34 Z. 3262. Stenr, 10. Februar 1909. i All alle Gemeinde- und GenossenschastsVorstehungen. Betreffend die Regelung der Berwaltnng zeitweiliger Ntttcrrichtsvcranstaltungcn. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit dem Erlasse vom 26. Jänner 1909, Pr. Z 262, behufs ' Regelung der Verwaltung zeitweiliger Unterrichtsveran- staltungen nachstebeudes verfügt: Die „didaktische Gewerbeförderung" umfaßt nebst den ständigen gewerblichen Scbulorganisationen (Staatsgewerbe- fchulcn. Bau- und Kunstbandwerkerschulen, gewerbliche Fach- fchulcn, allgemeine Handwerkerschulen, gewerbliche Fortbildungsschulen, gewerbliche Mädchenschulen ic), welche durch diesen Erlaß in keiner Weise berührt werden, jeglichen, welchen Rainen immer tragenden zeitweiligen Unterricht wie: : Fachknrsc, Meister- und Gehilfenkurse, Wanderkurse, Buch- ; Haltungskurse, zur Fortbildung der Angehörigen der Industrie, ! des Handwerkes und der Hausindustrie, gleichviel welche ■ Organisation der Unterricht besitzt und von wem und wo i immer er abgehalten wird. Das Ministerium für össentliche Arbeiten hat die Auf- ! gäbe, diese zeitweiligen Unterrichtsveranstaltungen, welche im weiteren Texte dieses Erlasses mit „Meisterkurse" bezeichnet werden, einerseits zu überwachen, anderseits zu fördern; es bat die Pflicht dafür Sorge zu tragen, daß an demselben Orte für die Angehörigen eines und desselben Gewerbes nicht von verschiedenen Faktoren gleichzeitig Kurse zu gleichen j Zwecken veranstaltet werden, und sieht es als ein wünschenswertes Ziel an, eine planmäßige Ausgestaltung des gesamten gewerblichen Unterrichtes im weitesten Sinne des Wortes und eine Vereinigung aller gewerbefördernden Faktoren auf diesem Gebiete zustande zu bringen. Um alle diese Aufgaben und Pflichten erfüllen zu können, muß das Ministerium für öffentliche Arbeiten Gelegenheit erhalten, rechtzeitig Kenntnis von allen Projekten auf Abhaltung von „Meisterkursen" zu erlangen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1909, Z. 31.701/VIH, setze ich hievon die Gemeinde- und Genossenschafts-Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis, in allen in Betracht kommenden Fällen einen Vorbericht über das Projekt eines „Meisterkurses" unter Angabe des Ortes, des Gegenstandes und des voraussichtlichen Beginnes desselben sofort llach dem Auftauchen des Projektes, wenn tunlich längere Zeit vor ! dessen Beginn unmittelbar an das Ministerium zu erstatten. , Es steht den Kursveranstaltern frei, alle Projekte für einen j bestimmten Zeitraum (Solarjahr, Halbjahr rc.) in einem Vorberichte zusammenzufassen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wird _ diese Vorberichte in zwei Gruppen sondern; die eine derselben umfaßt alle Meisterkurse, für welche eine Staatssubvention nicht in Anspruch genommen wird, die zweite Gruppe diejenigen, für welche eine Subvention erbeten wird. (Es wird Hiebei darauf aufmerksam gemacht, daß Subventionsansuchen vorläufig ohne Angabe der Höhe der Subvention sofort in dem Vorberichte zu stellen lind; nachträgliche derartige ; Ansuchen könnten keine Berücksichtigung finden). Die erste Gruppe der Berichte dient lediglich zur Information des Ministeriums und wird —• ob die Veranstalter öffentliche oder private Faktoren lind in der Regel nicht beantwortet werden. Die zweite Gruppe der Berichte ivird den Anlaß bieten, zu prüfen, ob die geplanten Meisterknrse den Intentionen des Ministeriums