der k. k. LkzirkshauptmannWast §i«M für" öen gteichnermigerr positiven unö SchutbSZiM. Ur. 11» SLeyr, am 18. Wär§. 16><l-L>. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 502/B.-Sch.-R. Steyr, 13. März 1909. An den ZWeiglehrerverein sierning. Urlaub. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning zu der am 27. März l. I. in Sierning stattfindenden Zweiglehrerversammlung den erforderlichen Urlaub. Z. 4994. Steyr, 12. März 1909An alle Gemeinde - Vorsehungen. Aufforderung zur nachträglichen Anmeldung pcnsions- versichernngspfliü)tigcr Älngestellter. Die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte hat zur Kenntnis gebracht, daß die Zahl der bisher nach dem Gesetze vom 16. Dezember 1906, N.-G.-Bl. 1 ex 1907, zur Pensionsversicherung als versicherungspflichtig angemeldeteu Angestellten hinter der auf Grund der Statistik zu erwartenden Zahl wesentlich zurückgeblieben und daher mit Grund auzu- nehmen sei, daß zahlreiche Dienstgeber ihrer Anmeldepflicht entweder überhaupt nicht oder doch nur teilweise entsprochen haben. Mit Nttckstcht hierauf und auf die für die Dienstgeber unliebsamen Folgen eines solchen Säumnisses, werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 26. Februar 1909, Z. 5161/XII, angewiesen, in zweckdienlicher Weise auf die nachträgliche Erfüllung der Anmeldepflicht hinzuwirken. Abgesehen von der eintretenden Straisälugkeit ist die verspätete Anmeldung für den Dienstgeber infolge der Pflicht zur Nachzahlung der rückständigen Prämien samt Verzugszinsen, sowie infolge des unter Uniständen eintretenden Verlustes' des Rechtes zum Abzüge der den Dienstnehmer treffenden Prämienquote mit finanziellen Nachteilen verbunden und liegt es daher im eigensten Interesse des Dienstgebers, auch in allen zweifelhaften Fällen, insbesondere wenn die vorwiegend geistige Dienstleistung bei Angestellten fraglich erscheint den Bestand der Versicherungspflicht durch Erstattung der Anmeldung rechtzeitig feststellen zu lassen. Z. 3697. Steyr, 13. März 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen, L k. Gendarmerie - Posten - Uommanden und Korstauf- sichtsorgane des pol. Bezirkes steyr. Auftreten der Nonne. (F i ch l e n f p i n n e r.) Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlaß vom 8. v. M., Z. 3431/IX, angeordnet, daß auch im heurigen Jahre dem Auftreten der Nonne die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist; es ergeht hiemit unter Hinweis auf die im Gegenstände bereits ergangenen h. ä. Erlässe, und zwar Amtsblatt Nr. 33 ex 1908, Amtsblatt Nr. 7 ex 1891, der Auftrag, mit aller Energie darauf zu dringen, daß die Durchforschung der Wälder von den mit deren Beaufsichtigung betrauten Organen in eifriger und umsichtiger Weise vollzogen werde. Durch fleißige Revisionen beim Tage, während welcher Zeit die Falter izumeist an der Schattenseite der Bäume ruhig sitzen, sowie durch Revisionen mit Laternen, Fackeln und Leuchtfeuern bei Nacht zwischen 10 und 11 Uhr wird es am ehesten möglich sein, das Vorhandensein der Nonne festzustellen. Wenn nur bei Tage revidiert wird, so kann aus dem Aufstiegen einzelner Falter beim Durchgehen der Bestände schon auf das Vorhandensein einer ziemlich bedeutenden Anzahl von Faltern geschlossen werden. Von diesem Erlasse sind auch die Gemeinde-Forstauf- sichtsorgane in Kenntnis zu setzen, und ist bei Wahrnehmung des Insektes sofort anher zu berichten. Z. 5537, 5612 u. 5863. Steyr, 12. März 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor mehreren Untcrstiitznngsschwiudlern. Wladislau Dubecky, 22 Jahre alt, in Zastawna geboren und dahin zuständig;
