der k. k. Wszii'kKhauplmnmiMast §!ttir für' den gleichnamigen politischen unö Schulbezir-K. Lle. 1. Steyr, am ^. Jänner. IMM Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshnuptmannschaft L-teyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränurncrationspreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendlrng jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 4. Jänner 1909. An alle Gememöe-VorsLchrmgen. Hinausgabe der Neichsgesetz- Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz- Blätter Stück exvbisexxi an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge in binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 2/V. ?. Steyr, 2. Jänner 1909. An alle OrLsschulräte und IchuUelLmgen. Personalnachricht. Mit Bezug aus die h. ä. Verlautbarung vom 23. Dezember 1908, Z. 2699/Sch., (Amtsblatt Nr. 53 ex 1908), Wird bekanntgegeben, daß ■ der k. k. Landesschulrat sich in Abänderung seines Beschlusses vom 18. Dezember 1908, bestimint gefunden hat, mit der vorläufigen Führung der Agenden eines Schulinspektors für den Bezirk Steyr Land den Direktor an der Mädchenbürgerschule in Steyr Wilhelm Grotz für die Dauer der Erkrankung des Bezirksschul- Jnspektors Gustav Schauberger zu betrauen. Z. Z20. Steyr, 5. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend Anmeldung pensionöversichernngöpflichtiger Angestellter. Von der Allgenleinen Pensionsanstalt für Angestellte wird Folgendes verlautbart: Am 1. Jänner 1909 tritt das Gesetz, betreffend die Pensionsversicherung der privaten Angestellten, ohne jede Aenderung in volle Wirksamkeit. Die Vorschläge zu eiuer Novellierung dieses Gesetzes haben nicht einmal die Beratung des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordnetenhauses passiert. Es sind daher alle Dienstgeber, welche versicherungs- pflichtige Angestellte beschäftigen, zur unverzüglicheu Anmeldung derselben verpflichtet. Diese Anmeldung hat alle Bediensteten mit Beamtencharakter, sowie überhaupt alle jene bediensteten Personen, die ausschließlich oder doch vorwiegend geistige Dienstleistungen zu verrichten haben, zu umfassen. Es liegt im eigenen Interesse der Dienstgeber, daß sie ihre sämtlichen in dieser Hinsicht in Betracht kom- menden Angestellten, insbesondere auch jene, deren Versicherungspflicht ihnen zweifelhaft erscheinen sollte, anmelden und dadurch eine Entscheidung über die Verstcherungspflicht dieser Angestellten herbeiführen. Da nämlich die Pensions- anstalt vermöge des ihr zustehenden Kontrollrechtes in der Lage ist, die nicht angemeldelen verficherungspflichligen Angestellten zu ermitteln, würde der Dienstgeber seiner Anmeldepflicht ilicht nur nicht entgeheil, sondern er würde auch wegen Unterlassung der Anmeldung bestraft und zur Nachzahlung der rückständigen Prämien samt 4%igen Verzugs- । zinsen verhalten werden Dem Dienstgeber würde ein weiterer Schaden noch dadurch erwachsen, daß er von der den Angestellten treffenden Quote nur die drei letzten Monats- prämienraten im Wege des Gehaltsabzuges hereinbringeu könnte. Allen diesen unangenehmen Konsequenzen entgeht der Dienstgeber durch die ordnungsmäßige Erstattung der Anmeldungen. Diese letztere bat aber für den Dienstgeber noch andere sehr gewichtige Vorteile. Wenn nämlich in späterer Zeit durch eine Aenderung in der Auslegung der den Umfang der Versicherungspflicht umschreibenden Bestimmungen des Gesetzes (etwa infolge einer Aenderung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) eine bis dahin für nicht ver- sicherungspflichtig erklärte Angestelltenkategorie als ver- sicherungspflichtig erkannt werden sollte, müßte diese Aenderung für alle Personen, über deren Versicherungspflicht eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt, rückwirkende Kraft erlangen, während hinsichtlich solcher Angestellter, über deren Verstcherungspflicht rechtskräftige Bescheide hinausgegeben wurden, die Verstcherungspflicht nur für die Zukunft ausgesprochen werden könnte. Es liegt demnach im eminenten Interesse der Dienstgeber, Entscheidungen über die Verstcherungspflicht herbeizuführen. Selbstverständlich wird, wenn durch eine Abänderung des geltenden Gesetzes der Kreis der Versicherungspflichtigen und daher anzumeldenden Personen eine Aenderung erfahren sollte, alles vorgekehrt werden, daß die in Betracht kom- menden Angestellten sofort aus der Verstchernng ausgeschieden und die Dienstgeber von der Abfuhr der Prämien entlastet werden.
