Amtsblatt 1909/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

18 14. Besteht an der Schule eine Schulsparkasie? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht? 15. Ist mit der Schule ein Fortbildungskurs für die der Schule entwachsene Jugend verbunden? Im Bejahungsfälle ist anzugeben: a) welcher Art der Kurs ist; b) mit welchem Erlasse des f. k. Landesschulrates Statut und Lehr- plau genehmigt wurde; a) durch welche Zeit er in den Schuljahren 1905/6, 6/7 u. 7/8 geöffnet war; d) von wieviel Schülern (Schülerinnen) er durchschnittlich in jedem dieser Jahre besucht war; e) wer den Unterricht erteilte; t') in wieviel wöchentlichen Stnnden unterrichtet ivurde; Stundenzahl pro Jahr; g) welche Erfahrungen hinsichtlich des Verhaltens und der Fortschritte der Kursteilnehmer gemacht wurden. 16. In wie vielen Fällen, bezw. mit welchem Erfolge wurde das Pflegschaftsgericht in Anspruch genommen? 17. Welcher Betrag wurde in den Schuljahren 1905/6 6/7, 7/8, zur Ausgestaltung der Lehrer- und Schülerbibliothek in das Präliminare eingesetzt? Zahl der Bände a) der Lehrer-, b) der Schülerbibliothek in jedem der 3 Jahre. 18. Welcher Betrag wurde in diesen Jahren für Lehrmittel in das betreffende Jahrespräliminare des Orts- schulrates eingesetzt? Welcher Betrag wurde von der Schulleitung in diesen Jahren tatsächlich für diesen Zweck ver- wcndet? 19. Wurden in den abgelaufenen Jahren Elternabende veranstaltet? Wieviele und mit welchem Erfolge? 20. Welche Privatpersonen oder Körperschaften haben j sich in den genannten Jahren in hervorragender Weise als I Förderer des Schulwesens erwiesen? Worin bestand ihr ' Verdienst? | 21. An wieviel Klaffen war in diesen Jahren ganz- I jährig Halbtagsunterricht eingeführt. In wieviel Klaffen besteht er gegenwärtig für das ganze Jahr? Die Antworten sind in vorstehenden Reihenfolgen und unter Vorsehung der bezüglichen laufenden Zahl zu geben. Z. 1275. Steyr, 20. Jänner 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Weisungen betreff Ausfertigung von Rcisclegitimation (Reisepässen). Aus Anlaß eines speziellen Falles hat die k. k. Statthalterei in Linz mit Erlaß vom 11. Jänner 1909, Z. 30.945/n ex 1908 anher bekanntgegeben, daß es für die in das Ausland auf Arbeit sich begebenden Personen vorteilhafter ist, wenn sie mit Reisepässen statt mit Arbeitsoder Dienstbotenbüchern versehen sind, weil die ersteren im Auslande allgemein bekannt sind und daher als Legiti- mationspapiere mehr Geltung haben, als die im Auslande nur weitig gekannten letzteren. Auch verursacht die Lösung von Reisepässen den in Betracht kommenden Parteien keine größeren Kosten, als die Lösung von Arbeits- oder Dienstbotenbüchern, weil laut Tarispost 85 a des Gebührengesetzes die Stempelgebühr für einen Reisepaß für Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge und überhaupt für Personen, die von einem den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigenden Ertverbe leben, nur 30 Heller beträgt. Ueber Weisuug der k. t. o.-ö. Statthalterei werden i ____ __________________________________ . Zur Erwirkung der gerichtlichen Exekution bedarf es die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, jede Partei welche ! nach 8 1, Z. 13, der Exekutionsordnuna und nach dem ein Ansuchen um Ausfertigung eines Reisedokumentes (Reise- | Plemssiinarbeschlusse des Obersten Gerichtshofes vom bewilligung) stellt, unter Hinweis auf die zitierte Bestimmung des Gebührengesetzes in wohlwollender Weise eindringlich darüber zu belehren, daß es viel vorteilhafter für sie sei, wenn sie, statt sich in das im Auslande in der Regel weniger bekannte Arbeils- oder Dienstbotenbuch eine Reise -Legiti- matiousklausel eintragen zu lassen, einen nach seinerseits altersher ganz gleichgebliebenen äußeren Form im Auslande überall bekannten österreichischen Steifepaß löst. Auf die Vorteile der Lösung eines Reisepasses statt eines Arbeits- I oder Tienstbotenbuches sowie auf die erwähnte Bestimmung j des Gebührengesetzes werden übrigens auch jene Parteien, , welche noch keinerlei Legitimations-Papiere besitzen, und aus ' Anlaß ihres Vorhabens, in das Ausland auf Arbeit zu j gehen, sich um solche bewerben, aufmerksam zu machen ' sein, um auf diese Weise die ins Ausland auf Arbeit ! gehenden Bevölkerungskreise allgemein dafür zn gewinnen, ' sich für ihre Reise in das Ausland stets mit einem Reisepässe zu versehen. Z- 1651. Steyr, 21. Jänner 1909. An alle GenossenschaftZ-Vorstehungen. Exekutionsführung auf rückständige Genossenschafts- umlagen. Die Vorstehungen mehrerer Gewerbegenossenschaften haben Beschwerden darüber geführt, daß seitens einzelner Zivilgerichte Klagen auf Zahlung rückständiger Genossenschaftsumlagen wegen Unznlässigkeit des Rechtsweges zurück- gewiesen wurden. Auf Grund des mit den Ministerien des Innern und der Justiz gepflogenen Einvernehmens fand das Handels- Ministerium laut des Erlasses vom 4. Jänner 1909, Z. 21.337 ex 1908, nachstehendes zu eröffnen: Die Genossenschaftsnmlagen sind gleichwie genossenschaftliche Gebühren nach ihrem Wesen öffentlichrechtlichen Charakters. Gemäß § 115, Absatz 4, Gewerbeordnung, unterliegen die genossenschaftlichen Gebühren der Prüfung der pol. Landesbehörde. Ueber Beschwerden in diesen Fragen haben nach § 127, Absatz 2 und 7 il>, die Gewerbebehörden zu entscheiden. Schließlich wurde für diese genossenschaftlichen Einkünfte im § 115, Schlußabsatz, deren Einbringung im Verwaltungswege vorgesehen.. Hieraus, sowie da die Gewerbeordnung den Ausweisen über rückständige Genossenschaftsumlagen und Gebühren grundsätzlich Exekutionsfähigkeit einräumt, ergibt sich zweifellos, daß die Geltendmnchung solcher Ansprüche im ordentlichen Rechtswege ausgeschlossen erscheint. Jnsoferne jedoch bei den fraglichen Beschwerden das Bestreben der Genossenschaften dahin geht, für die genossen-, schastlichen Umlagen die gerichtliche Exekution zu erlangen, so stehen einer derartigen Inanspruchnahme gesetzliche Hindernisse nicht entgegen. Aus Artikel III des Einführungsgesetzes zur Exe- kutions- Ordnung § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, und dem Hofdekrete vom 10 Februar 1832, J.-Ges.-Slg. Nr. 2548, muß vielmehr geschlossen werden, daß die gerichtliche Exekution auch wegen rückständiger Genossenschaftsumlagen und -Gebühren zulässig ist

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