215 bücherverlage" eine Schrift veröffentlicht, die hinsichtlich des Hortbetriebes einen allgemeinen Wegweiser bilden soll, aus dem jede Anstalt jene Programmpunkte entnehmen kann, deren Durchführung im Hinblicke anf die verfügbaren Mittel und die sonstigen konkreten Verhältnisse am leichtesten möglich erscheint. Ansuchen an das Ministerium für öffentliche Arbeiten um Gewährung einer Subvention für Jugendhorte sind bei der k. f Statthalterei einzubringen, wobei eine Abschrift des Statuts und der Hausordnung, der Voranschlag für die laufenden Verwaltungskosten, bei den schon länger hestehenden Anstalten auch die Abrechnung über das abgelaufene Jahr, bei neu zu errichtenden Horten überdies eine Zusammenstellung der Kosten für die erste Einrichtung der Anstalt beizuschließen sind. Die Landesstelle hat die erwähnten Nachweise mit dem Gutachten des zuständigen Inspektors sowie mit der eigenen Aeußerung und mit begründeten Anträgen versehen in einem Gesamtberichte bis längstens 15. März, bezw. 1. Oktober jedes Jahres dem Ministerium für öffentliche Arbeiten vorzulegen. Hievon setze ich die Genoffenschafts-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz, vom 21. November 1908, Z. 31.I53/VHI, in die Kenntnis. Z. 28.376. L-teyr, 30. November 1908. An die Vorstehungen jener Genossenschaften, denen Gastwirte inkorporiert sind. Betreffend den Ausschank weinähnlicher Getränke. Die Vorstehungen jener Genoffenschasten, deren Gastwirte inkorporiert sind, werden über Erlaß der t. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 20 November 1908, Z. 31.452/VHI, aufmerksam gemacht, daß durch das Gesetz vom 12. April 1907, N.-G.-Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische, durch welches das, Gesetz vom 21. Juni 1880,. N.-G.-Bl. Nr. 120, betreffend die Erzeugung und den Verkauf weinähnlicher Getränke, außer Kraft gesetzt wurde, tatsächlich auch der Punkt 16 des § 15 und Litera e des 8 16 der Gewerbeordnung vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. Nr. 39, ihre Geltung verloren haben. Denn der § 8 des Weingesetzes vom Jahre 1907 enthält das unbedingte Verbot, weinähnliche Getränke (Kunstweine) und weinhältige Getränke (Halbweine) zum Zwecke des Verkaufes herzustellen, feilzuhalten und zu verkaufen. Wenn dieser Paragraph des Weingesetzes die im 8 2, Absatz 2, angeführten weinähnlichen Getränke, nämlich „Obst-, Beeren- und Malzwein sowie Met" von dem Verbote aus- nimmt, wird bemerkt, daß diese Getränke nach der Ministerial- verordnung vom 16. September 1880, N.-G -Bl. Nr. 121, auch nicht unter das Gesetz vom 21. Juni 1880, betreffend die Erzeugung und den Verkauf tveinähnlicher Getränke und seiner Durchführungsverordnung fielen. Ein gewerbsmäßiger Ausschank dieser im 8 2, Absatz 2, des Weingesetzes erwähnten Getränke wäre unter 8 16, Litera c oder f, einzubeziehen. Auf die im 8 2, Absatz 2, erwähnten Pharmazeutischen Zubereitungen, die vom Ministerium des Innern als medikamentöse Weine erklärt werden, finden ausschließlich die vom Ministerium des Innern erlassenen besonderen Verfügungen Anwendung Z. 2414/Sch. Stenr, 29. November 1908. An sämtliche unterstehenden Lehrpersonen. Heilkurse für stotternde Schulkinder. Zufolge Erlasses des k. k. Landesscbulrates vom 16. November 1908, Z. 6867, wird nachstehende Kundmachung verlautbart. Kundmachung. In der Zeit vom 14. Februar bis 20. März 1909 werden an der k. k. Lehrerbildungsanstalt und an drei öffentlichen Volksschulen in Wien Heilkurse für stotternde Schulkinder von Volksschullehrern abgehalien werden. In diesen wird die Heilung des obbezeichneten Sprach- gebrechens nach der bewährten Methode des Professors Leon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprechübungen durchgeführt, und es können auch mit Zustimmung des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht, sowie des k. k. n.-ö. Landesschulrates, mehrere an Volksschulen der österreichischen Kronländer angestellte Lehrer an diesen Kursen behuss Erwerbung der Kenntnis dieser Methode und Einführung in deren praktischen Betrieb unentgeltlich teilnehmen. Lehrer, welche an diesen Jnstruktionskursen sich zn beteiligen gedenken, haben sich zur Anwesenheit während der ganzen fünswöchentlichen Dauer des von ihnen zu besuchenden Kurses zu verpflichten, weil nur in diesem Falle ein vollkommenes Eindringen in das Wesen der angewendeten Methode möglich ist und die Befähigung zu deren richtiger Amvendung gewonnen werden kann. (Nur in besonders berücknchtigenswerten Fällen könnte eine vierwöcbentliche Teilnahme an einem solchen Kurse — Nachsicht der Anwesenheit während der letzten Kurswoche — zugestanden werden.» Die Anmeldung der beabsichtigten Teilnahme hat seitens der Lehrer im Wege ihrer Schulleitung beim k. k. Bezirksschulräte Wien bis spätestens 31. Jänner 1909 zu geschehen, worauf die Zuteilung der Angemeldeten an einen der Kurse und die Einberufung im kurzen Wege der direkten Verstäildigung des betreffenden Teilnehmers selbst erfolgen wird. Da nach den bisherigen Erfahrungen noch niemals eine Anmeldung zurückgewiesen werden mußte, sondern Plätze für alle angemeldeten Lehrpersonen vorhanden waren, so kann jeder Angemeldete auf Zuweisung sicher rechnen. Um jedoch den Schwierigkeiten, welche sich aus dem mitunter vorgekommenen Ausbleiben einzelner Angemeldeter und den Kursen Zugeiviesener wegen Nichterhaltnng des erbetenen Urlaubes für eine zweckmäßige Verteilung der Kursteilnehmer an die verschiedenen Kurse ergeben haben, zu begegnen, können nur Anmeldungen solcher Lehrpersonen berücksichtigt werden, welche den erforderlichen Urlaub zum Besuche der I n st r u k t i o n s k u r s e von i h r e r v o r g e s e tz t e n S ch u l b e h ö r d e erhalten haben, was entweder durch Beilegung des Urlaubsdokumentes selbst oder durch Bestätigutlg der Tatsache durch die Schulleitung auf dem Anmeldungsschreiben nachzuweisen ist. Vom k. k. Bezirksschulräte Wien am 1. November 1908. Der Bürgermeister als Vorsitzender: Dr. Karl Lueger.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2