6 können die Tierärzte, welche an Scheidenkatarrh erkrankte Rinderbestände zur Behandlung übernehmen, von der k. f. Stattbalterei unentgeltlich bezieben. Zu diesem Behufe haben dieselben ihren Bedarf rechtzeitig mittelst Korrespondenzkarte fallweise direkt vom Veterinär- departement der f. k. Statthalterei in Linz anzusprechen. Hiezu wird bemerkt, daß es den Tierärzten unbenommen bleibt, auch andere bewährte Heilmittel zu verwenden und werden solche nach Maßgabe der noch vorhandenen Mittel ebenfalls unentgeltlich beigestellt werden. Hievon sind alle Tierärzte, welche sich mit der Ausübung der tierärztlichen Praxis befassen, unverzüglich in die Kenntnis zu setze« und zugleich anzuweisen, im gegebenen Falle die Behandlung nicht auf die kranken Tiere allein zu ; b eschränken, sondern dieselbe auch auf die noch gesund er- , scheinenden Tiere in entsprechender Weise auszudehnen, falls ! nicht dnrch andere geeignete Maßnahmen die vollständige Absonderung der letzteren von den kranken Rindern erreicht werden kann. Auch ist auf die wiederholte Desinfektion der betroffenen Stallungen und der Geschlechtsteile der erkrankten Rinder, welche sich auch auf gesunde Jungkalbinnen zu erstrecken hat, ein besonderes Augenmerk zu richten und können, soweit als tunlich, die hiefür notwendigen Desinsektionsmittel ebenfalls von der Stattbalterei unentgeltlich bezogen werden. Von diesen zur Bekämpfung des ansteckenden Scheiden- katarrhs eingeleitelen Maßnahmen setze^ich die Gemeinde- vorstebungen infolge Erlasses der k k. Statthalterei in Linz vom 21. Dezember 1908, Z 33.063/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, hievon die landwirtschaftlichen Kreise durch allgemeine Verlautbarung zu verständigen. Z. 35. St ehr, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Zufuhr voll Schlachttieren iu öffentliche Schlachthäuser bei dem Herrschen von Milzbrand. In Erläuterung des Statthalterei - Erlasses vom 9 Juli l. I., Z. 18.277, welcher mit dem h. a. Erlasse vom 2. August 1908, Z. 18.632, im Amtsblatts Nr. 32, verlautbart wurde, werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 16. Dezember 1908, 8- 30.995/4013, und der k. k. Statthalterei vom 23. Dezember 1908, Z. 34.093/X, zur Darnach- achtung in die Kenntnis gesetzt, daß auch gegen die Zufuhr von Schlachttieren, welche aus seuchensreien, nicht in der unmittelbaren Umgebung des Seuchenhofes gelegenen Höfen von Gemeinden stammen, in denen vereinzelte Fälle von Milzbrand konstatiert wurden, nach den in dem zitierten Statthalterei-Erlasses erwähnten öffentlichen Schlachthäusern kein Anstand obwaltet. Z. 30.585. St ehr, 28. Dezember 1908. Ay alle Gemeinde-Vorstehungen nnd i. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Z. 33.860 X. Kundmachung betreffend das uubedittgtc Verbot der Einfuhr von Rind- vich a«S den voll der Luilgenseuchc betroffene» Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbau-Ministerium fand mit dem Erlasse vom 15. Dezember l. I., Z. 49.047/6817, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommeus mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906), die. Einfuhr von Rindvieh in die im Neichsrate vertretenen Königreiche unb Länder, aus nachstehenden von der Lungen- seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, nnd zwar aus dem Stadtkreise Berlin und aus dem Regierungsbezirke Posen im Königreiche Preußen. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit der hierämt- lichen Kundmachung vom 14. November l. I., Z. 30.566, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur. „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des ß 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, mid § 46 des allgemeinen Tierseuchen-Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl Nr. 35, geahndet. Linz, am 21. Dezember 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden in die Kenntnis gesetzt. Z. 30.950. Steyr, 1. Jänner 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 20. bis 27. Dezember 1908 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Dezember 1908, Nr. 34.612/X. Es bestehen: 1. Schweineseuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Sankt Georgen an der Gusen. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden St. Magdalena, ! Urfahr. Der k. k. Bezirkshauplwann. WnlderdorsfRedaktion und Berla« der k. k. Bezirtöhauvlmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steur.
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