Die Anmeldungen sind bei der politncbcn Behörde erster Instanz (k. f. Vezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat, magistratijches Bezirksamt in Wien) zu erstatten, in deren Sprengel der Betrieb gelegen ist, in welchem ein oder mehrere versicherungspstichtige Angestellte beschäftigt werden. Dortselbst, ferner bei den Landesstellen der Allgemeinen Pen- sionsanstalt, und auch die erforderlichen Formulare, sowie eiue Belehrung hinsichtlich der nach dem Pensionsver- sicberungsgesetze erstmalig zu erstattenden Anmeldungen kostenlos erhältlich. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Stattbalterei, dlo. 30. Dezember 1908, Z. 34.793/X1I, zwecks möglichster Publizierung in den interessierten Kreisen in Kenntnis gesetzt. Z. 2729 Sck. L t e y r, 31. Dezember 1908. An alle Ortsschulräte und §chu!!eitungen. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglchrcrvereines Steyr des v.-ö. Landeslebrervereines, welche an der Versammlung am 16. Jänner 1909 in Steyr teilnehmen wollen, den hiezu etwa erforderlichen Urlaub. Z. 2730/Sch. Stepr, 30. Dezember 1908. An alle §chu!!eitungen° Heilkurse für stotternde Schulkinder. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 19. Dezember 1908, Z. 7335, werden die Schulleitungen unter Bezugnahme auf die b. ä. Erlässe vom 24. August 1907, ! Z. 1714, (Amtsblatt Nr. 35), und vom 26. November 1908, ; Z. 2414, Amtsblatt Nr. 49) aufmerksam gemacht, daß auch [ im Schuljahre 1908/09 in Wien im Februar 1909 be- ! ginnende Heilkurse für stotternde Schulkinder unter Teilnahme von Volksschullehrkrästen behufs Erwerbung der Kenntnisse der bezüglichen Heilmethode in der Dauer von 5 Wochen werden abgeballcn werden Da jedoch manchen Lehrkräften die Teilnahme an diesen, während des Schuljahres stattfindenden Kursen nicht möglich sein dürfte, wird darauf aufmerksam gemacht, daß alljäbrlick seitens des Lehrers I. Klasse Karl Prinz Acrial- Heilkurse für stotternde Kinder in Ernstbrunn in Nicder- östcrreich zur Abhaltung gelangen, welche im Bedarsssalle ohne Schwierigkeit in Jnstruktionskurse für Lehrpersonen umgewandelt werden könnten. Z. 7. Steyr, 3. Jänner 1909. , An alle Gemeinde -Vorstchmgen. Titelnachwcise der Familicncrhalter und dauernd Beurlaubten. Die nachstehend verzeichneten Ersatzreservisten, welche die Begünstigung des § 34, W.-G., als Familienerhalter genießen, bezw. im Sinne des 8 60 der W. -V., I. Teil, aus Familienrücksichten für die Dauer des Frieden beurlanbt sind, haben gemäß § 59, bezw. 8 60: 5 der W.-V., I. T., im Monate Jänner 1008 bei sonstiger Aberkennung dieser Begünstigung h. a. den Nachweis des Fortbestandes ! dieser Begünstigung mittels vorschnstsüiäßig instruierter ! schriftlicher Gesuche zu erbringen. Diese Gesuche sind gerade ! so wie die ursprünglichen Gesuche um Zuerkennung der Begünstigung nach § 34, W -G., oder § 60 der W.-V., I. T., im Sinne des § 56 der W.-V., I. T., mit einem Familienauskunftsbogen, Uuentbehrlichkeitszeugnisse, Grundbuchsauszuge, Gruudbesitzbogen, Erhebuugsbogen rc. zu belegen und und außerdem noch die h. a. Bescheinigungen nach Muster XI und die h. a Dekrete, womit die Zuerkennung der betreffenden Begünstigung erfolgte, anzuschließen. Alle Beilagen müssen neuerlich bestätigt sein. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur tunlichst allgemeinen Verlautbarung mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, dafür Sorge zu tragen, daß alle Titelnachweise rechtzeitig und vollständig instruiert anher vorgelegt werden. Heer: l. Johann Bierbaumer, San.-Abt. Nr. 10, geb. 1885, Asienljabr 1906, zust. nach Aschach; 2. Josef Soringauer, Drag.