50 der am 3. Oktober 1857 in Melk, N.-Oe., geborene und dahin zuständige, verheiratete Gärtner Johann Schuster; und der im Jahre 1878 in Bocbnia geborene und dortselbst heimatberechtigte Adalbert Franz Nomanski und seine Gattin Barbara treiben sich in der Welt herum und nehmen auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Unterstützungen in Anspruch. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung. Z. 5865. S t e y r, 16. März 1909. Ausforschung des Johann Pichler. Zufolge Erlasses der k. k. o. -ö. Statthalterei vom 12. März 1909, Z. 6604/11, ist der nach Ardning zuständige Johann Pichler seit längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes. Derselbe soll sich nach Angabe seines in Eisenerz wohnhaften Bruders Sebastian Pichler nach Oberösterreich begeben haben. Personsbeschreibung fehlt. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen über dessen Aufenthalt zu pflegen. Im Eruierungsfalle ist der Aufenthaltsort desselben unverzüglich anher bekanntzugeben. Z. 5727. Steyr, 15. März 1909. Ausforschung des Franz Placnik. Der am 17. Juli 1868 in Penzing bei Wien geborene und nach Bohumilitz, Bezirk Ledec in Böhmen, zuständige, ledige Fleischhauergehilfe Franz Placnik, welcher auf Grund des Erkenntnisses der k. k. Bezirkshauptmann- schast in Tamsweg vom 23. Februar l. I., Z. 2096, mittels Schubes in die n.-ö. Landes -Zwangsarbeits- und -Befferungsanstalt in Korneuburg hätte eingeliefert werden sollen, ist laut Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 3. März 1909, Z. 672/1 ex 1909, am 26. Februar l. I. um 8 Uhr früh dem Schubbegleiter auf dem Wege von Stadl nach Murau entwichen und konnte bis jetzt nicht eingebracht werden. Franz Placnik, welcher Arbeitskleidung trug, ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, braune Gesichtsfarbe, niedere Stirne, graue Haare, blonden Schnurrbart, blonde Augenbrauen, graublaue Augen, breite Nase, gewöhnlichen Mund, gute Zähne und spricht deutsch und böhmisch. Franz Placnik ist auszuforschen und im Vetretungs- falle mittels Schubes in die genannte Anstalt einzuliefern. Ein positives Resultat ist der k. k. Bezirkshauptmannschaft Murau unverzüglich direkt mitzuteilen und hieher anzuzeigen. Z. 5463 u. 5464. Steyr, 11. März 1909. Der Militärtaxrückstäudlcr. Franz Lehrbaum, 1884 geb., nach Wartberg zust.; Leopold Huemer, 1880 geb., nach Wartberg zust. Z. 5614, 5615, 5616, 5617, 5618, 5619, 5620, 5621, 5622, 5623, 5624, 5726, 5728, 5729, 5862 u. 5864. Auszuforscheu sind, nnd zwar: Die Stellungspflichtigen. Johann Dworak, 1887 in Maria Lanzendorf geb., nach Domamühl zust.; Franz Jilg, 1887 in Brünn geb., nach Porsten- dorf zust.; Wenzel Nemec, 1885 in Traun geb., nach Roubanin zuständig; Johann Slovacek, 1886 in Howezy geb., daselbst zuständig; Philipp Kubsky, 1887 in Lösch geboren. Karl Manousek, 1886 in Brünn geb., nach Rajecko zuständig; Josef Prikryl, 1885 in Trumau geb., nach Ptin zust.; Ferdinand Kcska, 1887 in Pribram geboren; Martin Prochazka, 1887 in Wien geb., nach Mähr.- Budwitz zuständig; Julius Kummer, 1887 in Brünn geb., nach Drno- witz zuständig; Johann Adamie, 1887 in Böhm.-Rothmühl geb., nach Mähr.-Trübau zuständig; Franz Kotek, 1887 in Brünn geb., nach Kojetein zuständig. Die Landsturmpflichtigen. Anton Svozil, 1889 in Pola geb., nach Kralitz zust.; Franz Novak, 1889 in Proßnitz geb., nach Ptin zust.; Egon Pick, 1889 in Schaffa Jsr. geboren; Franz Jstvan, 1889 in Luka geboren. Ueber ein eventuelles positives Ergebnis der Nachforschungen ist sofort anher zu berichten. Z. 5473. Steyr, 11. März 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Werfeuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 28. Februar bis 7. März 1909 nach dem Erlasie der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. März 1909, Nr. 6049/^- Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. bezirk Perg: Gemeinde Naarn. 2. Schweineseuche (-Pest). n’ me^r! Urfahr: Gemeinde Urfahr. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Wolfsegö-
