Amtsblatt 1909/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der K. k. ZkMkKfMuplmnnttschasl SStsk für den c;seichnarm$en politischen und SPulDezirk. Nr ö. öteizr, am 1L Feb^naV. 190$). Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauplmannschafl Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden/ — Pranumerationspreis lährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit direcler Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Emzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 3403. Slevr, 10. Februar 1909 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Amtstage im Monate Februar 1809. Ich werde am Mittwoch den 17. Februar 1909 um 20 Uhr vormittag in der Gemeindekanzlei Markt Kremsmünstcr für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Krenismünster, am Donnerstag den 18. Februar 1909 um 10 Uhr vormittag im Amtsgebandc der k. k. Bc- zirkshauptmannschaft Steyr für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr und am Samstag den 2t). Februar 190!) um S Uhr vormittag in Vlasls Gasthaus in Loseustein für die Gemeinden Lausa, Loienstein und Reich- raming und am gleichen Tage um 1 Uhr nachmittag in der Gcmeindekanzlei Weher Markt für die Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz, Großraming und Neustift Amtstage abhalten. Hievon werden die Genieinde-Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß die Herren Gemeinde-Vorsteher zu diesen Amts- tagen 'zuverlässig zu erscheinen haben, behufs verschiedener Rücksprachen, insbesondere wegen Normale über Geschäfts- vereinsacbung und wegen der Arbeiten zur Landtagswahl. ad Z g/V. p. Steyr, 6. Februar 1909. personal-Nachricht. Der Leiter des k. k. Ackerbauministeriums hat den k. k. Forstrat Alexander Pjetschka über sein Ansuchen in ben dauernden Ruhestand versetzt und wurde derselbe mit 6. Jänner l. I. seines Dienstes bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr enthoben. Für den hiedurch erledigten Forsttechnikerposten in Steyr hat den Leiter des k. k. Ackerbauministeriums der k. k. Ober- forstkommissär Karl Schneider bestimmt, welcher seinen Dienst am 6 d. M. h. a. angetreten hat. ' Z. 2910. Stevr, 4. Februar 1909 An alle Gemeinde-vorstehungen. Z. 2109/VH. Kundmachung i der k. t. Statthaltern im Erzherzogtumc Oesterreich ob der ! C'lins vom 26. Jänner 1909 bctrcsscnd ben Bergütungs- I betrag für die Verpflegung der Militärmanuschaft voni Fähnrich abwärts auf dem Tnrchzuge vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1909. Das k k. Ministerium für Landesverteidigung bat im Einvernehmen mit dem k. und k Reicks-Kriegs-Ministerinm ! nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs-Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. dir 931 die Vergütung, welche das Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1909 für die der Mannschaft vom Fähnrich abwärts auf dem j Durchzuge vom Quartierträger gebührende Millagskost zu I leisten hat, in Oberosterreich, und zwar für die Stadt Linz mit neunundfünfzig (59), und für die übrigen Marsch- stationen mit sechsundfünfzig <56) Heller für jede Portion festgesetzt. Linz, am 26. Jänner 1909. Der k. k. Slallhaller: Handel in. p. Z. 3233. Steyr, 7. Februar 190!«. Aa alle Gemeinde -vorstehungen. Anlegung der Sturmrolle über die im Jahre >890 geborenen Landsturinpflichtigen, Stilrinrotlensummare. > Im Sinne der Bestimmungen des § 8, Punkt 19, । der Landsturmorganisationsvorscbrist werden gleichzeitig mit diesem Amtsblatte die h. a. nunmehr endgültig überprüften Verzeichnisse der zuständigen im Jahre 1890 geborenen ' Landsturinpflichtigen an die Gemeinde-Vorstehungen wieder

28 Auf Grund dieser Verzeichnisse ist bei jeder Gemeinde die Sturmrolle über die in der eigenen Gemeinde heimat- berechtigten Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1890 in einem Exemplare zu verfassen. Dieses Exemplar ist den übrigen Sturmrollen beizu- schließen und bilden die Sturmrollen der Geburtsjahrgänge 1887 bis 1880 die Sturmrolle für das Jahr 1008. Aus dieser Sturmrolle ist ein ziffermäßiger Auszug nach Muster 3 der obzitierten Vorschrift zu verfaflen. Die eingangs erwähnten Verzeichnisse sind bei den Gemeinde - Vorstehungen einer nochmaligen genauen Durch- ! ficht zu unterziehen und hinflchtlich der Rubrik 9 (Gewerbe, ! sonstiger Lebenslauf) und I2 (gegenwärtiger Aufenthaltsort) ' eventuell zu ergänzen. Diese Verzeichnisse, sowie die Sturmrollenaus- züge sind bis längstens 5. März l. I anher in Vorlage zu bringen. An drei- und mehrklassigen nicht evangelischen Schulen ist für die beurlaubten Lehrer in geeigneter Weise der Unterricht zu supplieren, an den übrigen Schulen haben die Klassen, deren evangelische Lehrer die Versammlung besuchen, keinen Unterricht. Z. 2561. Steyr, 5. Februar 1909. An alle Gememöe-VsrsLehungen und hachw. Pfarrämter. Z. 281 Sch. Steyr, 8. Februar 1909. An sämtliche Zchulleitungen. TcilknrS zur Heranbildung von Zeichenlehrern für gewerbliche Fortbildungsschulen. Die k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns hat mit Erlaß vom 2. Februar 1909, Z. 3113/111, nachstehendes bekanntgegeben. Ueber Mitteilung der k. k. Staatsgewerbeschule in Graz vom 