der L k. Wfzi'skshauMmannWM Säegr für den gkeichncrmigen politischen und SchuLDezirk. Steyr, lusr 31. Dezember. 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 l< 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 30.331. Steyr, 21. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung der Stellungsvcrzeichnisse und Ausschreibung der Losung für das Jahr 1909. I Zugleich mit diesem Amtsblatts werden die Verzeichnisse der dorthin zuständigen Stellungspflichtigen der Geburtsjahre 1886, 1887 und 1888 zur Kundmachung übersendet. j Gemäß § 30, W. -V., 1. Teil, sind dieselben durch acht Tage im Gemeindeamte zur sreien Einsicht auszulegen und ist dies mittels öffentlichen Anschlages oder auf sonst ortsübliche Weise zu jedermanns Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage und des Lokales, in welchem die Ver- i zeichnisse zur freien Einsicht ausliegen werden, endlich den Beisatz zu enthalten, daß jeder, der a) eine Auslastung oder unrichtige Eintragung wahrnimmt, oder b) gegen Ansuchen um Bewilligung zur Stellung außerhalb des zllständigen Bezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert tvird, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten. Die Gemeinde-Vorstehungen [inb dafür verantwortlich, daß die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten Tagen tatsächlich der freien Einsichtnahme zugänglich sind. Die in dem Gemeindegebiete befindlichen Stellungspflichtigen, welche ihrer Meldepflicht gemäß 8 35 des Wehrgesetzes nicht oder verspätet entsprochen haben, sind anher anzuzeigen. Endlich sind über jene Stellungspflichtige, deren Aufenthalt in den Verzeichnisten nicht angegeben ist, eingehende Erhebungen zu pflege», und ist der Erfolg derselben bis längstens 15. Februar 1909 bekanntzugeben. II. Die diesjährige Losung wird sür Dienstag den 26. Jänner 1909 um 10 Uhr vormittags anberaumt und wird dieselbe im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft (II. Stock) abgehalten werden. Der Tag der Losung ist durch öffentlichen Anschlag oder sonst ortsüblich mit dem Beisätze 311 verlautbaren, daß zu derselben jedermann sreien Eintritt hat und das persönliche Erscheinen bei derselben den Stellungspflichtigen überlasten bleibt. Bei der Losung haben die Herren Gemeinde-Vorsteher oder deren Stellvertreter gegenwärtig zu sein; es wird ihnen empfohlen, behufs Vormerkung der Losnummern ein alphabetisches Verzeichnis der kennen der zuständigen Stellungspflichtigen der I. Altersklaste mitzubringen. ad Z. 28 760. Steyr, 30. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorsichtigen. Erinnerung zur rechtzeitigen Einsendung der summarischen Nachtvcisung über Profeffionisten. Unter Bezugnahme auf den b. ä. Erlaß, Z. 28.760, vom 4. Dezember l. I (Amtsblatt 'Nr. 50) wird den Ge- meindevorstehungen die rechtzeitige Einsendung der am 4. Jänner 1909 fälligen summarischen Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturm- pflichtigen Profestionisten hiemit in Erinnerung gebracht. Z. 30.582. Steyr, 28. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Laut Mitteilung des bischöflichen Ordinariates in Linz an die k. k. o.-ö. Statthalterei tvurde der Stistspriester von Kremsmünster und Psarrvikar an der Stiftspfarre P. Rupert Viehaus zum Dechant des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1909 neu errichteten Dekanats Kremsmünsier ernannt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen unter Hinweisung auf den h. ü. Erlaß vom 17. Dezember 1908, Z. 29.823 (Amtsblatt Nr. 52) in Kenntnis gesetzt.