entsprechen und bejahendenfalls mit dem Vermerk: „Keine Einwendung, Subvention prinzipiell in Aussicht genommen" erledigt, verneinenden Falls mit einer entsprechend motivierten Erledigung versehen iverden. Der Kursveranstalter hat, wenn keine Einwendung erhoben wird, nach eventueller Vornahme von Erhebungen, bezw. Einleitung von Verhandlungen mit den Interessenten das Programm des Meisterkurses, die näheren Modalitäten der Durchführung desselben lvie: Zeit, Lehrkraft, Lokalität und Kosten festzustellen und nach erfolgter Feststellung ein Ansuchen an das Ministerium um endgültige Genehmigung des Kurses und um Gewährung einer Subvention im Höchst- belrage eines Drittels der auf Grund eines genauen Voranschlages zu ermittelnden Kosten des Kurses zu stellen. Das Ministerium wird hierauf, wenn keine Bedenken gegen das Detailprogramm, die Qualifikation der Lehrkräfte oder gegen die sonstigen Durchsührungsmodalitäten bestehen, den Knrs genehmigen, dessen Besichtigung durch einen Fachmann anordnen und nach einem weiteren Berichte des Kursveranstalters über die erfolgte Durchführung des Kurses und auf Grund des eventuellen Jnspektionsberichtes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel eine angemessene Subvention bewilligen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wird es sich angelegen sein lassen, die Meisterkurse nicht nur durch Subventionen, sondern auch durch Mitwirkung bei deren Organisierung, Bereitstellung von Musterprogrammen, mustergültigen Lehrmitteln rc. fachlich zu fördern. Es steht den Kursveranstaltern frei, sich in dieser Beziehung entweder unmittelbar an das Ministerium oder je nach der Fachrichtung des Kurses an das Gewerbe- sörderungsamt, das Lehrmittelbureau sür gewerbliche Unter- richtsanstalten, an die Dienststelle sür gewerbliche Kreditangelegenheiten oder an die gewerblichen Lehranstalten zu wenden. Das Gewerbeförderungsamt erscheint vorzugsweise zur Mitwirkung bei der Organisierung von Meisterkursen sür Bekleidungsgewerbe (Schuhmacher, Herrenkleidermacher, Frauenkleidermacher, Kürschner, Hntmacher, Wäschekonfek- tionäre, Handschuhmacher, Sattler, Riemer, Taschner rc.) berufen, das Lehrmittelbureau für gewerbliche Unterrichtsanstalten vorzugsweise sür Meisterkurse kunstgewerblicher Richtung und solche sür Weberei und Wirkerei, die Dienststelle für gewerbliche Kreditangelegenheiten für Buchhaltungskurse und die gewerblichen Lehranstalten für Meisterkurse der an ihren Abteilungen vertretenen Fachrichtung. Durch diesen Erlaß, durch welchen alle bisherigen Erlässe, betreffend die Veranstaltung und Subventionierung zeitweiliger gewerblicher Unterrichtsveranstaltungen (Meisterkurse, Fachkurse, Wanderkurse, Buchhaltungskurse rc.) außer Kraft gesetzt werden, werden die Interessenten, welche Kurse nicht selbst veranstalten wollen, sondern lediglich die Abhaltung von Kursen in ihrem Interesse wünschen, nicht berührt. Es steht denselben nach wie vor frei, sich an jene Stelle zu wenden, von der sie erwarten, daß sie ihren Wunsch erfüllen kann. Als solche Stellen werden die gewerblichen L^hk' anstalten, die Gewerbeförderungs-Jnstitute und die Genossenschaftsverbände und Gewerbegenossenschaften besonders erwähnt, welchen Faktoren empfohlen tvird, für den Fall/ ats sie selbst nicht in der Lage sind, einen speziellen Wnnja) nach Aktivierung eines Kurses zu erfüllen, sich entiveder an
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