30. Jänner 1909, Z. 146, findet znsolge Erlasses des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 22. Juli 1908, Z. 63/XXIa/302, an der Staatsgewerbeschule in Graz in der Zeit vom 15. April bis 15. Juli l. I. der erste Teil- kurs zur Heranbildung von Zeichenlehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen, für welchen auswärtige Kursteilnehmer einen Unterstützungsbeitrag von 180 K erhalten, statt, der- jelie umfaßt den Unterricht in Geometrie und Projektionslehre, geometrisches und projt. Zeichnen, Freihandzeichnen, Model- lirien und Formenlehre für Bau- und Kunstgewerbe. Die Abdaltung dieses Kurses wurde von der erwähnten Direktion vorscbristsmäßig in den Tagesblättern verlautbart. Zufolge des 8 8 des obgenannten Erlasses haben die Ausnahmswerber ihre gehörig instruierten Gesuche (Zeugnisse und Anstellungsdekrete) bis 20. Februar l. I. im Wege der Vorgesetzten Schulleitung direkt an die Direktion der Staatsgewerbeschule in Graz zu richten; die Schulleitung hat auf dem Gesuche zu bemerken, wie viele in Fachkursen ausgebildete Lehrer eine allfällige Fortbildungsschule des Bezirkes zählt. Die durch die erwähnte Direktion erfolgte Zulassung zur Kursteilnahme wird 7 Wochen vor dem Kursbeginne i tzen bezüglichen Bezirksschulräten, ivelche die weiteren Wei- ! jungen beim Landesschulrate behufs Beurlaubung und Substitution der betreffenden Lehrer im Volks- und Bürgersckul- Dienste einzuholen haben, zur Kenntnis gebracht werden. L. 240/B.-Sch.-R. Stevr, 2. Februar 1909. An die Lehrer evang. Bekenntnisses. Der k. k. Landesschulrat gestattet laut Erlasses vom 27. Jänner 1909, Z 342, den Lehrern. evangelischen Bekenntnisses die Teilnahme an der Jahresversammlung des evangelischen Lehrervereines, welche Mittwoch den 17. Februar in Wels statthat und gibt für die Teilnehmer diesen Tag schulfrei. Die Gesuche sind stempelfrei Ende Mai 1909 an das 3. Korpskommando in Graz bis sofort 2 « G Anmerkung 2 K ^ Bezugsdauer Einmalige Beteiligung An das Vorgesetzte Regiments- bezw. Jnvalidenhauskommando oder an die zuständige Evidenzbehörde von dieser unter Anschluß einer Stiftungsquali- fikations-Eingabe. Taufschein, Armuts- und Sittenzeugni« des Mädchens, Nachweis ob der Vater nach erster Klasse verheiratet ist, oder war. §5 sÄK Anzahl der erleb. Platze Stiftung Franz Graf Codroipo sind ansvruch^ Möglichst allgemein zu verlautbaren ""& p "^berechtigte Personen direkt zu verständigen-

29 Z. 2347. Stevr, 29. Jänner 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Z. 34.158/X cx 1908. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht vou Heugstfohlen der norischen Rasse im Lande Oberösterrcich. Um die Privat - Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Raffe, welche gute Landesbeschäler zu werden versprechen, in Oberösterreich zu sördern, beabsichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregeln der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengstfohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten einzuführen. Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Raffe kann nur einem solchen Pserde- züchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswürdig anerkannte Hengstfohlen besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stamnien oder von ihm angekauft sind. Außerdem können nur solche Bewerber um eine derartige Unterützung berücksichtigt tverden, welche vertrauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentsprechende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten. steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futterstoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenansläufe, Alpen (Weiden) usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen müssen in dem Jahre, in welchem die Unterstützung beginnen soll, geboren sein, nachweislich von einem Staats- oder lizenzierten Privathengste abstammen und von vorzüglicher Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung beträgt jährlich zweihundert (200) Kronen für ein Hengstfohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Enttvickllung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützenden Hengstfohlen wird auf fechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahrgänge zu- fammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat sich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Haltung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifutter von guter Beschaffenheit und ge- -nügender Menge durchschnittlich 4 5 Kilogramm guten Hafer und Vr Kilogramm Pferdebohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministerium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht entsprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechend entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht bezüglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahre einzuräumen und hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Verkauf zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrechtes dem k. k. Ackerbau- ministeriunt anzuzeigen. ->m Falle ein unterstütztes Hengstfohlen lvährend der vertraÄmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe Dolle drei Jahre alt