236 kessel- Prüfungskommissär den Zahlungspflichtigen Parteien mittels eines vollkommen ausgefttllten Zahlungsauftrages unter Anschluß je eines aus der Rückseite ausgefüllten Postsparkassen-Erlagscheines bekanntgegeben, während die zur Einzahlung von Probctaxcn erforderlichen Erlagscheine den Parteien von diesem Organe übermittelt werden. Die für schriftliche Mitteilungen vorgesehene Rückseite der Erlagscheine ist entsprechend vorgedruckt und wird von dem betreffenden Dampfkeffel-Prüsungskonlmiffär dazu benützt, der Finanzlandeskasse den Erlagszweck in einer die Verrechnung sichernden Weise amtlich, daher portofrei, mitzuteilen. Dieser Verpflichtung werden die Dampfkcssel-Prüfungs- kommiffäre zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Verrechnung besondere Aufmerksamkeit widmen und Hiebei auch beachten, daß vor der Hinausgabe der zur Einzahlung der Revisions- oder Probetaxen bestimmten Erlagscheine in dem auf der Rückseite derselben angebrachten Paffus: „Tag der Revision: (Probe:)" das Nichtzutreffende durchgestrichen werde. Die Vorsckreibung, sowie der Erlag von Taxen kann für eine oder mehrere Amtshandlungen gemeinsam erfolgen, jedoch stets für die Revisionen und Proben getrennt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Dezember 1908, Z. 29.652/ VI, behufs möglichster Verlautbarung und Verständigung von Jntereffenten in Kenntnis gesetzt. Die gleichzeitig mit dem Amtsblatte Rr. 53 mit- solgenden Kundmachungen sind an der Gemeinde --Amtstafel zu verlautbaren. Z 30.323. Stepr, 23. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Bezugnahme auf die seitens des k. k. Ministeriums des Innern an die Arbeiter - Unsallversicherungs - Anstalt in Salzburg ergaugenen Weisungen hat die genannte Anstalt das Ersuchen gestellt, die im Jahre 1908 vorgekommenen Neu-, Zu-, Um- und Ausbauten in jedem Gemeiudegebiete festzustellen. Zu diesem Behufe erhalten die Gemeinde-Vorstehungen gleichzeitig mit dieser Nummer des Amtsblattes ein entsprechendes Formular mit dem Auftrage, dasselbe aufs Genaueste in allen Rubriken auszusüllen und unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß bis spätestens 10. Jänner 1009 zuversichtlich anherzusenden. Z. 30.272. Sleyr, 23. Dezember I908. An alle Herren Gemeinde-Vorsteher. Marktficranten slawischer und ungarischer Nationalität. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. Dezember 1908, Z. 33.825/VIII, mehren sich Gemeindekund- gebungen, nach welchen Marktficranten slawischer und ungarischer Nationalität das Ausstellen von Verkaufsständen und Feilhalten ihrer Waren aus den der Gemeinde gehörigen Plätzen und Straßen bei Jahrmärkten und Festlichkeiten nicht mehr bewilligt wird. Da Beschlüsse oder Verfügungen mit obigem Zwecke ausnahmslos außer Kraft gesetzt werden müßten und bei einem tatsächlichen Vollzüge die Gesetzesverletzung nicht ungeahndet bleiben könnte, werden die Herren Gemeinde- Vorsteher aufgesordert, solche Verfügungen nicht zu treffen, beziehungsweise dahin zielenden Beschlüssen des Gemeindeausschusses tunlichst vorzubeugen, und falls sie dennoch gefaßt werden sollten, gemäß 8 51, alinea 3, der Gemeindeordnung vorzugehen. Schließlich bemerke ich, daß es auch nicht ausgeschlossen wäre, daß eine solche bewußte Gesetzesverletzung durch einen öffentlichen Funktionär unter die strafgesetzlichen Bestimmungen fällt. Z. 29.982. Steyr, 21. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend das Vorkommen des Mchlzünslcr in Mühlercibctrieben. Die staatliche Lebensmitteluntersuchungs - Anstalt in Krakau hat vor Jahresfrist die Aufmerksamkeit des Ministeriums des Innern darauf gelenkt, daß in ihrem Amtsgebiete der zuerst im Jahre 1877 nach Sachsen einge- fchleppte amerikanische Mehlzünsler (Lxestia Kühniella Zell) massenhaft aufgetreten sei. Die von der genannten Unter- suchungs - Anstalt vorgenommenen Revisionen zahlreicher Mühlen haben ergeben, daß viele selbst kurze Zeit bestehende und sonst vollkommen entsprechende Mühlen durch den Mehlzünsler sehr stark verunreinigt waren. Das aus den Balken gelegene Mehl ergab sich durch Raupen des Schützlings und ihren Kot stark verunreinigt, in hohem Maße durch kurzes festes Gespinst verfilzt. Dieselbe Verfilzung ergab sich auf der Innenwand sehr vieler Gangröhren und in manchen in einem solchen Maße, daß das Licht der Gänge sehr stark eingeengt, in einzelnen sogar durch das verfilzte Produkt vollkommen verstopft war. Außerdem enthielten diese Gänge aus der Innenwand teils lebende Schmetterlinge, teils in Kokons eingesponnene Larven. In hohem Maße fand man die verpuppten Raupen aus dem inneren Holzbelage unter dem Ziegeldache, sowie in den Fugen und Ritzen der Balken und anderer Holzteile der Mühlen, dagegen in kleinerer Zahl und nur stellenweise auf der Innenseite der Fußbodenbretter. Die Verbreitung des Mehlzünslers in einzelnen Mühlen war so stark, daß zeitweise deren Betrieb eingestellt werden mußte. Aus den Mitteilungen der übrigen staatlichen Lebensmitteluntersuchungs-Anstalten geht hervor, daß das Vorkommen des Mehlzünslers nicht bloß in Galizien, sondern auch im Gebiete der Grazer Anstalt — allerdings nicht in dem starken Maße — festgestellt wurde. Auch die Wiener Anstalt konstatierte in vereinzelten Fällen das Vorhandensein des Mehlzünslers in den ihr zu Untersuchung eingeschickten Mehlproben. Der Oberste Sanitätsrat, dessen Gutachten das Ministerium des Innern einholte, sprach sich im Interesse der Bevölkerung und der einheimischen Mühlenindustrie für die energische Bekämpfung dieses Schädlings aus. Da eine obligatorische Untersuchung aller importierter Getreidesendungen nicht durchführbar ist, erübrigen von behördlichen Maßnahmen nur die genaue Ueberwachung und häufige Revision der Mühlen durch die Organe der Lebensmittelpolizei. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 33.262/V, vom 13. Dezember 1908 wird bekannt gemacht, daß das durch Mehlzünsler verunreinigte Mehl nach dem Lebensmittelgesetze zu beanständen
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