234 Z 2699/$d'. Steyr, 23. Dezember 1908. An alle OrtZschulräLe und Zchulleitungen. Pcrsoualuachricht. Der k. k o.-ö. Landesschulrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 1908 beschlossen, für die Dauer der krankheitshalber erfolgten Beurlaubung des f. k. Bezirks- schulinspektors Gustav Schauberger, d. i. für die Zeit vorn 22 Dezember 1908 bis 8. März 1909, den Professor und k. k. Bezirksschulinspeklor Schulrat Oltomar Oherr in Gmunden mit den Agenden der Bezirksschulinspektion des Schulbezirkes Steyr Land zu betrauen. ex oüb Z 2706. Steyr, 23. Dezember 1908. An alle §chulleitungen° Jahreshauptbcricht. Die Schulleitungen werden unter Hinweis auf den Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vorn 7. März 1906, Z. 13.271 ex 1905, betreffend die Verfassung der Jahreshauptberichte über das Volksschulwesen, verlantbart im Verordnungsbiatle des k k. ober- österr. Landcsfcbulrales vorn Jabre 1906, Stück III, Nr. 6, zur Ausfertigung des Fragebogens, Formular A, über den Stand der öffentlichen Volksschulen im Jahre 1908 und zur Vorlage des ordnungsmäßig datierten und unterzeichneten Fragebogens bis 15. Jänner 190» angewiesen. Der 31. Dezember 1908 hat als Stichtag zu gelten. Die Schulleitung wolle sich das in der Hofbuchdruckerei Joses Feichlingers Erben in Linz zu beziehenden, dem Erlaffe des k. k. Landesschulrates vorn 22. Dezember 1906, Z. 6318, entsprechenden Formulars mit 44 Frage- punkten bedienen Zum Fragebogen, Formular A, über den Stand der öffentlichen Volksschulen im Jahre 1908 wird nachstehendes bemerkt. Frage 1». ^c) ist nur dann zu bejahen, wenn sich in dem betreffenden Schülgebäude außer den für Unterrichtszwecke bestimmten Räumlichkeiten nebst den Wohnungen der Lehrkräfte, sowie der Schuldiener auch noch für andere mit der Schule in keinem Zusammenhänge stehende Zwecke dienende Räume befinden. Bei Beantwortung der Frage 21 ist zn beachten, daß nur die Klassenzimmer, nicht aber die Zeichen- nnd Turn- säle und Handarbeitszimmer auszuweisen sind. Frage 25: Wie viele Kinder sind nach dein Schul- katalog als schulbesuchend ausgewiesen? Hier sind alle Kinder nachzuweisen, die in die betreffende Schule aufgenommen wurden und am 31. Dezember des Bcrichtjahrcs «och uicht aus derselben ausgetreten sind, also nicht etwa nur diejenigen Kinder, die an diesem Tage in der Schule tatsächlich anwesend waren. Kinder, die Schulbesuchserleichterungen welcher Art immer genießen oder der Schule aus anderen Gründen vorübergehend sernblieben, sind hier als schulbesuchend mit- zurechnen, somit auch die Schüler und Schülerinnen des verkürzten Unterrichtes. Jur Vorlagcberichtc wollen die Namen der im vor- schulpflichtigen Alter ausgenommenen Kinder unter Anführung der Geburtsdaten bekanntgegeben werden. Frage 25, a): Wie viele Kinder sind nach der Schulmatrik als schulpflichtig ausgewiesen? Hier sind alle in dem bctreffendcu Schulsprengel wohnenden, im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder auszuweisen. Diese Kinder gehören in die Matrik. Was die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder anbelangt, so ist daran sestzuhalten, daß nach § 20 der definitiven Schul- uud Unterrichtsordnung nur diejenigen Kinder am Stichtag (31. Dezember des Berichtsjahres) als im schnlpflichtigcn Alter stebend zu betrachten sind, welche dieses Alter bereits zu Beginn des betreffenden Schuljahres erlangt, die sonach bereits zu Beginn des Schuljahres das sechste Lebensjahr vollendet hatten. In die Matrik gehören nicht Kinder, die in einem anderen Schulsprengel wohnen, wenn sie auch vorn Orts- schulrat uach 8 10 des Schulerrichtungsgesetzes aufgenommen wurden; auch nicht die in dem betreffenden Schulsprengel wohnenden/ im vorschulpflichtigen Alter aufgenommenen Kinder; ebenso nicht jene Kinder, die nach dem vollendeien 14. Lebensjahre die Schule freiwillig weiter besuchen Diese Kinder sind auch bei Punkt 25 a) des Fragebogens nicht mitzurechnen. Wohl aber sind da mitzurechnen und gehören auch in die Matrik die unter Punkt 25, b c, d, e des Fragebogens ausznweisenden Kinder, somit die eine Bolks- oder Bürgerschule oder eine höbere Schule eines anderen Schul- sprengels besuchenden, die zu Hause (privatim) unterrichteten, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens als schulunsähig vorn Schulbesuch befreiten und die dem Unterrichte ungesetzlich entzogenen Kinder, sofern dieselben in dem betreffenden Schnlspreugel wohnen und im schulpflichtigen 2lltcr stehen, sowie die bei Punkt 26, b, ßt besonders ausznweisenden, die Schule nach erreichter Schul- rnündigkeil wegen Richterlangung des Entlassungszeugniffes besuchenden Kinder. Bei Punkt 25, h) « und ß: „Wie viele schulpflichtige Kinder des Schulsprengels besuchen eine Volks- oder Bürgerschule, eine höhere Schule eines anderen Schulsprengels?" Sind nur jene Kinder, welche, im betreffenden Schulsprengel wohnend, täglich zu Fuß, zu Wagen oder per Bahn eine Schule eines anderen Schulsprengels besuchen und immer wieder nach Hause zurückkehren, auszuweisen. Im Vorlageberichte wolle unter Angabe der Zahl der betreffenden Knaben, resp. Mädchen angezeigt werden, welche Schulen diese Kinder besuchen. Jene Kinder, die etwa eine Privatschule eines anderen Schulsprengels besuchen, wollen unter Punkt 25, b, a, separat unter Bekanntgabe der Privatschnle ausgewiesen werden. Frage 25, ck): Wie viele schulpflichtige (selbstverständlich im Schulsprengel wohnende) Kinder sind wegen eines Gebrechens vorn Schulbesuch befreit? Im Vorlagcberichte sind die taubstummen, blinden, schwachsinnigen und krüppelhaften Knaben, resp. Mädchen gesondert auszulveisen. Frage 25, f): Wie viele schulpflichtige Kinder besuchen aus eiuem fremden Schulsprengel die Schule? Die Zahl der Knaben, resp. Mädchen, die aus einem und demselben Schulsprengel stammen, wolle im Vorlage-
235 berichte unter Bekanntgabe des betreffenden Sprengels separat ausgewiesen werden. Frage 29. Hier sind nur jene Kinder auszuweisen, deren einmaliger Weg (einfache Wegdistanz) vom Wohn- hause zum Schulhause über vier Kilometer beträgt. Frage 30. Hier sind die bei 35, b) und 36 ausgewiesenen, beziehungsweise auszuweisenden Kinder, sonach die Kinder des verkürzten Unterrichtes nicht einzubeziehen, sondern nur die Kinder jener Klassen auszuweisen, in denen der Halbtagsunterricht mit Genehmigung der Landesschul- behörde ständig eingeführt ist. Frage 32. Hier sind nur jene Mädchen auszuweisen, welche den obligaten Handarbeitsunterricht in der öffentlichen Volksschule nicht genießen, welche den Unterricht in dem weiblichen Handarbeiten nur zu Hause oder in einer Privatlehranstalt erhalten. Frage 35, a) ist von den Leitern der Landschulen auch in dem Falle zu bejahen, als die Schulbesuchserleichterungen nach der Ministerial-Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Art. V, Punkt 6, lit. e, eingeführt sind; in diesem Falle sind aber bei 35, b) nur die betreffenden Kinder des achten Schuljahres auszuweisen. Nur in Markt- und Stadtschulen gibt es individuelle Schulbesuchserleichterungen; daher ist nur von den Leitungen der Marktschulen die Frage 36 zu beantworten. Diese Schulleitungen haben die Frage 35 selbstverständlich zu verneinen. Ebenso ist die Frage 36 von den Leitungen der Landschulen zu verneinen. Zum Kapitel V des Fragebogens A „Stand des Lehrpersonals" wird nachstehendes bemerkt: Bei Punkt 3^ sind nur die Klassenlehrer, bezw. Klassenlehrcrinnen sowie die von der Schulbehörde angestellten Religionslehrer und die definitiv angestellten Bürgerschulhandarbeits- lehrerinnen auszuweisen. Unter Punkt 38, a) «, ist die Zahl der Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen anzugeben, die das Lehrbefähigungs- zeugnis für Bürgerschulen erivorben haben. Bei Punkt 38, a) ß, kommen nur jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen in Betracht, die nur das Lehrbefähi- gungszeugnis für Volksschulen erworben haben. Hier sind demnach jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen, die auch das Lehrbefähigungszeugnis für Bürgerschulen besitzen, nicht mehr mitzuzählen. Bei Punkt 38, d) sind nur jene Klaffenlehrer und Klaffenlehrerinnen auszuweisen, welche nur das Reifezeugnis für