ist, ohne vorherige Anzeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes abzuwarten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohleneigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das f.' k. Ackerbauministerium zurückzuerstatten, sondern auck noch eine Konventionalstrafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnipe stehende Hengstfohlen sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht - Prämien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengstfohlen sind bis spätestens Ende April eines jeden Jahres unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstammung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschafl und der k. k. Statlhatlerei in Linz beim Staatshengsten-Depot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Atonale Juli in der Regel bei Gelegenheit der Staats - Pferde- prämienverleilung in der dem Standorte der betreffenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdeprämiierungs-Station, wohin dieselben vom Eigentümer im Tunlichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferde- prämiierung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten- Depots in Stadl und den anwesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees sür Pierdezuchts-Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom k. k. Hengstendepot-Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswürdig anerkannten Hengstfohlen und Ramhastmachung der Eigentümer derselben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den PferdezuchtsDelegierten dem k. k. Ackerbauministerium bekanntgegeben Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen findet, werden vom Depot vorgemerkt. Die endgülüge Zu- sicherung der Unterstützung ist von dem Ergebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengsteuköhrung durch den bei derselben anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengsten-Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts-Delegierten vorgenommen. Wenn die Vorfiihrung des subventionierten Fohlens vor der Köhrungs - Kommission untunlich ist, so hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depot-Kommandanten oder dessen Stellvertreter und now einem Herrn Delegierten stattzufinden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen sestgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen anderseits abgeschlossen, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirksamkeit vom Tage der erfolgten ersten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung keine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Fütterung, Haltung und Wartung erkennen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengsten-Depots in Stadl werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegentlich der Visitierung der in den Beschälstationen aufgestellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts-Delegierten, dann dem k. k. BezirkStierarzte des politischen Bezirkes, in welchem.

30 sich die betreffenden Hengstfohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fohlen jederzeit in ihrem Standorte zu befichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unterstützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder staatlich subventionierten Pferdeprämiierung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Verlangen der betreffenden Prämiierungs - Kommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten, vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältniffe stehenden Hengstfohlen können vom Staatshengsten-Depot-Kommando als Vertragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Gültigkeit, sondern auch der Hengstfohlen-Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Unterstützung und aus Auszahlung des oben fälligen Unterstützungsbetrages verliert. K. k. o. - ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 34.158/X ex 1908. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Subventionen für die Erhaltung von Fohlcnauslänfcn im Kronlande Ober- österreich. Um die mit der vermehrten Stallaufzucht in Verbindung stehenden schlechten Aufzuchtverhältnisse der Fohlen tunlichst zu verbessern, beabsichtigt das k. k. Ackerbaumini- sterium auch weitershin die Maßregel der staatlichen Subven- tionierung von Fohlengärten im Lande Oberösterreich durchzuführen. In diesem Sinne werden zur Erhaltung bereits hergestellter, von verläßlichen Pferdezüchtern verwalteter Fohlen- ausläzffe.jährliche Subventionen im Betrage von 50 bis 100 K nach Maßgabe der Größe des Fohlenauslauses und der Zahl der daselbst untergebrachten Fohlen unter der Bedingung bewilligt werden, daß für eine richtige und ausgiebige Benützung des betreffenden Fohlenauslaufes, und zwar auch während der Wintermonate, selbstverständlich insoweit es die Witterungs-Verhältnisse gestatten, sowie für die Aufsicht über dieselben Vorsorge getroffen ist. Solche größere Fohlenausläufe sollen den Zweck haben, ein- oder zweijährigen Fohlen bäuerlicher Züchter den zu ihrer körperlichen Entwicklung notwendigen Aufenthalt und Bewegung in freier Luft zu verschaffen. Der zu subventionierende Fohlenauslaus kann einem Züchter allein oder mehreren Pferdezüchtern