-N. Nr 4, Assentjahr 1906, geb. 1885, zust. nach Nied; 3. Johann Würleitner, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1906, geb. 1885, zust. nach Neustifl; 4 Franz Aigner, Drag.-N. Nr. 4, Assentjahr 1906, geb. 1885, zust. nach Weyer Land; 5. Heinrich Blümelhuber, Jnf.-N. Nr. 14, Assentj. 1907, geb. 1886, zust. nach St. Ulrich; 6. Karl Angerer, Jnf.-N. 9ir 14, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Weyer Land; 7. Franz Schloßthaler, Drag.-Reg. Nr. 4, Assentjahr 1906, geb. 1885/jnst. nach Ternbcrg; 8 Franz Gutbrunner, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Sipbachzell; 9. Hermann Fürweger, F.-K.-N. Nr. 40, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Ternberg; 10. Elias Kalkhofer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentj. 1907, geb. 1886, zust. nach Neustist; 11. Pius Garstenauer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentj. 1907, geb. 1886, zust. nach Neustist; 12. Karl Angerer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Ternberg; 13. Josef Auer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Gaflenz; 14. Hermann Josef Köglberger, Pion.-Bat. Nr. 2, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Weyer Markt; 15. Ludwig Walcherberger, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Gaflenz; 16. Peter Gebesmayer, F.-K.-N. Nr. 40, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Kremsmünster Land; 17. Leopold Bimmelmayer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1906, geb. 1885, zust. nach Thanstetten; 18. Franz Lederhilqer, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Nohr; 19. Johann Buchberger, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Ternberg; 20. Johann Rübenzucker, Jnf-Reg/ Nr 14, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Sierninq; 21. Karl Fechter, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1908, geb. 1886, zust. nach Kremsmünster Markt22. Johann Bründl, L.-J.-N. Nr 2 Assentjahr 1908, geb. 1886, zust. nach Kremsmünster Land- 2 , 23 Josef Gruber, Jnf.-N. Nr. 14,' Assentjahr 190», geb. 1885, zust. nach Ried; , wtp^ Müllerer, F.-A.-Bat. Nr. 1, Assentj- 190/, geb. 1886, zust. Weher Land; ^«r^T10 ^h^' "-J-N- Nr. 2, Assentjahr 190 , geb. 1886, zust. nach Ried;
3 26. Leopold Demberger, San.-Abt., Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Sierning; 27. Franz Schierl, Drag.-R. Nr. 4, Asientjahr 1906, geb. 1885, zust. nach Kremsmünster Land. 28. Joh. Georg Steinmauerer, Jnf.-R. Nr. 14, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Kremsmünster Land; 29. Galli Aldis, Jnf.-N. Nr. 14, Assentjahr 1908, geb. 1887, nach Garsten zust.; 30. Josef Egger, F.-A.-Bat. Nr. 1, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Weyer Land; 31. Konrad Bruntaler, F.-A.-Bat. Nr. 1, Asientjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Reichraming; 32. Kilian Hinterplattner, Jnf.-N. Nr. 14, Asientjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Großraming: 33. Johann Lindinger, Jnf.-N. Nr. 14, Asientjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Kremsmünster Land; 34. Franz Wöhrenschimmel, Jnf.-N. Nr. 14, Asientjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Reichraming. Landwehr: I. Johann Quadlbauer, L.-J.-N. Nr. 2, Asientjahr 1908, geb. 1883, zust. nach Kremsmünster Land; 2. Franz Kirchmayr, L.-J.-N. Nr. 2, Assentjahr 1907, geb. 1886, zust. nach Garsten; 3. Anton Wallerberger, L.-J.-N. Nr. 2, Asientjahr 1907, geb. 1885, zust. nach Lausa; 4. Jgnaz Windischbauer, L -J.-R. Nr. 2, Asientjahr 1907, geb. 1885, zust. nach Sipbachzell; '5. Kaspar Rodlauer, L.-Sch.-N. Nr. 1, Assentjahr 1907, geb. 1885, zust. nach Weyer Land; 6. Johann Stöger, L.-J.