Amtsblatt 1909/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

51 Z. 5085. Steyr, 6. März 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hinausgabe ärarischer Zuchtstute» iu die Pribatbeniitzung. Zufolge des Erlasses des k. f. Ministeriums für Landesverteidigung vom 10. Februar 1909, Dp. XVI, Nr. 248, und des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1909, Z. 4317/X, werden unter Bezugnahme auf den Statthalterei-Erlaß vom 3. August 1907, Z. 19.315, verlautbart mit der h. a. Z. 18.479, Amtsblatt Nr. 33, die Gemeinde - Vorstehungen hiemit in die Kenntnis gesetzt, daß das Ministerium für Landesverteidigung eine Neuauflage des „Bedingnisheftes, betreffend die Hinausgabe ärarischer Stuten in die Privatbenützung" verunstaltet hat, wobei — von kleineren Abänderungen rein stilistischer Natur abgesehen — namentlich auf die nunmehr statuierte Hinausgabe der Zuchtstuten im ungedeckten Zustande, aufmerksam gemacht wird, welche Neuerung insbesondere im ersten Absätze, dann in den Absätzen „Verwendung der Stuten" und „Belegung der Stuten" der Belehrung", sowie im § 1, alinea 2 und § 3. alinea f, der „Bedingungen" Abänderungen, beziehungsweise Elimi- uierungen und Ergänzungen notwendig gemacht hat. Des weiteren wird bemerkt, daß solche auch in den Absätzen „Ansuchen", „Fütterung der Stuten", „Allgemeine Begünstigungen bezüglich der Fohlen" (alinea. 2) der „Belehrung", dann in den §§ 3, lit. h; 4, lit. b und c der „Bedingungen", sowie in der Tabelle über die Ausgaberayons, in der Vertragsklausel in dem „Verzeichnis der Fohlen" erfolgt sind. Demnach werden die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, die nachstehenden Bedingungen, unter welchen ärarische Zuchtstuten in die Privatbenützung hinausgegeben weroen, den Interessenten allgemein zur Kenntnis zu bringen. A. Wetehrung, betreffend die Hinausgabe ärarischer Zuchtstatc» in die Privatbenützung. Zweck. Im Interesse der Förderung der Nemontenzucht gibt die Landwehrverwaltung*) vom Frühjahr 1907 angefangen, alljährlich eine Anzahl warmblütiger ärarischer Stuten zu Zuchtzwecken in die Privatbenützung hinaus. Auf diese Stuten, welche in jedem Jahre der Privatbenützung der Belegung durch besonders ausgewählte Staatshengste zugeführt werden sollen, finden die mit der Zirkular-Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 28. September 1897, Nr. 26.974/IV a in Wirksamkeit gesetzten „Bedingungen, unter welchen die Hinausgabe von abge- vichteten Dienstpferden der k. k. berittenen Landwehrtruppen in die Privatbenützung erfolgen kann", keine Anwendung, sondern es sind für das durch die Uebernahme solcher Stuten entstehende Rechtsv erh ältnis Mischen der Landwehrverwaltung und dem Benützer lediglich die im Abschnitte B nachfolgenden „Bedin- *) unter dieser ist stets das Kommando des zuständigen Landwehrtruppenkvrpers, beziehungsweise das Ministerium für Landesverteidigung verstanden. gungen" samt den denselben allenfalls beigesügten „speziellen Weisungen" der Landwehrverwaltung maßgebend. Bewerber. Als Bewerber um die vorerwähnten Zuchtstuten, welche grundsätzlich nach sechsjähriger Benützungsdauer in das Eigentum des Benützers übergeben werden, können nur solche Landwirte in Betracht kommen, welche in den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welche vermöge ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältniffe für die Erfüllung der aus den Bedingungen sich ergebenden Pflichten eine genügende Gewähr bieten. Ansuchen. ~ Gesuche um Ueberlassung einer oder mehrerer solcher Stuten sind mit einem Einkronenstempel versehen, bei jenem Landwehrkavallerieregimente (der Division berittener Tiroler, beziehungsweise berittener Dalmatiner Landesschützen) bis längstens 15. September des der^Stutenausgabe vorangehenden Jahres einzubringen, in deffen Stutenausgaberayon der Bewerber ansäffig ist. Nach diesem Termine eingebrachte Gesuche können für das betreffende Stutenausgabejahr unter keinen Umständen berücksichtigt werden. In der beigeschloffenen Tabelle ist die Zuweisung der einzelnen Verwaltungsgebiete zu den vorgenannten Rayons enthalten. Allgemeine Begünstigungeil bezüglich der Stuten. Die im Sinne dieser Belehrung zur Ausgabe gelangenden Stuten sowie die von denselben geworfenen Fohlen sind von der Vorführung zu periodischen Musterungen, die Stuten auch von den Wapenübungen und von der Ein- rückuug zur Ergänzung auf den Kriegsstand befreit, und es wird den letzteren bei Uebergabe in das Eigentum des Be- nützers der Ausmusterungsbrand nicht ’ aufgedrückt. Wenn solche Stuten, welche auf Grund des im § 3 lit. « und 6 sowie im § 6 der nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen vor Ablauf der regelmäßigen Benützungsdauer an die Landwehrverwaltung zurückgestellt wurden, wieder einem Benützer übergeben werden, so behält sich die Landwehrverwaltung vor, die bisherige Benützungsdauer dem neuen Benützer bei Vorhandensein besonders rücksichts- würdiger Umstände ganz oder zum Teile gutzurechnen. Verwendung der Stuten. Was die Verwendung der Stuten anbelangt, so sollen dieselben im Jutereste der Erhaltung der Zuchttauglichkeit zu keiner Zeit zum Transporte zu schwerer Lasten verwendet werden. Die erste Belegung hat innerhalb der auf die Hinausgabe in die Privatbenützung nächstfolgenden Be- schälperiode durch die von der Landwehrverwaltung bestimmten Staatshengste zu erfolgen. Vom neunten Monate nach Aufnahme bis zum Abfohlen sollen die Stuten nur zu einer dem Grade ihrer Trächtigkeit angemessenen Verwendung herangezogen werden. Die letzten 8 bis 10 Tage vor dem Abfohlen ist den Stuten bloß die freie Bewegung in einem entsprechenden Auslaufe (Garten) bei gutem Wetter den ganzen Tag, bei schlechtem durch je zwei Stunden des Vormittags und Nachmittags zu gestatten.

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