Volksschulen erworben haben und ein Lehrbefähigungszeugnis noch nicht besitzen. Frage Punkt 38, c). Als „ohne formelle Befähigung" wären nur solche Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen anzusehen, die weder das Reifezeugnis noch das Lehrbefähigungszeugnis für Volksschulen besitzen, nicht etwa die Religionslehrer, welche lehrbefähigt, aber bei Punkt 38 nicht auszuweisen sind. Sämtliche von der Kirche oder einer Religionsgenoffen- schaft bestellten Religionslehrer sind bei 39 n., ß, auszuweisen. Zu Punkt 25 und 26 des Fragebogens wird schließlich bemerkt, daß die Zahl der bei 25 a ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen weniger Summe der unter 25 d, c, d, e ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen mehr Zahl der bei 25 l' und 26 rr und d, « ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen gleich sein muß der Zahl der bei Punkt 25 als schulbesuchend ausgewiesenen Knaben, respektive Mädchen. Die Schulleitungen werden beauftragt, die Namen und sonstigen Daten der aus sremden Schulsprengeln stammenden, ! am 31. Dezember 190v schulpflichtigen Kinder den betreffenden j Schulleitungen zur eventuellen Richtigstellung der Schulmatrik j bis 5. Jänner 1909 bekanntzugeben. Z. 2688'Sch. Lteyr, 22. Dezember 1vo8. An alle Gemeinde-Vorsehungen, Ortsschul- räte und bchulleitungen. Verzeichnis ver in Oesterreich bestehenden Taubstummen und Blindenanstalten. Laut Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 12. Dezember 1908, Z. 7283, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit Rücksicht auf die vielfach geäußerten Wünsche, ein Verzeichnis aller in Oesterreich ; bestehenden Taubstummen- und Blinden-Anstalten, sowie jener Schulen, in denen die taubstummen, bezw. blinden Kinder in besonderen Abteilungen einen eigenen, ihnen ange- i meffenen Unterricht erbalten, herstellen lassen. Dieses Verzeichnis ist im Stück XXIII des Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht verlautbart und sind einzelne Exemplare desselben zum Preise von 20 Hellekn per Exemplar beim k k. Schnl- bücherverlaqe in Wien zu beziehen Hieraus wird zur weiteren Bekanntmachung mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß bei den Bezirksscknl- behörden ein Exemplar dieses Verzeichniffes aufliegt, in welches den Eltern oder deren Stellvertretern über ihren Wunsch Einsicht gewährt wird. Z. 30.274. Steyr, 28. Dezember 1908. ■? An alle Gemeinde - Vorsehungen. Betreffend Aenderung im Vorgänge bei Einhebung der Taxen für Dampfkessclerprobungen und Revisionen. Nachdem sich aus dem mit den Erläffen des k. k. Handels - Ministeriums vom 1. Oktober 1875, Z. 25.021, und 2. September 1901, Z. 60.417 ex 1900, festgesetzten Vorgänge bei Einhebung der Taxen für die Vornahme von Dampskesselerprobungen und Revisionen vielfache Schwierigkeiten ergaben, ist das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieser Vorgang vereinfacht werden kann. Dasselbe findet daher mit dem Erlaffe vom 19. Oktober 1908, Z. 34-XXci/2218, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern, dem k. k. Finanzministerium und dem k. k. Obersten Rechnungshöfe, für die Einhebung der erwähnten Taxen jenen Vorgang sestzusetzen, welchen die k. k. Statthalterei in Wien seit 1. Jänner 1906 für Nieder- österreich eingeführt hat, und welcher sich in der Praxis vollkommen bewährte. Dieser besteht darin, daß die Taxen, und zwar sowohl die Nevisionstaxen als auch die Probetaxen mittels Erlagscbeinen des PostsparkaffenamteS, auf die k. k. Finänzlandeskaffe als Kontoinhaber lautend, bei jedem beliebigem Postamte erlegt werden können, wobei dem Erleger der Abschnitt des Erlagscheines (Empfangschein) gleichsam als Quittung verbleibt, die bei der Vornahme von Dampfkeffel- Proben als der geforderte Beleg dem diesbezüglichen Gesuche einfach angeschlossen wird. Die zu erlegenden Taxbeträge für durchgeführte Damps- keffel-Revisionen werden von dem betreffenden k. k Dampf-
