9 Nr. 35, kundgemachten Dnrchsührungs - Bestimmungen zum Pserdestellungsgesetze vom 16. April 1873, N.-G.-Bl. Nr. 77, fand das k. k. Ministerium für Landesverteidigung laut des Erlasses vom 3. Dezember 1908, Präs. Nr. 5231 /X VI, im Einvernehmen mit dem k. u. k. Reichs-Kriegsministerium die Vornahme der allgemeinen Pferdeklassifikation im Jahre 1909 anzuordnen. Hievon setzte ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Dezember 1908, Z. 34.405/1V, mit dem Bemerken in die Kenntnis, daß für die Art und Weise der Durchführung dieser Klassifikation die bezogenen Durchführungs-Bestimmungen sowie die bezüglichen im Statthalterei-Erlasse vom 27. Dezember 1899, Z. 22.342/1V, enthaltenen Weisungen maßgebend zu sein haben. Diese Durchführungs-Bestimmungen sind auszugsweise im Amtsblatts Nr. 51 ex 1905, mit dem h. ä. Erlasse vom 12. Dezember 1905, Z. 25.971, verlautbart, worauf daher die Gemeinde-Vorstehungen besonders aufmerksam gemacht werde». Der Zeitpunkt der Pferdeklassifikalion wird nach gepflogenem Einvernehmen mit dem o.-ö. Landeskulturrate und dem k. u. k 14. Korpskommando in Innsbruck bestimmt und seinerzeit bekanntgegeben werden. Weiters hat die k. k. Stalthalterei anher eröffnet, daß die militärischen Kommissionsmitglieder durch das genannte Ministerium angewieseu werden, auf eine Vorführung der Pferde ohne Gespann (Geschirr) oder in schärferer Gangart in jenen Fällen nicht zu dringen, in welchen der Präses einer solchen Vorführung mit Rücksicht auf besondere obwaltende Umstände nicht zustimmt. Dem gleichfalls schon wiederholt geäußerten Wunsche nach Beistellung von militärischen Hilfskräften zum Vor- führen der Pferde kounte die Militärverwaltung aus budgetären und in den Standesverhältnissen der berittenen Truppen- körper wurzelnden Erwägungen bei der allgemeinen Pferdeklassifikation dermalen nicht entsprechen. Um auch die Gesamtzahl aller vorhandenen Tragtiere, also Tragpferde, Maultiere und Maulesel verläßlicher feststellen zu können, sind in den Klassifikations- Ausweisen (Formular 2 zum 8 4), in den Rubriken acl Formular 2: „Auzahl der demselben gehörigen und in der Gemeinde befindlichen Pferde, und zwar" unter „Tragtiere" — wie im Jahre 1906 — nicht bloß die Maultiere und Maulesel, sondern auch die Tragpferde aufzunehmen und als solche jene Pferde auszuweisen, welche tatsächlich zum Tragen von Lasten verwendet werden; diese Pferde dürfen dann naturgemäß unter den Rubriken „Hengste, Wallachen, Stuten" nicht erscheinen. Gleichzeitig mit der Pserdeklassifikation ist im Jahre 1909 auch eine Zahlung der bespannten Fuhrwerke sowie ieuer Esel, welche nach Alter und Kondition die Fort- brinauna von Lasten gewährleisten, dann eine Zahlung der verfügbaren landesüblichen Tragtieransrnstungen und endlich eine Konskription der Motorfahrzeuge vorzunehmen. Für die Zählung der bespannten Fuhrwerke haben die mit dem Statthalterei-Erlasse vom 31. Dezember 1893, 2 19 704/1^, erteilten Direktiven als Richtschnur zu dienen ° jedoch mit der Erweiterung, daß bezüglich der ^iseuwaacn getrennt auszuweisen ist, wieviele mit Ochsen- und wieviele mit Knhbespammngen beigestellt werden könnten, und daß __ jedoch nur gemeindeweise — im allgemeinen angegeben wird, ob die Fuhrwerke ein- oder zweispännig im Gebrauche sind. Hinsichtlich der Qualifizierung der landesüblichen Tragtierausrüstungen sowie der Eintragung des Zählungs- ergebnisses in die Ausweise über die