51 Z. 5085. Steyr, 6. März 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hinausgabe ärarischer Zuchtstute» iu die Pribatbeniitzung. Zufolge des Erlasses des k. f. Ministeriums für Landesverteidigung vom 10. Februar 1909, Dp. XVI, Nr. 248, und des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1909, Z. 4317/X, werden unter Bezugnahme auf den Statthalterei-Erlaß vom 3. August 1907, Z. 19.315, verlautbart mit der h. a. Z. 18.479, Amtsblatt Nr. 33, die Gemeinde - Vorstehungen hiemit in die Kenntnis gesetzt, daß das Ministerium für Landesverteidigung eine Neuauflage des „Bedingnisheftes, betreffend die Hinausgabe ärarischer Stuten in die Privatbenützung" verunstaltet hat, wobei — von kleineren Abänderungen rein stilistischer Natur abgesehen — namentlich auf die nunmehr statuierte Hinausgabe der Zuchtstuten im ungedeckten Zustande, aufmerksam gemacht wird, welche Neuerung insbesondere im ersten Absätze, dann in den Absätzen „Verwendung der Stuten" und „Belegung der Stuten" der Belehrung", sowie im § 1, alinea 2 und § 3. alinea f, der „Bedingungen" Abänderungen, beziehungsweise Elimi- uierungen und Ergänzungen notwendig gemacht hat. Des weiteren wird bemerkt, daß solche auch in den Absätzen „Ansuchen", „Fütterung der Stuten", „Allgemeine Begünstigungen bezüglich der Fohlen" (alinea. 2) der „Belehrung", dann in den §§ 3, lit. h; 4, lit. b und c der „Bedingungen", sowie in der Tabelle über die Ausgaberayons, in der Vertragsklausel in dem „Verzeichnis der Fohlen" erfolgt sind. Demnach werden die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, die nachstehenden Bedingungen, unter welchen ärarische Zuchtstuten in die Privatbenützung hinausgegeben weroen, den Interessenten allgemein zur Kenntnis zu bringen. A. Wetehrung, betreffend die Hinausgabe ärarischer Zuchtstatc» in die Privatbenützung. Zweck. Im Interesse der Förderung der Nemontenzucht gibt die Landwehrverwaltung*) vom Frühjahr 1907 angefangen, alljährlich eine Anzahl warmblütiger ärarischer Stuten zu Zuchtzwecken in die Privatbenützung hinaus. Auf diese Stuten, welche in jedem Jahre der Privatbenützung der Belegung durch besonders ausgewählte Staatshengste zugeführt werden sollen, finden die mit der Zirkular-Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 28. September 1897, Nr. 26.974/IV a in Wirksamkeit gesetzten „Bedingungen, unter welchen die Hinausgabe von abge- vichteten Dienstpferden der k. k. berittenen Landwehrtruppen in die Privatbenützung erfolgen kann", keine Anwendung, sondern es sind für das durch die Uebernahme solcher Stuten entstehende Rechtsv erh ältnis Mischen der Landwehrverwaltung und dem Benützer lediglich die im Abschnitte B nachfolgenden „Bedin- *) unter dieser ist stets das Kommando des zuständigen Landwehrtruppenkvrpers, beziehungsweise das Ministerium für Landesverteidigung verstanden. gungen" samt den denselben allenfalls beigesügten „speziellen Weisungen" der Landwehrverwaltung maßgebend. Bewerber. Als Bewerber um die vorerwähnten Zuchtstuten, welche grundsätzlich nach sechsjähriger Benützungsdauer in das Eigentum des Benützers übergeben werden, können nur solche Landwirte in Betracht kommen, welche in den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ihren ordentlichen Wohnsitz haben und welche vermöge ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältniffe für die Erfüllung der aus den Bedingungen sich ergebenden Pflichten eine genügende Gewähr bieten. Ansuchen. ~ Gesuche um Ueberlassung einer oder mehrerer solcher Stuten sind mit einem Einkronenstempel versehen, bei jenem