der k. k. Lrzirkshauplmann schuft Stcor für öen gterchncrmigen poLitischen und Schul'öezirk. Mr. 7. SLer^r, am 18. Februar. 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pranumerationspreis jährlich 5 Ir, halbjährig 2 Iv 50 b, für portopflichtige Adressaten mit direcler Postversendung chhrlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge nnd einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 16. Februar 1909. An alle Gemeinde -Vorstellungen. Hinausgabe der Rcichsgcsctz- Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück IX — XII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. . Z. 3613. Steyr, 13. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Landtagswahlen-Statistik. Ueber Ersuchen der k. k. statistischen Zentralkommission, bezw. Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 11. Februar 1909, Z. 814 I'rüs., werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, in allen für die diesjährigen Landtagswahlen an- zufertigenden Wählerlisten in der Rubrik: „Anmerkung" nachstehende statistischen Zwecken dienende Daten ersichtlich zu machen: In die Wählerlisten für die Wählerklassen der Städte und Jndustrialortc, sowie der Landgemeinden sind die ausschließlich auf Grund persönlicher Eigenschaften wahlberechtigten Personen (8 16 L. W. O.) besonders kenntlich zu machen, und zwar durch die Beisetzung der Buchstaben „P. E." (Persönliche Eigenschaften). In den Wählerlisten der allgemeinen Wählerklaffe hingegen bat bei allen denen, die nebstbei auch in einer anderen Wählerklaffe wahlberechtigt sind (§ 20 L. W. O.) die Anmerkung „D. W." (Doppeltes Wahlrecht) zu erfolgen. Z 37^2 Steyr, 15. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Landtagswahlvorlage der Wählerlisten. Die Gemeinde-Vorstehungen werden mit Bezug auf dem b. ä Erlab vom 7. Februar 1909, Z. ad 3046, beauftragt, bei der für spätestens 24. Februar l. I. an- geordnelen Vorlage der Wählerlisten zu berichten, in welcher Weise sich der Herr Gemeinde-Vorsteher die Ueberzeugung ! a) von der Eintragung aller Wahlberechtigten und b) davon : verschafft hat, daß bei den Eingetragenen auch die Bedingungen für die Wahlberechtigung zutreffen. Gleichzeitig werden die Gemeinde-Vorstehungen neuerlich I darauf bingewiesen, daß obiger Termin für die Vorlage der Listen nicht überschritten werden darf. : Z. 3266. Steyr, 15. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. ; Information betreffend die Auswanderung nach Brasilien. Laut Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 31. Jänner 1909, Z. 2642/11 soll die brasilianische Bundesregierung, in deren Kompetenz seit April 1907 der Einwanderer- und Kolonisationsdienst fällt, eifrigst bestrebt fein, die Fortentwicklung der Besiedlung des Landes durch Gewinnung von neuen Ansiedlern zu fördern. Zu den erwünschten Einwanderern zählen auch österreichische Kolonisten, namentlich Bauernfamilien; demzufolge macht sich h. l. in neuerer Zeit eine ziemlich lebhafte Propaganda für die Auswanderung nach Brasilien bemerkbar und zeigt die österreichische Auswanderung dahin tatsächlich eine steigende Tendenz. Hiezu trägt namentlich der Umstand bei, daß den Ansiedlern unter gewiffen Bedingungen die Reisekosten vergütet werden. Mit Rücksicht auf diese Propaganda muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß Brasilien im Allgemeinen für die österreichischen Auswanderer sowohl Ansiedler als nament- I lich auch Arbeiter derzeit kein günstiges Auswanderungsland ist. Die Gemeinde-Vorstehungen werden deshalb neuerlich ' auf die h. ä. Erläffe 2445—2891 (Amtsblatt Nr. 7 ex 1908), Z. 8596, (Amtsbl. Nr. 17 ex 1908), Z. 1178, (Amtsbl. Nr. 21 ex 1908), und Zl. 25759 (Amtsbl. 44 ex 1908) aufmerksam gemacht und gleichzeitig beauftragt, die inlereffierten Kreise vor der Auswanderung nach Brasilien über die daselbst bestehenden Verhältniffe aufzuklären und zu warnen.
