5 von der f. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundvarzellen zu enthalten haben, zu' begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschliebeu ist, iu welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedeneu Farbenaustraq) als auch die iu Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wäre». Eigcnjagden, welche biebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde- ! jagdgebiete angemeldet wurden, geboren für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgrbietc. Z. 31.0t3. G d i K t. Nachdem der bisber bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Sipbachzell mit 30. Juni 1909 abläust, wird gemäß §§ 9 und 10 des o. - ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni'1895, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8 ox 1896, behuss Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgeuommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode aus Grund der §§ 4 u 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgesordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Gcundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizu- schließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grunbkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommendeil Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 30. S t e y r, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde - Vorstehmgen und k. k. Gendarmerie - Pasten - Nommanden. Warnung vor Unterstutzungsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 24. Dezember 1908, Z. 34.062/XH, treiben sich der am 5. Juni 1872 geborene Alois Baier und der am 14. Jänner 1873 geborene Martin Baier, beide verehelicht und zur Gemeinde Oberachnlann zuständig, beschäftigungslos iu der Welt herum. Die Genannten haben sich wiederholt auf Kosten ihrer Heimatgemeinde Unterstützungen verabfolgen lasten, wodurch dieser Gemeinde namhafte Auslagen erwachsen lind. Die Gemeinde -Vorstehungeu werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen scbubpolizeilich zu behandeln. Z. 30.948. L-tepr, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungeu und k. t. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung des abgäugigen Joh. Maräie aus Loparo. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 25. Dezember 1908, Z. 34.256/11, ist seit 12. Juli 1908 Johann Maräiö, Sohn des Johann Maräiö aus Loparo, Haus-Nummer 4, Gemeinde Marezego, verschollen, nnd sind die im Bezirke von Capo d'Jstria eingeleiteten Nachforschungen nach dem gegenwärtigen Aufenthalte desselben resultatlos geblieben. Der Verschollene ist taubstumm ilnd vermuten seine Angehörigen, daß ihm ein Unglück zugestoßen sei, iveshalb sie um die Einleitung der Auslorschung desselben in allen im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bittlich geworden sind. Maräiä ist 45 Jahre alt, von mittlerer Statur, bat schwarze Haare und Schnurrbarl, schwarze Augen und Augenbrauen, ovales Gesicht, reguläre 9iase und Mund, ist taubstumm und etwas schwachsinnig. Die Gemeinde - Vorstehungeu und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommailden werden angewiesen, "Nachforschungen nach dem Genannten zu pflegen und ist über ein eventuelles positives Resultat sogleich anher zu berichten Z. 2. Stepr, 1. Jänner 1909. An alle Krankenkassen - Vorstehungen. Nachweisung über Mitgliederbewegung und Kasscgc- barung bei den Krankenkasse». Die Krankenkassen - Vorstehungen werden angewiesen, die Nachweisungen über Mitgliederbewegung und Kapege- barung im II. Halbjahr 1908 bis zuversichtlich 10. Jänner 1909 anher vorzulegen. Z 30.762. Stepr, I. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unentgeltliche Beistellung von Medikamente» zur Behandlung dcö ansteckenden Schcidcnkatarrhs der Rinder. Mit dem Erlasse vom 5. Dezemberv.J., Z. 64.260/6403, hat das k. k. Ackerbauministerium ^die Statthalterei ermächtigt, zur Behandlung des ansteckenden Scheidenkatarrhs der Rinder im Verwaltungsgebiete Oberösterreich den Betrag von 1000 K zu verwenden. Mit Hilse dieses Betrages wird ein größerer Vorrat von zur Behandlung des ansteckenden Scheidenkatarrhs der Rinder gebräuchlichen Heilmittel, wie l°/qige Höllensteinlösung, Kupfervitriolpastillen nach Professor Heß und Bazillolstangen und Kapseln beschafft und vorläufig im Veterinär-Departement der k. k. Statthalterei deponiert werden. Diese Heilmittel
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