Amtsblatt 1908/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

228 Vorstehungen als Zuständigkeitsgemeinden zur Absendung gelangen Die in den Verzeichnissen angeführte Mannschaft ist bei den Gemeinde»: a) im Heeresevidenzverzeichnisse zu löschen und I>> im Landwehrevidenzverzeichnisse auszunehmen. Die mit 31. Dezember 1908 in die Landwehr übersetzte Mannschaft hat in der Zeit vom 1. bis 8. Jänner 1909 den Uebertritt in die Landwehr beim Gemeinde-Vorsteher des Aufenthaltsortes zu melden. Diese Meldungen sind in den betreffenden Militär- pässen mit der Klausel: ,,Gemeldet beim Uebertritt in die Landwehr" (Datum, Unterschrift und Gemeindesiegel) einzutragen. Gelegentlich der Aussolgung der Landwehrscheine, welche den Gcmeinde-Vorslebimgeu als Auscnthaltsgemeinden von hier aus zugesendel werden, find gleichzeitig die ANlitär- Päffe dieser Mannschaft einzuzieben — wie vorstehend angeführt zu klausulieren und mit dem Umschläge, mit welchem die Landwehricheine bei den Gemeinden eingelangt sind, bis längstens 1v Jänner IttOtt behufs Umgestaltungsveran- lassung derselben zu Landwehrpässen anher vorzulegen. Ueber die erstatteten Uebertrittsineldungen sind Meldeblätter auszusertigen und einzusenden. Z. 29.825. Stevr, 17. Dezember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und bchulleitungen. I Anfiiahme . von Schiffsjungen in die k. und k. Kriegsmarine. ! Als Schiffsjungen in die k. u. k. Kriegsmarine werden Jünglinge aufgenommen, welche das 15. Lebensjahr zurückgelegt und das 17. nicht überschritten haben, die Staatsbürgerschaft in Oesterreich oder Ungarn besitzen, vollkommen gebrechenfrei und, eine dem Alter entsprechende Körperentwicklung, feste Gesundheit und gutes Sehvermögen haben und ein unbeanstandetes Vorleben nachweisen. Bei Abgang einer oder der anderen dieser Bedingungen ist die Aufnahme untunlich. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" vom 16. Dezember 1908, Nr. 289, enthalten und können selbe auch während der Amtsstunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr eingesehen werden. Dieses ist in ortsüblicherweise, sowie auch von den Schulleitungen möglichst allgemein zu verlautbaren. Z. 2693/Sch. Steyr, 2l. Dezember 1908. An sämtliche Schulleitungen. , Namhaftmachung landsturmpflichtiger Lehrpersoueu. I Behufs Antragstellung wegen Enthebung der Lehr- personen vom Landsturmdienste haben die Schulleitungen bis spätestens zweiten Jänner LOVtt zu berichten, ob landsturmpslichlige Lehlpersonen an der betreffenden Schule angestellt sind oder nicht. Im zutreffenden Falle ist ein Verzeichnis nach bei- folgendem Muster abzufaffen und bis zu dem erwähnten Termine anher vorzulegen Die Rubriken des Verzeichnisses sind genau auszu- füllen und die bezüglichen amtlichen Schriftstücke, insbesondere die militärischen Legitimations - Dokumente anzuschließen. Die Rubrik 2 tvird nur bei Offizieren und Militärbeamten des Ruhestandes und im Verhältnisse „außer Dienst" oder bei Gagisten im Verhältnis der Evidenz der Landwehr ausgesüllt; die Rubrik 6 bleibt bei denselben leer. Zur Rubrik: Bei Landsturmpflichtigen, welche die Linien- und Reservedienstpflicht im Heere abgeleistet und nur in den letzten zwei Jahren ihrer Dienstpflicht zum Stande der Landwehr gehört haben, sind die Truppenkörper nnd Anstalten des Heeres einzutragen.

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