-N. Nr. 2, Assentjahr 1906, geb. 1883, zust. nach Bad Hall; 7. Alois Gschwandegger, L. - I. - N. Nr. 2, Asientjahr 1908, geb. 1886, zust. nach Gaflenz; 8. Josef Nohrecker, L.-J.-N. Nr. 2, Asientjahr 1908, geb. 1886, zust. nach Garsten. Z. 8. Steyr, 3. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehlmgen. Betreffend Answeiö über die Stellnngöanölagcn des Jahres 1908. Die Gemeinde - Vorstehungen werden angewiesen, den Ausweis über die Stellungsauslagen des Jahres 1908 nach dem im Amtsblatte Nr. 1 ex 1907 enthaltenen Muster zu- verläßlich bis 13. Jänner 1909 anher vorzulegen, bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten. Diese Drucksorten sind in der gaasschc» Znch- druckerei in Sre»>r vorrätig. Z 221. Steyr, 4. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ueber Ersuchschreibens des k. u. k. Ergänzungsbezirks- kommandos Nr. 14 vom 2. Jänner l. I., Nr. 30, wird nachstehend der Erlaß des k. u. k. Neichskriegsministeriums vom 15. Dezember 1903, Abteilung 5, Nr. 3324, verlautbart: Reserveoffiziere und Reservemannschaft, welche die Waffenübung als fahrende Ordonanz-Osfiziere (Unteroffiziere), beziehungsweise als Radfahrer bei einein höheren Kommando mit ihren Motorfahrzeugen ableisten wollen, haben bezügliche Anmeldungen jährlich bis Ende Februar den Ergänzungs- bezirkskommanden zu erstatten. In diesen schriftlichen oder mündlichen Anmeldungen ist die Type und die Leistungsfähigkeit des Motorfahrzeuges zu spezifizieren und bei Personenautomobilen noch anzugeben, ob der mitzubringende Chauffeur dem Reservestande des Heeres ober der Landwehr angehört. Die Transportauslagen für die Chauffeure und Motorfahrzeuge, sowie die Kosten der Verpflegung der Chauffeure trägt das Militärärar; für die Abnützung wird für jeden Tag der Verwendung eine Entschädigung von 30 Kronen per Automobil und von 6 Kronen per Motorrad geleistet. Aus diesen Erlaß sind eventuell vorhandene Besitzer von Automobilen und Motorfahrrädern aufmerksam zu machen, u. zw. in dem Falle, als selbe noch heeresdienstpflichtig wären. Z. 275. Steyr, 2. Jänner 1909. An Me Gemeinde-Vorstehungen. Auslegung der Landsturmvcrzcichnisse des Geburtsjahr- ganges 1800. Zugleich mit diesem Amtsblatte werden die Verzeich- nisie der dort zuständigen Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1890 zur Kundmachung übersendel. Gemäß § 8, Punkt 19, der Landsturmorganisalions- Vorschrift sind diese Verzeichnisie durch 8 Tage zur freien Einsicht aufzulegen und dies mittelst öffentlichen Anschlages oder auf sonst ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Etwa betreffs dieser Verzeichniye gemachte Einwendungen wären anher zur Kenntnis zu bringen. Die Rückvorlage derselben hat bis längstens 23. Jänner 1000 zu erfolgen. Z. 3. steyr, 1. Jänner 1909. Au alle GeMmöe-Vorstchw.M. Ausweis über bewilligte Gemeindcanflagen auf gebrannte und versüßte Getränke. Auf Grund des Erlasies der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 6. Februar 1904, Z. 24.061/11, werden die Gemeinde - Vorstehungen angewiesen, zum Zwecke der aus staatsfinanziellen Gründen erforderlich erscheinenden Evidenzführung über alle für Gemeiudezwecke zur Einhebung gelangenden Auflagen auf Bier und gebrannte, bezw versüßte geistige Getränke nachstehende Tragepunkte zuverläsiig bis längstens 1. Februar 1000 zu beantworten oder in der gleichen Frist einen Fehlbericht zu erstatten. i Bicrumlage. 1. Wie hoch ist die Umlage per Hektoliter? 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungsberech- tigung. 3. Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? ll. Umlage auf gebrannte, bzw. versüßte geistige Getränke. 1. Wie hoch ist das Ausmaß der Auslage per Hektoliter (eventuell unter Anführung der Graduierung des Branntweines).
