Aufzucht derselben zu sorgen. Bei diesen Leistungen müssen etwa erteilte spezielle Weisungen der Landwehrverwaltung befolgt werden. Nach vollendetem 36. Lebensmonate sind die Fohlen der Landwehrverwaltung zu übergeben, welche sonach für jedes derartige Fohlen dem Aufzüchter einen Betrag von 700 Kronen als Belohnung auszahlt, welcher Betrag — sofern das Fohlen von der Landwehrverwaltung als vorzüglich aufgezogen erkannt wird — bis auf 800 K erhöht werden kann. Es steht der Landwehrverwaltung aber auch frei, nach vollendetem 36. Lebensmonate des Fohlens dieses selbst dem Aufzüchter zur gänzlichen Abfertigung seiner Ansprüche in sein Eigentum zu übertragen. Nähere Bestimmungen, betreffend die Stute. a) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, die Stute, wenn sie diese nach der Uebergabe in die ^C' nützung zur Zucht ungeeignet findet, durch eine an zu ersetzen, wobei die Zeit der Benützung der ft^ Stute bei der neuen Stute gutgerechnet wird. , J v"w^"le &M llur "^ Zustimmung der 2««^^ Verwaltung einem anderen Benützer überlassen w Landwehrtruvnens»^ ^ stets das Kommando des zust.^, für Landesverteidigung ?erAnN ^ ^"^
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