236 kessel- Prüfungskommissär den Zahlungspflichtigen Parteien mittels eines vollkommen ausgefttllten Zahlungsauftrages unter Anschluß je eines aus der Rückseite ausgefüllten Postsparkassen-Erlagscheines bekanntgegeben, während die zur Einzahlung von Probctaxcn erforderlichen Erlagscheine den Parteien von diesem Organe übermittelt werden. Die für schriftliche Mitteilungen vorgesehene Rückseite der Erlagscheine ist entsprechend vorgedruckt und wird von dem betreffenden Dampfkeffel-Prüsungskonlmiffär dazu benützt, der Finanzlandeskasse den Erlagszweck in einer die Verrechnung sichernden Weise amtlich, daher portofrei, mitzuteilen. Dieser Verpflichtung werden die Dampfkcssel-Prüfungs- kommiffäre zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Verrechnung besondere Aufmerksamkeit widmen und Hiebei auch beachten, daß vor der Hinausgabe der zur Einzahlung der Revisions- oder Probetaxen bestimmten Erlagscheine in dem auf der Rückseite derselben angebrachten Paffus: „Tag der Revision: (Probe:)" das Nichtzutreffende durchgestrichen werde. Die Vorsckreibung, sowie der Erlag von Taxen kann für eine oder mehrere Amtshandlungen gemeinsam erfolgen, jedoch stets für die Revisionen und Proben getrennt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Dezember 1908, Z. 29.652/ VI, behufs möglichster Verlautbarung und Verständigung von Jntereffenten in Kenntnis gesetzt. Die gleichzeitig mit dem Amtsblatte Rr. 53 mit- solgenden Kundmachungen sind an der Gemeinde --Amtstafel zu verlautbaren. Z 30.323. Stepr, 23. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Bezugnahme auf die seitens des k. k. Ministeriums des Innern an die Arbeiter - Unsallversicherungs - Anstalt in Salzburg ergaugenen Weisungen hat die genannte Anstalt das Ersuchen gestellt, die im Jahre 1908 vorgekommenen Neu-, Zu-, Um- und Ausbauten in jedem Gemeiudegebiete festzustellen. Zu diesem Behufe erhalten die Gemeinde-Vorstehungen gleichzeitig mit dieser Nummer des Amtsblattes ein entsprechendes Formular mit dem Auftrage, dasselbe aufs Genaueste in allen Rubriken auszusüllen und unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß bis spätestens 10. Jänner 1009 zuversichtlich anherzusenden. Z. 30.272. Sleyr, 23. Dezember I908. An alle Herren Gemeinde-Vorsteher. Marktficranten slawischer und ungarischer Nationalität. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. Dezember 1908, Z. 33.825/VIII, mehren sich Gemeindekund- gebungen, nach welchen Marktficranten slawischer und ungarischer Nationalität das Ausstellen von Verkaufsständen und Feilhalten ihrer Waren aus den der Gemeinde gehörigen Plätzen und Straßen bei Jahrmärkten und Festlichkeiten nicht mehr bewilligt wird. Da Beschlüsse oder Verfügungen mit obigem Zwecke ausnahmslos außer Kraft gesetzt werden müßten und bei einem tatsächlichen Vollzüge die Gesetzesverletzung nicht ungeahndet bleiben könnte, werden die Herren Gemeinde- Vorsteher aufgesordert, solche Verfügungen nicht zu treffen, beziehungsweise dahin zielenden Beschlüssen des Gemeindeausschusses tunlichst vorzubeugen, und falls sie dennoch gefaßt werden sollten, gemäß 8 51, alinea 3, der Gemeindeordnung vorzugehen. Schließlich bemerke ich, daß es auch nicht ausgeschlossen wäre, daß eine solche bewußte Gesetzesverletzung durch einen öffentlichen Funktionär unter die strafgesetzlichen Bestimmungen fällt. Z. 29.982. Steyr, 21. