Amtsblatt 1908/53 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

235 berichte unter Bekanntgabe des betreffenden Sprengels separat ausgewiesen werden. Frage 29. Hier sind nur jene Kinder auszuweisen, deren einmaliger Weg (einfache Wegdistanz) vom Wohn- hause zum Schulhause über vier Kilometer beträgt. Frage 30. Hier sind die bei 35, b) und 36 ausgewiesenen, beziehungsweise auszuweisenden Kinder, sonach die Kinder des verkürzten Unterrichtes nicht einzubeziehen, sondern nur die Kinder jener Klassen auszuweisen, in denen der Halbtagsunterricht mit Genehmigung der Landesschul- behörde ständig eingeführt ist. Frage 32. Hier sind nur jene Mädchen auszuweisen, welche den obligaten Handarbeitsunterricht in der öffentlichen Volksschule nicht genießen, welche den Unterricht in dem weiblichen Handarbeiten nur zu Hause oder in einer Privatlehranstalt erhalten. Frage 35, a) ist von den Leitern der Landschulen auch in dem Falle zu bejahen, als die Schulbesuchserleichterungen nach der Ministerial-Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Art. V, Punkt 6, lit. e, eingeführt sind; in diesem Falle sind aber bei 35, b) nur die betreffenden Kinder des achten Schuljahres auszuweisen. Nur in Markt- und Stadtschulen gibt es individuelle Schulbesuchserleichterungen; daher ist nur von den Leitungen der Marktschulen die Frage 36 zu beantworten. Diese Schulleitungen haben die Frage 35 selbstverständlich zu verneinen. Ebenso ist die Frage 36 von den Leitungen der Landschulen zu verneinen. Zum Kapitel V des Fragebogens A „Stand des Lehrpersonals" wird nachstehendes bemerkt: Bei Punkt 3^ sind nur die Klassenlehrer, bezw. Klassenlehrcrinnen sowie die von der Schulbehörde angestellten Religionslehrer und die definitiv angestellten Bürgerschulhandarbeits- lehrerinnen auszuweisen. Unter Punkt 38, a) «, ist die Zahl der Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen anzugeben, die das Lehrbefähigungs- zeugnis für Bürgerschulen erivorben haben. Bei Punkt 38, a) ß, kommen nur jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen in Betracht, die nur das Lehrbefähi- gungszeugnis für Volksschulen erworben haben. Hier sind demnach jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen, die auch das Lehrbefähigungszeugnis für Bürgerschulen besitzen, nicht mehr mitzuzählen. Bei Punkt 38, d) sind nur jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen auszuweisen, welche nur das Reifezeugnis für Volksschulen erworben haben und ein Lehrbefähigungszeugnis noch nicht besitzen. Frage Punkt 38, c). Als „ohne formelle Befähigung" wären nur solche Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen anzusehen, die weder das Reifezeugnis noch das Lehrbefähigungszeugnis für Volksschulen besitzen, nicht etwa die Religionslehrer, welche lehrbefähigt, aber bei Punkt 38 nicht auszuweisen sind. Sämtliche von der Kirche oder einer Religionsgenoffen- schaft bestellten Religionslehrer sind bei 39 n., ß, auszuweisen. Zu Punkt 25 und 26 des Fragebogens wird schließlich bemerkt, daß die Zahl der bei 25 a ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen weniger Summe der unter 25 d, c, d, e ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen mehr Zahl der bei 25 l' und 26 rr und d, « ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen gleich sein muß der Zahl der bei Punkt 25 als schulbesuchend ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen. Die Schulleitungen werden beauftragt, die Namen und sonstigen Daten der aus sremden Schulsprengeln stammenden, ! am 31. Dezember 190v schulpflichtigen Kinder den betreffenden j Schulleitungen zur eventuellen Richtigstellung der Schulmatrik j bis 5. Jänner 1909 bekanntzugeben. Z. 2688'Sch. Lteyr, 22. Dezember 1vo8. An alle Gemeinde-Vorsehungen, Ortsschul- räte und bchulleitungen. Verzeichnis ver in Oesterreich bestehenden Taubstummen und Blindenanstalten. Laut Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 12. Dezember 1908, Z. 7283, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit Rücksicht auf die vielfach geäußerten Wünsche, ein Verzeichnis aller in Oesterreich ; bestehenden Taubstummen- und Blinden-Anstalten, sowie jener Schulen, in denen die taubstummen, bezw. blinden Kinder in besonderen Abteilungen einen eigenen, ihnen ange- i meffenen Unterricht erbalten, herstellen lassen. Dieses Verzeichnis ist im Stück XXIII des Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht verlautbart und sind einzelne Exemplare desselben zum Preise von 20 Hellekn per Exemplar beim k k. Schnl- bücherverlaqe in Wien zu beziehen Hieraus wird zur weiteren Bekanntmachung mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß bei den Bezirksscknl- behörden ein Exemplar dieses Verzeichniffes aufliegt, in welches den Eltern oder deren Stellvertretern über ihren Wunsch Einsicht gewährt wird. Z. 30.274. Steyr, 28. Dezember 1908. ■? An alle Gemeinde - Vorsehungen. Betreffend Aenderung im Vorgänge bei Einhebung der Taxen für Dampfkessclerprobungen und Revisionen. Nachdem sich aus dem mit den Erläffen des k. k. Handels - Ministeriums vom 1. Oktober 1875, Z. 25.021, und 2. September 1901, Z. 60.417 ex 1900, festgesetzten Vorgänge bei Einhebung der Taxen für die Vornahme von Dampskesselerprobungen und Revisionen vielfache Schwierigkeiten ergaben, ist das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieser Vorgang vereinfacht werden kann. Dasselbe findet daher mit dem Erlaffe vom 19. Oktober 1908, Z. 34-XXci/2218, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern, dem k. k. Finanzministerium und dem k. k. Obersten Rechnungshöfe, für die Einhebung der erwähnten Taxen jenen Vorgang sestzusetzen, welchen die k. k. Statthalterei in Wien seit 1. Jänner 1906 für Nieder- österreich eingeführt hat, und welcher sich in der Praxis vollkommen bewährte. Dieser besteht darin, daß die Taxen, und zwar sowohl die Nevisionstaxen als auch die Probetaxen mittels Erlagscbeinen des PostsparkaffenamteS, auf die k. k. Finänzlandeskaffe als Kontoinhaber lautend, bei jedem beliebigem Postamte erlegt werden können, wobei dem Erleger der Abschnitt des Erlagscheines (Empfangschein) gleichsam als Quittung verbleibt, die bei der Vornahme von Dampfkeffel- Proben als der geforderte Beleg dem diesbezüglichen Gesuche einfach angeschlossen wird. Die zu erlegenden Taxbeträge für durchgeführte Damps- keffel-Revisionen werden von dem betreffenden k. k Dampf-

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