34 Z. 3262. Stenr, 10. Februar 1909. i All alle Gemeinde- und GenossenschastsVorstehungen. Betreffend die Regelung der Berwaltnng zeitweiliger Ntttcrrichtsvcranstaltungcn. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit dem Erlasse vom 26. Jänner 1909, Pr. Z 262, behufs ' Regelung der Verwaltung zeitweiliger Unterrichtsveran- staltungen nachstebeudes verfügt: Die „didaktische Gewerbeförderung" umfaßt nebst den ständigen gewerblichen Scbulorganisationen (Staatsgewerbe- fchulcn. Bau- und Kunstbandwerkerschulen, gewerbliche Fach- fchulcn, allgemeine Handwerkerschulen, gewerbliche Fortbildungsschulen, gewerbliche Mädchenschulen ic), welche durch diesen Erlaß in keiner Weise berührt werden, jeglichen, welchen Rainen immer tragenden zeitweiligen Unterricht wie: : Fachknrsc, Meister- und Gehilfenkurse, Wanderkurse, Buch- ; Haltungskurse, zur Fortbildung der Angehörigen der Industrie, ! des Handwerkes und der Hausindustrie, gleichviel welche ■ Organisation der Unterricht besitzt und von wem und wo i immer er abgehalten wird. Das Ministerium für össentliche Arbeiten hat die Auf- ! gäbe, diese zeitweiligen Unterrichtsveranstaltungen, welche im weiteren Texte dieses Erlasses mit „Meisterkurse" bezeichnet werden, einerseits zu überwachen, anderseits zu fördern; es bat die Pflicht dafür Sorge zu tragen, daß an demselben Orte für die Angehörigen eines und desselben Gewerbes nicht von verschiedenen Faktoren gleichzeitig Kurse zu gleichen j Zwecken veranstaltet werden, und sieht es als ein wünschenswertes Ziel an, eine planmäßige Ausgestaltung des gesamten gewerblichen Unterrichtes im weitesten Sinne des Wortes und eine Vereinigung aller gewerbefördernden Faktoren auf diesem Gebiete zustande zu bringen. Um alle diese Aufgaben und Pflichten erfüllen zu können, muß das Ministerium für öffentliche Arbeiten Gelegenheit erhalten, rechtzeitig Kenntnis von allen Projekten auf Abhaltung von „Meisterkursen" zu erlangen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1909, Z. 31.701/VIH, setze ich hievon die Gemeinde- und Genossenschafts-Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis, in allen in Betracht kommenden Fällen einen Vorbericht über das Projekt eines „Meisterkurses" unter Angabe des Ortes, des Gegenstandes und des voraussichtlichen Beginnes desselben sofort llach dem Auftauchen des Projektes, wenn tunlich längere Zeit vor ! dessen Beginn unmittelbar an das Ministerium zu erstatten. , Es steht den Kursveranstaltern frei, alle Projekte für einen j bestimmten Zeitraum (Solarjahr, Halbjahr rc.) in einem Vorberichte zusammenzufassen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wird _ diese Vorberichte in zwei Gruppen sondern; die eine derselben umfaßt alle Meisterkurse, für welche eine Staatssubvention nicht in Anspruch genommen wird, die zweite Gruppe diejenigen, für welche eine Subvention erbeten wird. (Es wird Hiebei darauf aufmerksam gemacht, daß Subventionsansuchen vorläufig ohne Angabe der Höhe der Subvention sofort in dem Vorberichte zu stellen lind; nachträgliche derartige ; Ansuchen könnten keine Berücksichtigung finden). Die erste Gruppe der Berichte dient lediglich zur Information des Ministeriums und wird —• ob die Veranstalter öffentliche oder private Faktoren lind in der Regel nicht beantwortet werden. Die zweite Gruppe der Berichte ivird den Anlaß bieten, zu prüfen, ob die geplanten Meisterknrse den Intentionen des Ministeriums entsprechen und bejahendenfalls mit dem Vermerk: „Keine Einwendung, Subvention prinzipiell in Aussicht genommen" erledigt, verneinenden Falls mit einer entsprechend motivierten Erledigung versehen iverden. Der