4 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungsberech- tigung? 3 Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche erst anfangs des Jahres 1908 um die Bewilligung von Gemeindeauflagen auf Bier für das Jahr 1908 eingeschritten sind, werden diesbezüglich ebenfalls zu berichten baden. Z 29. Steyr, 2. Jänner 1909. An alle Gememhe-Vorstehmgen mö L k. Gendarmerie - Posten - Uommanöen. Warnung vor schwindclhaftcn Losuntcrnehuiungen. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 26. Februar 1907, Z. 521l, Amtsblatt Nr. 9, mit welchem neuerlich auf das schwiudelhaste Treiben mehrerer Losbanken in Holland aufmerksam gemacht worden ist, werden die Ge- meiude-Vorslehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommau- den in Kenntnis gesetzt, daß laut Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern an die k. k. o.-ö. Statthalterei seitens des deutschen Staatsangehörigen Walter Bosse unter der Firma „Nheinländische Kreditbank" in Arnheim a. Nh. neuerdings eine Losschwindelbank begründet wurde, welche ebenfalls in der Monarchie ihre Opfer sucht. Zufolge des Erlasses der k. k. o - ö. Statthalterei vom 23. Dezember 1908, Z. 33.499/XI, werden die Gemeinde- Vorstehungen eingelade», in ortsüblicher Weise die Bevölkerung vor dem Eingehen von Verbindungen mit dem genannten Unternehmen zu warnen. Z. 31.010. Steyr, am 31. Dezember 1908. Edikt. Mit deni h. ä. Erlasse vom 31. Dezember 1908, Z. 30.694, wurde die Teilung des Jagdgebietes der Landgemeinde Weyer in zwei Teile verfügt, von denen der eine Teil das links der Enns, der andere Teil das rechts der Enns gelegene Gemeindejagdgebiet zu umfassen hat. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Land mit 30. Juni 1909 abläuft, wird gemäß 88 9 und 10 des oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 13. Juni 1905, L.-G- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behuss Vornahme der Neuverpachtung des links der Enns gelegenen Gemeindeteiles vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierlcn Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, ' welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf bjrunb der §§ 4 uud 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigeujagd in obigem Gemeindeteile beanspruchen,' aufgesordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k.' Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen'Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigcnjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde- jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 31.010. Steyr, 31. Dezember 1908. Edikt. Mit dem h. ä. Erlasse vom 31. Dezember 1908, Z. 30.694, wurde die Teilung des Jagdgebietes der Landgemeinde Weyer in zwei Teile verfügt, von denen der eine Teil das links der Enns, der andere Teil das rechts der Enns gelegene Gemeindejagdgebiet zu umfassen hat. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Land mit 30. Juni 1909 abläuft, wird gemäß §8 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Voruabme der Neuverpachtung des rechts der Enns gelegenen Gcmeindeteiles vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obigem Gemcindeteile beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen - Auszüge sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsieuer- Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eiue handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete augemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 31.012. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Markt mit 30. Juni 1909 abläuft wird gemäß 88 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesebes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex l»Jb, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden Zu diesem .Elle werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes ^Ä Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährig- Jagd, pachtperiode auf Grund der § 4 u. 5 des zitierten JU. gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Wochen beanspruchen, aufgesordert, diesen Anspruch binnen J S^P? 9 bfec bezüglichen Grundbuchs- u"d £ ^ bie mappenanszuge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse/
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