eines Ortes gemeinschaftlich angehören und muß auf einem gegen Wind tunlichst geschützten, der Sonne jedoch zugänglichen Platze errichtet sein. Ein für vier bis sechs Fohlen bestimmter Fohlenauslaus muß mindestens 75 Meter lang und 43 Meter breit und mit einer Umzäunung aus mindestens zwei Meter : hohen, aus zwei Zwischenstangen bestehenden Holzbarrieren i versehen sein. ! Der Eingang in den Fohlenauslauf, muß genügend ! weit und durch zwei Querstangen abgeschlossen sein. Die Fohlen sind täglich, ausgenommen bei sehr naß- : kaltem Wetter, in den Fohlenauslauf einzutreiben und durch wenigstens je zwei Stunden vor- und nachmittags daselbst zu belassen. Ueber ein Jahr alte Fohlen müssen nach dem Geschlechte geschieden werden. Gesuche um Zuerkennung solcher Subventionen, welche nur für bereits errichtete Fohlenausläufe bewilligt werden können, sind zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. August 1906, Z. 23.599/2543, spätestens bis Ende März 1909 im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl einzubringen, welches dieselben nach Einvernahme der Pferdezuchts - Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. o. - ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Z. 34.158/X ex 1908. Kundmachung betreffend die staatliche Unterstützung von instruierten Alpenweiden im Kronlande Obcrösterrcich. Im Interesse einer rationellen Aufzucht von Pinz- gauer-Fohlen beabsichtigt das k. k. Ackerbaumisterium einige von Vereinen oder Genossenschaften gepachtete und entsprechend instruierte Alpenweiden in Oberösterreich, und zwar nach Maßgabe ihrer Größe und der auf denselben jeweilig aufgetriebenen Fohlen mit Beträgen von 100 bis 200 K zu subventionieren. Die Gesuche um Zuerkennung einer solchen Subvention find im Wege der betreffenden k. k. Bezirkshaupt- mannschast und k. k. Statthalterei in Linz bis spätestens Ende März 1909 beim k. k. Staatshengstendepot in Stadl bei Lambach einzubringen, welches dieselben nach Einvernehmen der Pferdezucht-Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. In dem Gesuche sind die entsprechenden Daten auf- zunehmen über die Lage und Größe der Alpe, über die Zutriebswege zu denselben, über den Stall, über das Wasser und über die Futterverhältnisse auf der Alpe, sowie schließlich über die Anzahl der Fohlen, welche bisher alljährlich auf der Alpe aufgetrieben werden. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. o.-ö. Statthalterei Linz, im Jänner 1909. Der k. k. Staathalter: Handel m. p. 8- 2802. Steyr, 7. Februar 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. Kundmachung betreffend die BedeMng des Bedarfes, an Landesbesch-^" durch den Anlauf ans der Privatzucht. A^rbauministerium ladet hiemit alle B^m 1 >p"^°»r Ende April l-ust^ **Ä»Ä '« -«mW-b-r b

31 Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand- rrte von einem Vertreter des Staatshengstendepots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Be- fund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste, wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom betreffenden Staatshengstendepot, im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchtangelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankäufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell ' beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit feinem , Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der j Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankäufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: Dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher "Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das 3. Lebensjahr und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das 2. Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nickt erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungeit von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium einge- brachl werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit als der benötigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1909. VvW f. L Ministerium. Diese Kundmachung ist infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Jänner 1909, Z. 2403/X, allgemein zu verlautbaren und insbesondere den Pferdezüchtern zur Kenntnis zu bringen. Z. 2913. Lteyr, 5. Februar 1909. An Me Gemeinde -Vorsehungen und L. l. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die Jdentitätserforschung der Mörderin in Pörttckach am See lb «x 1908) ist einzustellen unbekannten Selbst- ä. Amtsblatt Nr. 41 Z. 2912. Stevr, 6. Februar 1909. An Me Gemeinde-Vorsehungen und i. t. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Werssuchsnausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterrcich in der Berichtsperiode vom 24. bis 31. Jänner 1909 nack dem Erlasse der k. !. Statthalterei in Linz vom 1. Februar 1909, Dir. 2920 X. Es bestehen: SHweiucscuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerfchlag. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der L k. Bez,rksdauplmann: Wnlderdorst. Redaktion und Berlag der k. t. BezirkShauvtmannschast Steyr. — Ha-Ssche Buchdruckers, tu Steyr.

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