Kursveranstalter hat, wenn keine Einwendung erhoben wird, nach eventueller Vornahme von Erhebungen, bezw. Einleitung von Verhandlungen mit den Interessenten das Programm des Meisterkurses, die näheren Modalitäten der Durchführung desselben lvie: Zeit, Lehrkraft, Lokalität und Kosten festzustellen und nach erfolgter Feststellung ein Ansuchen an das Ministerium um endgültige Genehmigung des Kurses und um Gewährung einer Subvention im Höchst- belrage eines Drittels der auf Grund eines genauen Voranschlages zu ermittelnden Kosten des Kurses zu stellen. Das Ministerium wird hierauf, wenn keine Bedenken gegen das Detailprogramm, die Qualifikation der Lehrkräfte oder gegen die sonstigen Durchsührungsmodalitäten bestehen, den Knrs genehmigen, dessen Besichtigung durch einen Fachmann anordnen und nach einem weiteren Berichte des Kursveranstalters über die erfolgte Durchführung des Kurses und auf Grund des eventuellen Jnspektionsberichtes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel eine angemessene Subvention bewilligen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wird es sich angelegen sein lassen, die Meisterkurse nicht nur durch Subventionen, sondern auch durch Mitwirkung bei deren Organisierung, Bereitstellung von Musterprogrammen, mustergültigen Lehrmitteln rc. fachlich zu fördern. Es steht den Kursveranstaltern frei, sich in dieser Beziehung entweder unmittelbar an das Ministerium oder je nach der Fachrichtung des Kurses an das Gewerbe- sörderungsamt, das Lehrmittelbureau sür gewerbliche Unter- richtsanstalten, an die Dienststelle sür gewerbliche Kreditangelegenheiten oder an die gewerblichen Lehranstalten zu wenden. Das Gewerbeförderungsamt erscheint vorzugsweise zur Mitwirkung bei der Organisierung von Meisterkursen sür Bekleidungsgewerbe (Schuhmacher, Herrenkleidermacher, Frauenkleidermacher, Kürschner, Hntmacher, Wäschekonfek- tionäre, Handschuhmacher, Sattler, Riemer, Taschner rc.) berufen, das Lehrmittelbureau für gewerbliche Unterrichtsanstalten vorzugsweise sür Meisterkurse kunstgewerblicher Richtung und solche sür Weberei und Wirkerei, die Dienststelle für gewerbliche Kreditangelegenheiten für Buchhaltungskurse und die gewerblichen Lehranstalten für Meisterkurse der an ihren Abteilungen vertretenen Fachrichtung. Durch diesen Erlaß, durch welchen alle bisherigen Erlässe, betreffend die Veranstaltung und Subventionierung zeitweiliger gewerblicher Unterrichtsveranstaltungen (Meisterkurse, Fachkurse, Wanderkurse, Buchhaltungskurse rc.) außer Kraft gesetzt werden, werden die Interessenten, welche Kurse nicht selbst veranstalten wollen, sondern lediglich die Abhaltung von Kursen in ihrem Interesse wünschen, nicht berührt. Es steht denselben nach wie vor frei, sich an jene Stelle zu wenden, von der sie erwarten, daß sie ihren Wunsch erfüllen kann. Als solche Stellen werden die gewerblichen L^hk' anstalten, die Gewerbeförderungs-Jnstitute und die Genossenschaftsverbände und Gewerbegenossenschaften besonders erwähnt, welchen Faktoren empfohlen tvird, für den Fall/ ats sie selbst nicht in der Lage sind, einen speziellen Wnnja) nach Aktivierung eines Kurses zu erfüllen, sich entiveder an