4 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungsberech- tigung? 3 Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche erst anfangs des Jahres 1908 um die Bewilligung von Gemeindeauflagen auf Bier für das Jahr 1908 eingeschritten sind, werden diesbezüglich ebenfalls zu berichten baden. Z 29. Steyr, 2. Jänner 1909. An alle Gememhe-Vorstehmgen mö L k. Gendarmerie - Posten - Uommanöen. Warnung vor schwindclhaftcn Losuntcrnehuiungen. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 26. Februar 1907, Z. 521l, Amtsblatt Nr. 9, mit welchem neuerlich auf das schwiudelhaste Treiben mehrerer Losbanken in Holland aufmerksam gemacht worden ist, werden die Ge- meiude-Vorslehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommau- den in Kenntnis gesetzt, daß laut Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern an die k. k. o.-ö. Statthalterei seitens des deutschen Staatsangehörigen Walter Bosse unter der Firma „Nheinländische Kreditbank" in Arnheim a. Nh. neuerdings eine Losschwindelbank begründet wurde, welche ebenfalls in der Monarchie ihre Opfer sucht. Zufolge des Erlasses der k. k. o - ö. Statthalterei vom 23. Dezember 1908, Z. 33.499/XI, werden die Gemeinde- Vorstehungen eingelade», in ortsüblicher Weise die Bevölkerung vor dem Eingehen von Verbindungen mit dem genannten Unternehmen zu warnen. Z. 31.010. Steyr, am 31. Dezember 1908. Edikt. Mit deni h. ä. Erlasse vom 31. Dezember 1908, Z. 30.694, wurde die Teilung des Jagdgebietes der Landgemeinde Weyer in zwei Teile verfügt, von denen der eine Teil das links der Enns, der andere Teil das rechts der Enns gelegene Gemeindejagdgebiet zu umfassen hat. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Land mit 30. Juni 1909 abläuft, wird gemäß 88 9 und 10 des oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 13. Juni 1905, L.-G- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behuss Vornahme der Neuverpachtung des links der Enns gelegenen Gemeindeteiles vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierlcn Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, ' welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf bjrunb der §§ 4 uud 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigeujagd in obigem Gemeindeteile beanspruchen,' aufgesordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k.' Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen'Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigcnjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde- jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 31.010. Steyr, 31. Dezember 1908. Edikt. Mit dem h. ä. Erlasse vom 31. Dezember 1908, Z. 30.694, wurde die Teilung des Jagdgebietes der Landgemeinde Weyer in zwei Teile verfügt, von denen der eine Teil das links der Enns, der andere Teil das rechts der Enns gelegene Gemeindejagdgebiet zu umfassen hat. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Land mit 30. Juni 1909 abläuft, wird gemäß §8 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Voruabme der Neuverpachtung des rechts der Enns gelegenen Gcmeindeteiles vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obigem Gemcindeteile beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen - Auszüge sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsieuer- Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eiue handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete augemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 31.012. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Weyer Markt mit 30. Juni 1909 abläuft wird gemäß 88 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesebes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex l»Jb, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden Zu diesem .Elle werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes ^Ä Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährig- Jagd, pachtperiode auf Grund der § 4 u. 5 des zitierten JU. gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Wochen beanspruchen, aufgesordert, diesen Anspruch binnen J S^P? 9 bfec bezüglichen Grundbuchs- u"d £ ^ bie mappenanszuge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse/
