31 Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand- rrte von einem Vertreter des Staatshengstendepots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Be- fund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste, wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom betreffenden Staatshengstendepot, im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchtangelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankäufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell ' beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit feinem , Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der j Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankäufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: Dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher "Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das 3. Lebensjahr und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das 2. Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nickt erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungeit von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium einge- brachl werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit als der benötigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1909. VvW f. L Ministerium. Diese Kundmachung ist infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Jänner 1909, Z. 2403/X, allgemein zu verlautbaren und insbesondere den Pferdezüchtern zur Kenntnis zu bringen. Z. 2913. Lteyr, 5. Februar 1909. An Me Gemeinde -Vorsehungen und L. l. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die Jdentitätserforschung der Mörderin in Pörttckach am See lb «x 1908) ist einzustellen unbekannten Selbst- ä. Amtsblatt Nr. 41 Z. 2912. Stevr, 6. Februar 1909. An Me Gemeinde-Vorsehungen und i. t. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Werssuchsnausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterrcich in der Berichtsperiode vom 24. bis 31. Jänner 1909 nack dem Erlasse der k. !. Statthalterei in Linz vom 1. Februar 1909, Dir. 2920 X. Es bestehen: SHweiucscuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerfchlag. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der L k. Bez,rksdauplmann: Wnlderdorst. Redaktion und Berlag der k. t. BezirkShauvtmannschast Steyr. — Ha-Ssche Buchdruckers, tu Steyr.
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