35 eine andere Stelle, welche derartige Kurse abzuhalten quali- i siziert erscheint, over an das Ministerium für öffentliche : Arbeiten zu wenden, nicht jedoch an das Gewerbesörderungs- amt, welches künftighin nur mehr Musterbetriebe mit Er- ! probungsanstalten in seinen eigenen Räumen veranstallet ' rutd, wie schon erwähnt, mit der Aufgabe betraut ist, über Wunsch der Kursveranstalter als Ratgeber bei der Organisierung der Meisterkurse, inbesondere solcher für Bekleidungsgewerbe sich zu betätigen. Z 3449. Stevr, 16. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor einem Losschwindcl-Geschäft. Im Nachhange zu dem h. ä. Erlasse vom 1. Jänner 1909, Z. 29, Amtsblatt Nr. 1, mit welchem aus das schwindelhafte Treiben mehrerer Losbanken in Holland, bezw. auf die Gründung der Rheinländischen Kreditbank in Arn- heim am Rhein durch Walter Bosse aufmerksam gemacht wurde, wird deu Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden eröffnet, dass laut Mitteilung des k. k. Ministeriums des Aeußern an die k. k. o.-ö. Statthalterei in Utrecht unter der Firma Merckelbach & Komp. ein neues Losschwindelgeschäst begründet worden ist. Zufolge Erlasses der k. k. o.-o. Statthalterei vom 4. Febrnar 1909, Z. 3138, werden die Gemeinde -Bor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, die Bevölkeruug in ortsüblicher Weise, auch vor dem Eingehen von Verbindungen mit dem genannten Unternehmen zu warnen. Z. 2911, 2987, 2989 und 3450. Stevr, 12. Februar 1909. An alle Gemeinde-vorstehnngen und k. t Gendarmerie - Posten - Aonimanden. Warnung vor mehreren UnterstüNnngSschwindlern. Nachstehende Personen, und zwar: Der am 11. Juli 1872 in Wsetin geborene, nach Gross -Karlowitz, Pol. Bezirk Wall.-Meseritsch zuständige Sigmund Stryzek; ....... . , der am 8. April 1875 in Offenhamen geborene, nach Lambach zuständige Taglöhner Ludwig Oberndorfer mit seiner aus vier Köpfen bestehenden Familie; die im Jahre 1875 in Graz geborene und zur Gemeinde Billach im Pol. Bezirke Billach zuständige Marie Waldhanser, mit ihrem zirka 5 Jahre alten, unehel. Kinde; ! und weiters die nach Nagyszeben, Komitat Szeben zuständigen Bettlerin Hermine Binder treiben sich be- । schäftigungslos in der Welt umher und nehmen von sreniden ! Genleinden Unterstützungen in Anspruch, ivodurch den Heinrats- gemeinden große Auslagen erwachsen. .... ! Die Gemeinde-Borstehungen werden daher beanstragt, | biefen Individuen — ausser nach fallweiser Sicherstellung . des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unter- stüdunaen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Bor- hündensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Z. 2843, 3689 u. 3796. Stevr, am 15. Februar 1909. Der MilitärtaxrükkttänVlcr. Auszuforschen sind: Dominik Gschnaidtncr, 1882 geb , Knecht, nach Großramiug zuständig; Josef Anton Reitmayr, Handelsangestellter, nach Neustifl zuständig; und Bernhard Weiser, 1869 geboren, Werksarbeiler, nach Wever Markt zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 2988. Stevr, 12. Februar 1909. Ausforschung deS abgängigen Franz Jerzabck. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 29. Jänner 1909, Z. 2761/sI, iü der in Czernowitz wohnhaft gewesene Franz Jerzabck seit 17. September 1908 abgängig und konnte nickt ausgeforscht werden. Es ist der Verdacht nicht ausgeschlossen, daß sich derselbe einer Zirkustruppe angcschlossen hat. Franz Jerzabek ist 9 Jahre alt, klein gewachsen, mager, hat dunkelbraunes Haar, schwarze Augen, volles Gesicht Derselbe hat zuletzt weißen Strobbut, schwarzen Rock und kaffeebraune Hose getragen Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden daher beauftragt, die Ausforschung des Genannten zu veranlagen und ist ein eventuelles positives Resultat ander mitzuteilen. Z. 3448. Stevr, 11. Februar 1909. Ausforschung einer entwichenen Geisteskranken. Der Pflegling der n.