5 von der f. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundvarzellen zu enthalten haben, zu' begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschliebeu ist, iu welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedeneu Farbenaustraq) als auch die iu Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wäre». Eigcnjagden, welche biebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde- ! jagdgebiete angemeldet wurden, geboren für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgrbietc. Z. 31.0t3. G d i K t. Nachdem der bisber bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Sipbachzell mit 30. Juni 1909 abläust, wird gemäß §§ 9 und 10 des o. - ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni'1895, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 8 ox 1896, behuss Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgeuommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode aus Grund der §§ 4 u 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgesordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 4. Jänner 1909 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Gcundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizu- schließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grunbkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommendeil Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 30. S t e y r, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde - Vorstehmgen und k. k. Gendarmerie - Pasten - Nommanden. Warnung vor Unterstutzungsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 24. Dezember 1908, Z. 34.062/XH, treiben sich der am 5. Juni 1872 geborene Alois Baier und der am 14. Jänner 1873 geborene Martin Baier, beide verehelicht und zur Gemeinde Oberachnlann zuständig, beschäftigungslos iu der Welt herum. Die Genannten haben sich wiederholt auf Kosten ihrer Heimatgemeinde Unterstützungen verabfolgen lasten, wodurch dieser Gemeinde namhafte Auslagen erwachsen lind. Die Gemeinde -Vorstehungeu werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen scbubpolizeilich zu behandeln. Z. 30.948. L-tepr, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungeu und k. t. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung des abgäugigen Joh. Maräie aus Loparo. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 25. Dezember 1908, Z. 34.256/11, ist seit 12. Juli 1908 Johann Maräiö, Sohn des Johann Maräiö aus Loparo, Haus-Nummer 4, Gemeinde Marezego, verschollen, nnd sind die im Bezirke von Capo d'Jstria eingeleiteten Nachforschungen nach dem gegenwärtigen Aufenthalte desselben resultatlos geblieben. Der Verschollene ist taubstumm ilnd vermuten seine Angehörigen, daß ihm ein Unglück zugestoßen sei, iveshalb sie um die Einleitung der Auslorschung desselben in allen im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bittlich geworden sind. Maräiä ist 45 Jahre alt, von mittlerer Statur, bat schwarze Haare und Schnurrbarl, schwarze Augen und Augenbrauen, ovales Gesicht, reguläre 9iase und Mund, ist taubstumm und etwas schwachsinnig. Die Gemeinde - Vorstehungeu und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommailden werden angewiesen, "Nachforschungen nach dem Genannten zu pflegen und ist über ein eventuelles positives Resultat sogleich anher zu berichten Z. 2. Stepr, 1. Jänner 1909. An alle Krankenkassen - Vorstehungen. Nachweisung über Mitgliederbewegung und Kasscgc- barung bei den Krankenkasse». Die Krankenkassen - Vorstehungen werden angewiesen, die Nachweisungen über Mitgliederbewegung und Kapege- barung im II. Halbjahr 1908 bis zuversichtlich 10. Jänner 1909 anher vorzulegen. Z 30.762. Stepr, I. Jänner 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unentgeltliche Beistellung von Medikamente» zur Behandlung dcö ansteckenden Schcidcnkatarrhs der Rinder. Mit dem Erlasse vom 5. Dezemberv.J., Z. 64.260/6403, hat das k. k. Ackerbauministerium ^die Statthalterei ermächtigt, zur Behandlung des ansteckenden Scheidenkatarrhs der Rinder im Verwaltungsgebiete Oberösterreich den Betrag von 1000 K zu verwenden. Mit Hilse dieses Betrages wird ein größerer Vorrat von zur Behandlung des ansteckenden Scheidenkatarrhs der Rinder gebräuchlichen Heilmittel, wie l°/qige Höllensteinlösung, Kupfervitriolpastillen nach Professor Heß und Bazillolstangen und Kapseln beschafft und vorläufig im Veterinär-Departement der k. k. Statthalterei deponiert werden. Diese Heilmittel
