Amtsblatt 1909/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

30 sich die betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihrem Standorte zu befichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiierung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Verlangen der betreffenden Prämiierungs - Kommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältniffe stehenden Hengstfohlen können vom Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Unterstützung und aus Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. o. - ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 34.158/X ex 1908. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Subventionen für die Erhaltung von Fohlcnauslänfcn im Kronlande Ober- österreich. Um die mit der vermehrten Stallaufzucht in Verbindung stehenden schlechten Aufzuchtverhältnisse der Fohlen tunlichst zu verbessern, beabsichtigt das k. k. Ackerbaumini- sterium auch weitershin die Maßregel der staatlichen Subven- tionierung von Fohlengärten im Lande Oberösterreich durchzuführen. In diesem Sinne werden zur Erhaltung bereits hergestellter, von verläßlichen Pferdezüchtern verwalteter Fohlen- ausläzffe.jährliche Subventionen im Betrage von 50 bis 100 K nach Maßgabe der Größe des Fohlenauslauses und der Zahl der daselbst untergebrachten Fohlen unter der Bedingung bewilligt werden, daß für eine richtige und ausgiebige Benützung des betreffenden Fohlenauslaufes, und zwar auch während der Wintermonate, selbstverständlich insoweit es die Witterungs-Verhältnisse gestatten, sowie für die Aufsicht über dieselben Vorsorge getroffen ist. Solche größere Fohlenausläufe sollen den Zweck haben, ein- oder zweijährigen Fohlen bäuerlicher Züchter den zu ihrer körperlichen Entwicklung notwendigen Aufenthalt und Bewegung in freier Luft zu verschaffen. Der zu subventionierende Fohlenauslaus kann einem Züchter allein oder mehreren Pferdezüchtern eines Ortes gemeinschaftlich angehören und muß auf einem gegen Wind tunlichst geschützten, der Sonne jedoch zugänglichen Platze errichtet sein. Ein für vier bis sechs Fohlen bestimmter Fohlenauslaus muß mindestens 75 Meter lang und 43 Meter breit und mit einer Umzäunung aus mindestens zwei Meter : hohen, aus zwei Zwischenstangen bestehenden Holzbarrieren i versehen sein. ! Der Eingang in den Fohlenauslauf, muß genügend ! weit und durch zwei Querstangen abgeschlossen sein. Die Fohlen sind täglich, ausgenommen bei sehr naß- : kaltem Wetter, in den Fohlenauslauf einzutreiben und durch wenigstens je zwei Stunden vor- und nachmittags daselbst zu belassen. Ueber ein Jahr alte Fohlen müssen nach dem Geschlechte geschieden werden. Gesuche um Zuerkennung solcher Subventionen, welche nur für bereits errichtete Fohlenausläufe bewilligt werden können, sind zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. August 1906, Z. 23.599/2543, spätestens bis Ende März 1909 im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl einzubringen, welches dieselben nach Einvernahme der Pferdezuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. o. - ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 34.158/X ex 1908. Kundmachung betreffend die staatliche Unterstützung von instruierten Alpenweiden im Kronlande Obcrösterrcich. Im Interesse einer rationellen Aufzucht von Pinz- gauer-Fohlen beabsichtigt das k. k. Ackerbaumisterium einige von Vereinen oder Genossenschaften gepachtete und entsprechend instruierte Alpenweiden in Oberösterreich, und zwar nach Maßgabe ihrer Größe und der auf denselben jeweilig aufgetriebenen Fohlen mit Beträgen von 100 bis 200 K zu subventionieren. Die Gesuche um Zuerkennung einer solchen Subvention find im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshaupt- mannschast und k. k. Statthalterei in Linz bis spätestens Ende März 1909 beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl bei Lambach einzubringen, welches dieselben nach Einvernehmen der Pferdezucht-Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. In dem Gesuche sind die entsprechenden Daten auf- zunehmen über die Lage und Größe der Alpe, über die Zutriebswege zu denselben, über den Stall, über das Wasser und über die Futterverhältnisse auf der Alpe, sowie schließlich über die Anzahl der Fohlen, welche bisher alljährlich auf der Alpe aufgetrieben werden. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. o.-ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Staathalter: Handel m. p. 8- 2802. Steyr, 7. Februar 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. Kundmachung betreffend die BedeMng des Bedarfes, an Landesbesch-^" durch den Anlauf ans der Privatzucht. A^rbauministerium ladet hiemit alle B^m 1 >p"^°»r Ende April l-ust^ **Ä»Ä '« -«mW-b-r b

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