Landwehrkavallerieregimente (der Division berittener Tiroler, beziehungsweise berittener Dalmatiner Landesschützen) bis längstens 15. September des der^Stutenausgabe vorangehenden Jahres einzubringen, in deffen Stutenausgaberayon der Bewerber ansäffig ist. Nach diesem Termine eingebrachte Gesuche können für das betreffende Stutenausgabejahr unter keinen Umständen berücksichtigt werden. In der beigeschloffenen Tabelle ist die Zuweisung der einzelnen Verwaltungsgebiete zu den vorgenannten Rayons enthalten. Allgemeine Begünstigungeil bezüglich der Stuten. Die im Sinne dieser Belehrung zur Ausgabe gelangenden Stuten sowie die von denselben geworfenen Fohlen sind von der Vorführung zu periodischen Musterungen, die Stuten auch von den Wapenübungen und von der Ein- rückuug zur Ergänzung auf den Kriegsstand befreit, und es wird den letzteren bei Uebergabe in das Eigentum des Be- nützers der Ausmusterungsbrand nicht ’ aufgedrückt. Wenn solche Stuten, welche auf Grund des im § 3 lit. « und 6 sowie im § 6 der nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen vor Ablauf der regelmäßigen Benützungsdauer an die Landwehrverwaltung zurückgestellt wurden, wieder einem Benützer übergeben werden, so behält sich die Landwehrverwaltung vor, die bisherige Benützungsdauer dem neuen Benützer bei Vorhandensein besonders rücksichts- würdiger Umstände ganz oder zum Teile gutzurechnen. Verwendung der Stuten. Was die Verwendung der Stuten anbelangt, so sollen dieselben im Jutereste der Erhaltung der Zuchttauglichkeit zu keiner Zeit zum Transporte zu schwerer Lasten verwendet werden. Die erste Belegung hat innerhalb der auf die Hinausgabe in die Privatbenützung nächstfolgenden Be- schälperiode durch die von der Landwehrverwaltung bestimmten Staatshengste zu erfolgen. Vom neunten Monate nach Aufnahme bis zum Abfohlen sollen die Stuten nur zu einer dem Grade ihrer Trächtigkeit angemessenen Verwendung herangezogen werden. Die letzten 8 bis 10 Tage vor dem Abfohlen ist den Stuten bloß die freie Bewegung in einem entsprechenden Auslaufe (Garten) bei gutem Wetter den ganzen Tag, bei schlechtem durch je zwei Stunden des Vormittags und Nachmittags zu gestatten.
52 Fütterung der Stuten. In der Zeit der Trächtigkeit und nach dem Abfohlen muß die Stute bei genügender leichter Bewegung und einer Saugzeit von 4 bis 5 Monaten für das Fohlen sehr gut gefüttert werden. Belegung der Stuten. Die neuerliche Belegung der Stute soll, soferne die Deckhengste bereits zur Verfügung stehen, stets in der Zeit bis zuni 9. Tage nach dem Abfohlen beginnen; sie erfolgt, ebenso wie die erste Belegung, in dem nach § 1 der Bedingungen (B) dem Benützer zu bezeichnenden Orte unentgeltlich gegen Vorweisung einer seitens der Landwehrverwaltung dem Stuteninhaber übergebenen, entsprechend aus- gesüllten Anweisung. Allgemeine Begünstigungen bezüglich der Fohlen. Die Uebernahme der Fohlen seitens der Landwehrverwaltung wird regelmäßig erst nach vollendetem 36. Lebensmonate erfolgen. Die Landwehrverwaltung muß sich jedoch wie dies im § 4, lit. c der Bedingungen normiert ist, das Recht vorbehalten, die Uebergabe der Fohlen ausnahmsweise auch schon früher verlangen zu können. Dagegen erklärt sich die Landwehrverwaltung bereit, je nach Lage des Falles auch auf die begründeten Wünsche jener Züchter nach Tunlichkeit Nückstcht zu nehmen, welche — ohne den Rechtsanspruch nach § 3, lit. e der Bedingungen zu besitzen — ihre Fohlen ausnahmsweise schon vor dem vorbezeichneten Normalaller abgeben wollen. Weilers ist die Landwehrverwaltung bereit, zu Remonten besonders geeignete Fohlen, welche nach dem Uebergange der Stute in das Eigentum des Benützers geworfen tverden, um einen solchen Kaufpreis zu erwerben, welcher den in den Bedingungen