6 können die Tierärzte, welche an Scheidenkatarrh erkrankte Rinderbestände zur Behandlung übernehmen, von der k. f. Stattbalterei unentgeltlich bezieben. Zu diesem Behufe haben dieselben ihren Bedarf rechtzeitig mittelst Korrespondenzkarte fallweise direkt vom Veterinär- departement der f. k. Statthalterei in Linz anzusprechen. Hiezu wird bemerkt, daß es den Tierärzten unbenommen bleibt, auch andere bewährte Heilmittel zu verwenden und werden solche nach Maßgabe der noch vorhandenen Mittel ebenfalls unentgeltlich beigestellt werden. Hievon sind alle Tierärzte, welche sich mit der Ausübung der tierärztlichen Praxis befassen, unverzüglich in die Kenntnis zu setze« und zugleich anzuweisen, im gegebenen Falle die Behandlung nicht auf die kranken Tiere allein zu ; b eschränken, sondern dieselbe auch auf die noch gesund er- , scheinenden Tiere in entsprechender Weise auszudehnen, falls ! nicht dnrch andere geeignete Maßnahmen die vollständige Absonderung der letzteren von den kranken Rindern erreicht werden kann. Auch ist auf die wiederholte Desinfektion der betroffenen Stallungen und der Geschlechtsteile der erkrankten Rinder, welche sich auch auf gesunde Jungkalbinnen zu erstrecken hat, ein besonderes Augenmerk zu richten und können, soweit als tunlich, die hiefür notwendigen Desinsektionsmittel ebenfalls von der Stattbalterei unentgeltlich bezogen werden. Von diesen zur Bekämpfung des ansteckenden Scheiden- katarrhs eingeleitelen Maßnahmen setze^ich die Gemeinde- vorstebungen infolge Erlasses der k k. Statthalterei in Linz vom 21. Dezember 1908, Z 33.063/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, hievon die landwirtschaftlichen Kreise durch allgemeine Verlautbarung zu verständigen. Z. 35. St ehr, 2. Jänner 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Zufuhr voll Schlachttieren iu öffentliche Schlachthäuser bei dem Herrschen von Milzbrand. In Erläuterung des Statthalterei - Erlasses vom 9 Juli l. I., Z. 18.277, welcher mit dem h. a. Erlasse vom 2. August 1908, Z. 18.632, im Amtsblatts Nr. 32, verlautbart wurde, werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 16. Dezember 1908, 8- 30.995/4013, und der k. k. Statthalterei vom 23. Dezember 1908, Z. 34.093/X, zur Darnach- achtung in die Kenntnis gesetzt, daß auch gegen die Zufuhr von Schlachttieren, welche aus seuchensreien, nicht in der unmittelbaren Umgebung des Seuchenhofes gelegenen Höfen von Gemeinden stammen, in denen vereinzelte Fälle von Milzbrand konstatiert wurden, nach den in dem zitierten Statthalterei-Erlasses erwähnten öffentlichen Schlachthäusern kein Anstand obwaltet. Z. 30.585. St ehr, 28. Dezember 1908. Ay alle Gemeinde-Vorstehungen nnd i. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Z. 33.860 X. Kundmachung betreffend das uubedittgtc Verbot der Einfuhr von Rind- vich a«S den voll der Luilgenseuchc betroffene» Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbau-Ministerium fand mit dem Erlasse vom 15. Dezember l. I., Z. 49.047/6817, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommeus mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906), die. Einfuhr von Rindvieh in die im Neichsrate vertretenen Königreiche unb Länder, aus nachstehenden von der Lungen- seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, nnd zwar aus dem Stadtkreise Berlin und aus dem Regierungsbezirke Posen im Königreiche Preußen. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit der hierämt- lichen Kundmachung vom 14. November l. I., Z. 30.566, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur. „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des ß 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, mid § 46 des allgemeinen Tierseuchen-Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl Nr. 35, geahndet. Linz, am 21. Dezember 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden in die Kenntnis gesetzt. Z. 30.950. Steyr, 1. Jänner 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 20. bis 27. Dezember 1908 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Dezember 1908, Nr. 34.612/X. Es bestehen: 1. Schweineseuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Sankt Georgen an der Gusen. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden St. Magdalena, ! Urfahr. Der k. k. Bezirkshauplwann. WnlderdorsfRedaktion und Berla« der k. k. Bezirtöhauvlmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steur.
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