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend das Vorkommen des Mchlzünslcr in Mühlercibctrieben. Die staatliche Lebensmitteluntersuchungs - Anstalt in Krakau hat vor Jahresfrist die Aufmerksamkeit des Ministeriums des Innern darauf gelenkt, daß in ihrem Amtsgebiete der zuerst im Jahre 1877 nach Sachsen einge- fchleppte amerikanische Mehlzünsler (Lxestia Kühniella Zell) massenhaft aufgetreten sei. Die von der genannten Unter- suchungs - Anstalt vorgenommenen Revisionen zahlreicher Mühlen haben ergeben, daß viele selbst kurze Zeit bestehende und sonst vollkommen entsprechende Mühlen durch den Mehlzünsler sehr stark verunreinigt waren. Das aus den Balken gelegene Mehl ergab sich durch Raupen des Schützlings und ihren Kot stark verunreinigt, in hohem Maße durch kurzes festes Gespinst verfilzt. Dieselbe Verfilzung ergab sich auf der Innenwand sehr vieler Gangröhren und in manchen in einem solchen Maße, daß das Licht der Gänge sehr stark eingeengt, in einzelnen sogar durch das verfilzte Produkt vollkommen verstopft war. Außerdem enthielten diese Gänge aus der Innenwand teils lebende Schmetterlinge, teils in Kokons eingesponnene Larven. In hohem Maße fand man die verpuppten Raupen aus dem inneren Holzbelage unter dem Ziegeldache, sowie in den Fugen und Ritzen der Balken und anderer Holzteile der Mühlen, dagegen in kleinerer Zahl und nur stellenweise auf der Innenseite der Fußbodenbretter. Die Verbreitung des Mehlzünslers in einzelnen Mühlen war so stark, daß zeitweise deren Betrieb eingestellt werden mußte. Aus den Mitteilungen der übrigen staatlichen Lebensmitteluntersuchungs-Anstalten geht hervor, daß das Vorkommen des Mehlzünslers nicht bloß in Galizien, sondern auch im Gebiete der Grazer Anstalt — allerdings nicht in dem starken Maße — festgestellt wurde. Auch die Wiener Anstalt konstatierte in vereinzelten Fällen das Vorhandensein des Mehlzünslers in den ihr zu Untersuchung eingeschickten Mehlproben. Der Oberste Sanitätsrat, dessen Gutachten das Ministerium des Innern einholte, sprach sich im Interesse der Bevölkerung und der einheimischen Mühlenindustrie für die energische Bekämpfung dieses Schädlings aus. Da eine obligatorische Untersuchung aller importierter Getreidesendungen nicht durchführbar ist, erübrigen von behördlichen Maßnahmen nur die genaue Ueberwachung und häufige Revision der Mühlen durch die Organe der Lebensmittelpolizei. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns, Z. 33.262/V, vom 13. Dezember 1908 wird bekannt gemacht, daß das durch Mehlzünsler verunreinigte Mehl nach dem Lebensmittelgesetze zu beanständen
237 ist und Proben an die zuständige staatliche Lebensmittel- unlersuchungsanstalt einzusenden sind. Von diesem Erlasse sind die im Gemeindegebiete befindlichen Müller zu verständigen. Z. 30.640. Steyr, 28. Dezember 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung. Des Militärtaxriickständlers Johann Lander!, 1875 geboren und nach Sierning zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 30.365. Steyr, 23. Dezember 1908. Ausforschung des Johann Stockklausner. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. Dezember 1908, Z. 33.582/H, ist der unter Polizeiaufsicht gestellte Taglöhner Johann Stockklausner, geboren am 14. Mai 1866, zuständig nach Thalgau, aus seinem Aufenthaltsorte entwichen. Personsbeschreibung: Statur: groß, schlank; Gesicht: länglich; Haare: blond, etwas grau meliert, ebensolcher Schnurrbart; Augen: blau; Mund und Nase: proportioniert; Besondere Kennzeichen: schadhafte Zähne. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen nach dessen Aufenthalt zu pflegen, denselben im Ergreifungsfalle sofort dem nächstgelegenen Bezirksgerichte — zum Zwecke seiner Abstrasung nach § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl.-Nr. 89 — zu übergeben und hierüber anher zu berichten. | Z. 30.368 Steyr, 23. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werfeuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 13. bis 20. Dezember 1908 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Dezember 1908, Nr. 33.981/X. Es bestehen: 1. Schweinepest. 1. Bezirk Perg: Gemeinde St. Georgen a. d. G. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden St. Magdalena, Urfahr. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorfi. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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