festgesetzten Entschädigungen sür die Aufzucht der ärarischen Fohlen entspricht. Hengstfohlen, welche stch zu Zuchtzwecken besonders eignen, werden seitens der Landwehrverwaltung von der Kastrierung ausgenommen und eventuell auch gegen eine höhere Entschädigung, beziehungsweise einen höheren Kaufpreis vom Äerar übernommen werden. Aufzucht der Fohle«. Die sür die Aufzucht tauglicher Militärremonten unerläßliche „harte Aufzucht" hat zur Voraussetzung, daß die Fohlen vom 42. Tage an bis zum vollendeten 36. Lebensmonate, sofern die Witterungsverhältnisse es gestatten, mindestens vom Mai bis Oktober, bei günstiger Witterung auch noch vor und nach dieser Zeit, bei genügender Bewegung ausgiebige Weide genießen. In den Monaten Mai bis inklusive August sollen die Fohlen, wenn das Wetter es zuläßt, auch nachts auf der Weide bleiben;. nach starken Morgennebeln und Riederschlägen aber darf die Weide erst nach Eintritt der Abtrocknung benützt werden. Außer der Weidezeit ist für die Fohlen eine je zweistündige Bewegung vor- und nachmittags auf einem entsprechend großen Platze (Auslauf), welcher keine scharfen Wendungen bedingt, notwendig. Uebergabe an die Benützer. Die Uebergabe der Stuten (eventuell samt Fohlen) an den Benützer erfolgt nur gegen Fertigung der den nachstehenden Bedingungen angesügten Erklärung. Wedingungen, unter welchen die Landwehrverwaltnng «iranische Zucht- stute» in die Privatbenühuug hinausgibt. Benützung der Stute. Wer eine ärarische Zuchtstute von der Landwehrverwaltung*) zur Privatbenützung erhält, hat das Recht, sie durch einen Zeitraum von 6 (sechs) Jahren, welcher, wenn die Stute am Ende des 6. Jahres trächtig ist, sich bis zu deren Abfohlen verlängert, zu allen Verrichtungen zu gebrauchen, die ihre Zuchttauglichkeit nicht gefährden und hat den weiteren Anspruch, daß die Stute ihm nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes von der Landwehrverwaltung in sein Eigentum übergeben werde. Während des bezeichneten Zeitraumes ist der Benützer verpflichtet, die Stute stets in einem sür die Zucht tauglichen Nähr- und Wartezustande zu erhalten, sie im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln und alljährlich nach den Weisungen der Landwehrverwaltung, durch den zur Belegung der Stuten bestimmten Staatshengst decken zu lasten. Diesen sowie den Zeitpunkt und Ort der Belegung wird die Landwehrverwaltung im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium dem Benützer bekanntgeben. § 2. Aufzucht der Fohlen. Der Uebernehmer der Stute verpflichtet sich, die von dieser während der gemäß § 1 erfolgten Benützung, geworfenen Fohlen, welche ärarisches Eigentum bleiben, bis zum vollendeten 36. Lebensmonate zu verpflegen, zu warten, im Erkrankungsfalle sogleich tierärztlich behandeln zu lasten und sür eine harte Aufzucht derselben zu sorgen. Bei diesen Leistungen müssen etwa erteilte spezielle Weisungen der Landwehrverwaltung befolgt werden. Nach vollendetem 36. Lebensmonate sind die Fohlen der Landwehrverwaltung zu übergeben, welche sonach für jedes derartige Fohlen dem Aufzüchter einen Betrag von 700 Kronen als Belohnung auszahlt, welcher Betrag — sofern das Fohlen von der Landwehrverwaltung als vorzüglich aufgezogen erkannt wird — bis auf 800 K erhöht werden kann. Es steht der Landwehrverwaltung aber auch frei, nach vollendetem 36. Lebensmonate des Fohlens dieses selbst dem Aufzüchter zur gänzlichen Abfertigung seiner Ansprüche in sein Eigentum zu übertragen. Nähere Bestimmungen, betreffend die Stute. a) Die Landwehrverwaltung ist berechtigt, die Stute, wenn sie diese nach der Uebergabe in die ^C' nützung zur Zucht ungeeignet findet, durch eine an zu ersetzen, wobei die Zeit der Benützung der ft^ Stute bei der neuen Stute gutgerechnet wird. , J v"w^"le &M llur "^ Zustimmung der 2««^^ Verwaltung einem anderen Benützer überlassen w Landwehrtruvnens»^ ^ stets das Kommando des zust.^, für Landesverteidigung ?erAnN ^ ^"^