angezeiglen, von der Beistellung nicht ausgenommenen bespannten Fuhrwerke gelten die Anordnungen des Stalthalterei - Erlasses vom 2. Dezember 1905, Z. 26.784/1 V, welcher mit dem h. ä. Erläge vom 12. Dezember 1905, Z. 25.971, Amtsblatt Nr. 51, verlautbart wurde, ebenso hinsichtlich der Eintragung der Ergebnisse der Zählung der Esel in die Pserde- klassifikationsausweise. Für die getrennte Ausweisung der Ochsenwagen in I mit Ochsen und mit Kühen bespannte, wird durch Unterteilung der bezüglichen gegenwärtigen Rubrik vorzusorgen sei«. Wenn tunlich, wäre es sehr erwünscht, wenn in den Ausweisen über die Fuhrwerkszählung auch die durchschuitt- ! liche Ladefähigkeit der ein- und zweispännigen Lastwagen । in Meterzentnern gemeindeweise angegeben werden könnte. Für die Zählung der Motorfahrzeuge haben Auzeige- ■ zettel nach den mitsolgeuden zwei Formularien (Personen- ! automobile, Motorräder) zur Anwendung zu gelangeu, deren Rubriken tunlichst von den Besitzern dieser Fahrzeuge selbst auszufülleu sind. Weiters werden die Gemeinde - Vorstehungen über Erlaß des k. k. 'Ministeriums für Landesverteidigung vom 18. Dezember l. I, Pr. Nr. 5825/XVI, auf die im 117. Stück des Neichsgesetzblattes zur Verlautbarung gelaugte Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung, des Ackerbanministeriums und des Ministeriums des i Innern vom 5. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. Nr. 255) auf- merksam gemacht, mit welcher im Einvernehmen mit dem ! Reichskriegsministerium der § 7 der Durchführung-; - Bestim- । mungen zum Pserdestellungsgesetze abgeänderl wurde. Durch diese Verordnung wurden die hinsichtlich der Vorführung der Pferde vor die Klassifikationskommissionen bestehenden Befreiungsgründe im Sinne der seitens der berufenen Faktoren wiederholt geäußerten Wünsche ergänzt und der Nachweis der Befreiungstitel neu geregelt. Da diese Verordnung schon auf die vorstehend angeordnete allgemeine Pferdeklassifikation Anwendung zu finden hat, so werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die neuen Bestimmungen in die nach § 3, 3. Absatz der Durch- ! führungsverordnung zum PfcrdcstcllnngSgesetzc zu erlassende ! Aufforderung an die Pscrdcbesitzcr aufzunehmen. Damit einer mißbräuchlichen Verwendung der Be- ; freiungszeuguisse wirksam vorgebeuqt wird, werden die ' Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, Veranlassung zu tressen, i daß in den Zeugnissen eine möglichst genaue Beschreibung der Pferde und eine ebensolche Bezeichnung des Pferdebesitzers erfolgt, und daß daber den zur Ausfertigung berufenen Tierärzten eine diesen Grundsätzen entsprechende । Abfassung der Zeugnisse nachdrücklichst ausgetragen wird. Die Herren Gemeinde-Vorsteher selbst haben die ihnen zur Bestätigung vorgelegten Zeugnisse nicht nur iu sachlicher Beziehung, sondern auch in der in Rede stehenden formellen Richtung einer genauen Prüfung zu unterziehe«. Zum Schlüsse werden die Gemeinde - Vorstellungen unter nochmaligen Hinweis auf den b. ä. Erlaß vom 12. Dezember 1905, Z. 25.971, Amtsblatt Nr. 51, beauftragt, ehebaldigst die 'Mitglieder der Pserdeklassisikations- Kommission zu wählen und das Ergebnis der Wahl bis zum 1. März" 190!) anher zn^berichten. Der Kommission ist eine Schreibkraft beizustellen. Die Drucksorten _2 und 3 zum Zwecke der Durchführung der Pserdeklassifikation, die Drucksorte .-V für die
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