-ö. Landes -Pflegeanstalt für Geisteskranke in Pbbs, Johann Ma»)er, vulxo Mahr, geboren am 7. August 1864 iu Wien, nach Wien zuständig, katholisch, ledig, Taglöhner ist am 27. Dezember 1908 aus der Anstalt entwichen Personsbesckreibung: klein, schwächlich, längliches Gesicht, breite Nase, grosse Ohren mit angewachsenen Läppchen, blaue Augen, dunkelbraunes Haar und Scknurr- bart, Körpergewicht 47 kg- verblödeter Epileptiker, trug bei der Entweichung Anstaltskleider mit der Marke K A. Y. Auszuforschen und Aufenthalt anher bekanntzugeben. Z. 3323. Stevr, 10. Februar 1909. Ausforschung der Agnes AdclSbnrg. Obgenannte Marktfierantin, nach Kremsmünster Land zuständig, ist wegen Zustellung eines b. ä. Bescheides auszuforschen. Ueber ein positives Resultat der gepflogenen Erhebungen ist sofort anher zu berichten.
36 Z. 3796. Steyr, 16. Februar 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. Rotlaiifimpfnng der Schweine im Jahre 1909. Dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1904, & 13.053, entsprechend wird die Rotlaus- schutzimpsung der Schweine in diesem Jahre wieder in jenen Gemeinden, bezw. Drlscbasten durchgeführt, in welchen der Rotlauf eine stationäre Krankheit ist. Ich beauftrage daher die Gemeinde-Vorstehungen, die Vornahme der Rotlaufschutzimpsung allgemein zu verlaut- baren. Die Anmeldungen zur Teilnahr>te an derselben sind bis zum 10. März l. I. zuverlässig anher vorzulegen. damit der Impfstoff zur Zeit angesprochen werden kann. Anmeldeformularien können von hier bezogen werden. Die Wabl des Jmpsttierarztes bleibt den Schweine- besitzern überlassen. Z. 3057. Steyr, 11. Februar 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und i. ?. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Z. 2947/x. Kundmachung betreffend das unbedingte Verbot der Einfuhr bou Rindvieh aus den vo» der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbauministerium fand mit dem Erlasse vom 29. Jänner 1909, Z. 3963 518, aus Grund des Art. 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R. -G. -Bl. Nr. 25 ex 1906) die Einsuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen. Königreiche und Länder aus nachstehenden von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten, des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: aus dem Stadtkreise Berlin und aus den« Regierungsbezirke Posen I im Königreiche Preußen, sowie aus dem Herzogtume Anhalt. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit der hierämt- lichen Kundmachung vom 21. Dezember 1908, Z. 33.860, I getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen-Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl Nr. 35, geahndet. Linz, am 3. Februar 1909. Von der k. k. o. -ö. Statthalterei. Z. 3056. Steyr, 11. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Jänner 1909, Nr. 2813/X, werden hiermit die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden aus die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 12 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 28. Jänner 1909, Z. 3196/425, betreffend die Vieh- und Fleischeinfuhr aus den Ländern der ungarischen Krone zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 3454. Steyr, 12. Februar 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierfeuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 31. Jänner bis 7. Februar 1909 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Februar 1909^ Nr. 3527/X. Es bestehen: Schweinesenche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerschlag. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchheim. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezirkshauplmannr Wnlderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauplmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdrurkerei in Steyr.
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