234 Z 2699/$d'. Steyr, 23. Dezember 1908. An alle OrtZschulräLe und Zchulleitungen. Pcrsoualuachricht. Der k. k o.-ö. Landesschulrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 1908 beschlossen, für die Dauer der krankheitshalber erfolgten Beurlaubung des f. k. Bezirks- schulinspektors Gustav Schauberger, d. i. für die Zeit vorn 22 Dezember 1908 bis 8. März 1909, den Professor und k. k. Bezirksschulinspeklor Schulrat Oltomar Oherr in Gmunden mit den Agenden der Bezirksschulinspektion des Schulbezirkes Steyr Land zu betrauen. ex oüb Z 2706. Steyr, 23. Dezember 1908. An alle §chulleitungen° Jahreshauptbcricht. Die Schulleitungen werden unter Hinweis auf den Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vorn 7. März 1906, Z. 13.271 ex 1905, betreffend die Verfassung der Jahreshauptberichte über das Volksschulwesen, verlantbart im Verordnungsbiatle des k k. ober- österr. Landcsfcbulrales vorn Jabre 1906, Stück III, Nr. 6, zur Ausfertigung des Fragebogens, Formular A, über den Stand der öffentlichen Volksschulen im Jahre 1908 und zur Vorlage des ordnungsmäßig datierten und unterzeichneten Fragebogens bis 15. Jänner 190» angewiesen. Der 31. Dezember 1908 hat als Stichtag zu gelten. Die Schulleitung wolle sich das in der Hofbuchdruckerei Joses Feichlingers Erben in Linz zu beziehenden, dem Erlaffe des k. k. Landesschulrates vorn 22. Dezember 1906, Z. 6318, entsprechenden Formulars mit 44 Frage- punkten bedienen Zum Fragebogen, Formular A, über den Stand der öffentlichen Volksschulen im Jahre 1908 wird nachstehendes bemerkt. Frage 1». ^c) ist nur dann zu bejahen, wenn sich in dem betreffenden Schülgebäude außer den für Unterrichtszwecke bestimmten Räumlichkeiten nebst den Wohnungen der Lehrkräfte, sowie der Schuldiener auch noch für andere mit der Schule in keinem Zusammenhänge stehende Zwecke dienende Räume befinden. Bei Beantwortung der Frage 21 ist zn beachten, daß nur die Klassenzimmer, nicht aber die Zeichen- nnd Turn- säle und Handarbeitszimmer auszuweisen sind. Frage 25: Wie viele Kinder sind nach dein Schul- katalog als schulbesuchend ausgewiesen? Hier sind alle Kinder nachzuweisen, die in die betreffende Schule aufgenommen wurden und am 31. Dezember des Bcrichtjahrcs «och uicht aus derselben ausgetreten sind, also nicht etwa nur diejenigen Kinder, die an diesem Tage in der Schule tatsächlich anwesend waren. Kinder, die Schulbesuchserleichterungen welcher Art immer genießen oder der Schule aus anderen Gründen vorübergehend sernblieben, sind hier als schulbesuchend mit- zurechnen, somit auch die Schüler und Schülerinnen des verkürzten Unterrichtes. Jur Vorlagcberichtc wollen die Namen der im vor- schulpflichtigen Alter ausgenommenen Kinder unter Anführung der Geburtsdaten bekanntgegeben werden. Frage 25, a): Wie viele Kinder sind nach der Schulmatrik als schulpflichtig ausgewiesen? Hier sind alle in dem bctreffendcu Schulsprengel wohnenden, im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder auszuweisen. Diese Kinder gehören in die Matrik. Was die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder anbelangt, so ist daran sestzuhalten, daß nach § 20 der definitiven Schul- uud Unterrichtsordnung nur diejenigen Kinder am Stichtag (31. Dezember des Berichtsjahres) als im schnlpflichtigcn Alter stebend zu betrachten sind, welche dieses Alter bereits zu Beginn des betreffenden Schuljahres erlangt, die sonach bereits zu Beginn des Schuljahres das sechste Lebensjahr vollendet hatten. In die Matrik gehören nicht Kinder, die in einem anderen Schulsprengel wohnen, wenn sie auch vorn Orts- schulrat uach 8 10 des Schulerrichtungsgesetzes aufgenommen wurden; auch nicht die in dem betreffenden Schulsprengel wohnenden/ im vorschulpflichtigen Alter aufgenommenen Kinder; ebenso nicht jene Kinder, die nach dem vollendeien 14. Lebensjahre die Schule freiwillig weiter besuchen Diese Kinder sind auch bei Punkt 25 a) des Fragebogens nicht mitzurechnen. Wohl aber sind da mitzurechnen und gehören auch in die Matrik die unter Punkt 25, b c, d, e des Fragebogens ausznweisenden Kinder, somit die eine Bolks- oder Bürgerschule oder eine höbere Schule eines anderen Schul- sprengels besuchenden, die zu Hause (privatim) unterrichteten, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens als schulunsähig vorn Schulbesuch befreiten und die dem Unterrichte ungesetzlich entzogenen Kinder, sofern dieselben in dem betreffenden Schnlspreugel wohnen und im schulpflichtigen 2lltcr stehen, sowie die bei Punkt 26, b, ßt besonders ausznweisenden, die Schule nach erreichter Schul- rnündigkeil wegen Richterlangung des Entlassungszeugniffes besuchenden Kinder. Bei Punkt 25, h) « und ß: „Wie viele schulpflichtige Kinder des Schulsprengels besuchen eine Volks- oder Bürgerschule, eine höhere Schule eines anderen Schulsprengels?" Sind nur jene Kinder, welche, im betreffenden Schulsprengel wohnend, täglich zu Fuß, zu Wagen oder per Bahn eine Schule eines anderen Schulsprengels besuchen und immer wieder nach Hause zurückkehren, auszuweisen. Im Vorlageberichte wolle unter Angabe der Zahl der betreffenden Knaben, resp. Mädchen angezeigt werden, welche Schulen diese Kinder besuchen. Jene Kinder, die etwa eine Privatschule eines anderen Schulsprengels besuchen, wollen unter Punkt 25, b, a, separat unter Bekanntgabe der Privatschnle ausgewiesen werden. Frage 25, ck): Wie viele schulpflichtige (selbstverständlich im Schulsprengel wohnende) Kinder sind wegen eines Gebrechens vorn Schulbesuch befreit? Im Vorlagcberichte sind die taubstummen, blinden, schwachsinnigen und krüppelhaften Knaben, resp. Mädchen gesondert auszulveisen. Frage 25, f): Wie viele schulpflichtige Kinder besuchen aus eiuem fremden Schulsprengel die Schule? Die Zahl der Knaben, resp. Mädchen, die aus einem und demselben Schulsprengel stammen, wolle im Vorlage-
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