53 der dann in alle Rechte und Pflichten des früheren Benutzers eintritt und iinsbesondere auf die Gutrechnung der früheren Benützungszeit Anspruch hat. c) Nur im Falle eiuer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers (z. B. Ableben, beabsichtigte Auswanderung aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, Konkurs, Verarmung) kann dieser, beziehungsweise sein Rechtsnachfolger, unter der weiteren Voraussetzung, daß die Vertraqsverbindlichkeiten bis dahin erfüllt worden sind, die Stute zurückgeben, ohne aber auf eine Entschädigung Anspruch zu haben. d) Im Falle einer wesentlichen Aenderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Benützers ist auch die Landwehrverwaltung, ohne eine Entschädigung gewähren zu müsien, berechtigt, die Zurückstellung der Stute zu fordern. e) Wenn die Stute verendet, gebührt dem Benützer keine Entschädigung. 5) Die Stuten sind von dem Benützer bei dem Truppen- körper, zu welchem sie gehören, abzuholen. Diesem Truppenkörper sind sie bei jeder Zurücksiellung von dem Benützer wieder zuzusühren. g) Die mit der Ernährung, Wartung und tierärztlichen Behandlung, dem Hufbeschlage und Transporte bis zu 40 km verbundenen Kosten und sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Auslagen trägt der Benützer aus eigenem. Die Kosten für Transporte über 40 km trägt die Landwehrverwaltung. Von der Belegtaxe ist der Benützer aber unter der Voraussetzung der Befolgung der speziellen Weisungen der Landwehrverwaltung auch in der Zeitperiode befreit, in welcher die Stute bereits in seinem Eigentume steht. h) Jnsolange die Stute Eigentum des Aerars ist, ist es unzuläsiig, sie an Nennen teilnehmen zu lasten. Für jede Ueberschreitung dieses Verbotes haftet der Benützer (ß 6). Nähere Bestiiilmilngen, betreffend die Fohlen. 8 4. a) Im Falle des § 3, lit. b) tritt der neue Benützer der Stute in alle Rechte und Verbindlichkeiten des früheren Benützers auch bezüglich der Fohlen ein. b) Das im § 3, lit. c) vorgesehene Recht der Zurückgabe kann nur bezüglich der Stute uud Fohlen zusammen ausgeübt werde». Doch gebührt als Entschädigung für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht ein Betrag, der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 K für jedes Fohlen und Jahr der Aufzucht zu berechnen ist. In berückfichtignngswürdigen Fällen wird die Landwehrverwaltung diese Entschädigung auch bis zu der im folgenden Äbsatze vorgesehenen Höhe bemesten. c) Wenn die Landwehrverwaltung erachtet, daß ein Fohlen zwar nicht in einer eine Vertragsverletzung (§ 6) beinhaltenden, so doch in nicht zweckentsprechender Weise aufgezogen wird, so ist sie berechtigt, auch ohne Zurttckforderung der Stute die Uebergabe des FohlenS noch vor dem vollendeten 36. Lebensmonate zu begehren. Der Aufzüchter erhält in diesem Falle als Ent- sckädiauna für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht einen Betrag der verhältnismäßig nach dem Maßstabe von 100 X für die ersten 12 Lebensmonate, i _. 