Amtsblatt 1909/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

29 Z. 2347. Stevr, 29. Jänner 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Z. 34.158/X cx 1908. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht vou Heugstfohlen der norischen Rasse im Lande Oberösterrcich. Um die Privat - Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Raffe, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu sördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregeln der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstfohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe kann nur einem solchen Pserde- züchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stamnien oder von ihm angekauft sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterützung berücksichtigt tverden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten. steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenansläufe, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Enttvickllung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstfohlen wird auf fechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahrgänge zu- fammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifutter von guter Beschaffenheit und ge- -nügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und Vr Kilogramm Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministerium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Verkauf zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbau- ministeriunt anzuzeigen. ->m Falle ein unterstütztes Hengstfohlen lvährend der vertraÄmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe Dolle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohleneigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das f.' k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auck noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnipe stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht - Prämien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengstfohlen sind bis spätestens Ende April eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschafl und der k. k. Statlhatlerei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Atonale Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats - Pferde- prämienverleilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs-Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depots in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees sür Pierdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot-Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Ramhastmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den PferdezuchtsDelegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vom Depot vorgemerkt. Die endgülüge Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengsteuköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts-Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorfiihrung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs - Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und now einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen sestgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengsten-Depots in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Beschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts-Delegierten, dann dem k. k. BezirkStierarzte des politischen Bezirkes, in welchem.

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