250 K für die zweiten 12 Lebensmonate ! T und von « 350 X für die dritten 12 Lebensmonate zu > ? berechnen ist. I ~ d) Wenn die Stute verendet, dauern die Verbindlichkeiten bezüglich der Fohlen fort. e) Diese Verbindlichkeiten dauern auch fort, wenn die Stute gemäß § 1 in das Eigentum des Benützers übergeht. f) Die Fohlen sind von dem Aufzüchter bei der Uebergabe Truppenkörper zuzusühren, zu welchem die Mutter- slute gehört oder gekört hat. g) Außer den in den §§ 2, 3 und in diesem Paragraphen festgestellten Entschädigungen kann von dem Aufzüchter keinerlei weiterer Ersatz für Verpflegung, Wartung, tierärztliche Behandlung, Transport und sonstige ordentliche oder außerordentliche Auslagen gefordert werden. h) Hengstfohlen sind, wenn die Landwehrverwaltung keine andere Verfügung trifft, nach den ersten zwölf Lebensmonaten kastrieren zu lasten. Besichtigungsrecht; Anzeigcpslicht. Die Landwehrverwaltung ist befugt, Stute und Fohlen jederzeit durch ihre Organe, denen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden müpen, best» Benützer, beziehungsweise Aufzüchter besichtigen zu lauen. Dieser ist auch verpflichtet, jede Erkrankung, jedes Verenden, jede Abfohlung und jeden beabsichtigten nicht bloß vorübergehenden Ausent- haltswechsel der Tiere dem Kommando jenes Truppen- körpers, zu welchem die Stute gehört oder gehört hat, sofort anzuzeigen. 8 6. Haftung; Vertragsverletzung. Der Benützer, beziehungsweise Aufzüchter haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Er hat auch für das Verschulden seiner Angestellten aufzukommen. Bei einer Mehrbeit von Personen ist die Haftung stets solidarisch. Im Falle einer Vertragsverletzung hat die Landwehrverwaltung vorbehaltlich ihrer sonstigen Ansvrüche das Reckt, die sofortige Uebergabe (8 3, lir. t' und § 4, lit. f) aller oder nach ihrer Wahl auch nur einzelner Tiere zu begehren; ob dem Aufzüchter für die Zeit der tatsächlichen Aufzucht der abgenommenen Fohlen in einem solchen Falle eine Entschädigung gebührt, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, doch kann keinesfalls eine höhere als die im (§ 4, lit. c) festgesetzte Entschädigung beansprucht werden. Im übrigen ist für die Abnahme aber keinerlei Entschädigung zu leisten. 8 Schiedsgericht. Streitigkeiten über das Recht der Landwehrverwaltung, im Falle einer Vertragsverletzung die sofortige Uebergabe der Tiere zu fordern, gehören vor ein am Standorte der Tiere zusammentretcndes Schiedsgericht, welches sich zu- sammensetzt:
54 1. Aus einem von der Landwehrverwaltung zu bestellenden Offizier, 2. einem Vertrauensmanne des Benutzers, beziehungs- weisc Allszüchters. Dieser Vertrauensmann muß binnen 48 Stunden nach der mündlich oder schriftlich an den Beliützer, beziehungsweise Aufzüchter gerichteten Aufforderung zur Bestellung namhaft gemacht werden, widrigenfalls das Recht zur Bestellung dieses Schiedsrichters auf den Gemeinde-Vorsteher (Bürgermeister) des Ortes, in dem sich die Tiere befinden, übergeht, 3. aus einer von der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machenden Person aus den landwirtschaftlichen Berufskreisen. Im übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. 8 8. Gerichtsstand. Für andere als die im § 7 erwähnten Nechtsstreitig- keiten, welche nicht kraft Gesetzes vor einem ausschließlichen. besonderen Gerichtsstand gehören, sind in erster Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am Sitze der k. k. Finanz- prokuratur in ...........................................................ausschließlich zuständig. Ich (Name, Stand, Wohnort) bestätige hiemit, daß ich von dem Kommando des k. k. Landwehrulanenregiments Nr....................... (der Division berittener Tiroler oder der berittenen Dalmatiner Landes- schützeli) am heutigen Tage die im beigeschloffenen Grundbuchsauszuge beschriebene Zuchtstute allf Grund der vorstehenden Bedingungen in die Privatbenütznng, und zwar von mir als im Zuge verwendbar erprobt, übernommen habe. ......................... , am........................................... (Pferdebenüyer-. Kommandant deS obbezeicdneten Trupvenkörpers namens der Landwehrverwaltung. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. - Harsche Buchdruckerei in Ste«r..
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2