214 Die so ausgcsülllen Anzeigezettel sind bis spätestens 15. I. M. von D. a. hierher vorzulegen, beziehungsweise ist bis zu gleichem Termine ein Fehlbericht zu erstatten. Z 28.228. Steyr, 27. November 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nach Ntitteilungen amerikanischer Zeitungen sollen die ‘ Gesellschaft Narodni Slovenski Spolok und die Bankfirma P. V. Novnianek <^ Comp. in Pittsburg, mit welchen Instituten sehr viele Auswanderer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika Geldgeschäfte machen, Verluste erlitten haben. Personen, welche an dem Vereine oder an der Bank- ; firma interessiert seien, könnten bei der politischen Behörde - I. Instanz Auskunft und Nat erhalten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur Verständigung eventuell interessierter Kreise der Bevölkerung in die Kenntnis gesetzt. Z. 28.297. L-teyr, 28. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Information. Durch Bezahlung des Ucbcrfahrtsgcldes subbeutiouiertc Auswanderung «ach dcu Bcrciuigteu Staate« von Amerika. Eine interessante Frage auf dem Gebiete des Einwande- rungsrechtes der Vereinigten Staaten von Amerika ist kürzlich vor dem Bundesgerichte des Einzelstaates Lousiana entschieden worden. Schon lange war es zweifelhaft, ob ein amerikanischer Einzelstaat das Recht habe, die Einwanderung dadurch zu fördern, daß er Auswanderungslustigen das Geld für die Ueberfahrt von Europa bezahle. Um in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen, wurde seitens der Einwanderungsbe- hörde von New-Orleans, welche wie alle Einwanderungsbehörden eine Behörde des Bundes ist, veranlaßt, daß der Fall eines bestimmten, auf die angegebene Weise in das Land gekommenen Einwanderers bei dem Bundesgerichte von Lousiana anhängig gemacht werde. Die Entscheidung dieses Gerichtes aber lautete dahin, daß nach dem Einwanderungsgesetze vom 1. Juli 1907 ein Einzelstaat nicht das Recht habe, den Einwanderungslustigen das Geld für die Reise vorzustrecken. Diese Entscheidung ist für die österreichischen Amerika- Auswanderer aus dem Grunde von großer Bedeutung, weil durch dieselbe nunmehr sestgestellt erscheint, daß Auswanderern, welchen von einem amerikanischen Einzelstaate die Ueberfahrt nach Amerika ganz oder teilweise bezahlt wurde, von der amerikanischen Einwanderungsbehörde von der Landung zurückgewiesen werden können. Z. 28.291. Steyr, 28. November 1908. An alle Genojsenschastz- Vorstehungen. Betreffend Lehrlings- und Jugendhorte. In gewerblichen Kreisen wurde wiederholt der Mangel a« erziehlicher Fürsorge für Gewerbelehrlinge und jugendliche Hilfsarbeiter, insbesondere für ortsfremde Jugendliche, die des Familiettanschlusses entbehren, lebhaft beklagt. Mit Recht wird betont, daß die bisher zugebote stehenden Einrichtungen nicht hinreichen, um den notwendigen Anforderungen anf dem Gebiete des Jugeudschutzes, besonders hinsichtlich der sittlichen und allgemeinen Ausbildung der gewerblichen Jugend zu genügen, wodurch die bemerkbare Verwahrlosung eines leider nicht geringen Teiles des gewerblichen Nachwuchses milbediugt ist. Als eiu wichtiges Hilfsmittel zur Behebung dieser den Gewerbestand ties berührenden Uebel wäre daher die Förderung und Ausgestaltung bestehender Lehrlings- und Jugendhorte und die möglichst ausgiebige Neuerrichtung solcher Horte im Interesse der erwerbenden Jugend sreudigst zu begrüßen, da dieselben bei entsprechender Organisation für die Festigung des Charakters, für die Hebung des Ehrgefühles und des Pflichtbewußtseins sowie für die körperliche Entwicklung des gewerblichen Nachwuchses von nicht zu unterschätzender Bedeutung werden könnten. Ihre entsprechende Verbreitung und gedeihliche Gestaltung ist aber nur dann zu erzielen, wenn alle Faktoren, die auf eine Förderung der gewerblichen Bildung bedacht sind, insbesondere die Gewerbegenossenschaften, die Schulausschüsse der gewerblichen Fortbildungsschulen, aber auch die Landesausschüsse, die Handels- und Gewerbekammern und sonstigen gewerbefreundlichen Korporationen und Institute die Initiative zur Errichtung von Horten für die gewerbliche Jugend ergreifen und auch ihrer stetigen Weiterentwicklung Wohlwollen und werktätige Mithilfe augedeihen lassen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist nun prinzipiell geneigt, zweckmäßig eingerichtete und geleitete Jugendhorte nack Maß der zur Verfügung stehenden Kredite zu subventionieren, wenn 1. für den Hauptteil der Erhaltungskosten des Hortes von Seite der lokalen Faktoren, insbesondere der Gewerbegenossenschaften, der Gemeinden, der zuständigen Handelsund GewerbekamMer, der Landesfonds u. a. durch bestimmt zugesicherte Beitragsleistungen vorgesorgt ist; 2. die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitern am Hort gesichert ist; 3. die zur Unterbringung des Jugendhortes verwendeten Lokalitäten rücksichtlich ihrer Lage, ihres Ausmaßes, der Beleuchtung, Beheizung und dergleichen den zu stellenden Anforderungen genügen; 4. das Statut und die Hausordnung den Aufgaben der Anstalt entsprechen und in die Büchersammlung des Hortes nur solche Bücher und Zeitschriften ausgenommen werden, deren Inhalt im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 2. Oktober 1886, Z. 19.503 (Zentralblatt für das gewerbliche Unterrichtswesen, Band V, Seite 169) zu keinem Bedenken Anlaß gibt, wobei sie vor ihrer Einreihung der für gewerbliche Lehranstalten vorgeschriebenen Revision zu unterziehen wären; 5. die Leitung dieser Anstalten und das Erzieheramt Personen anvertraut ist, die volle Eignung für ihre schwierigen Aufgaben besitzen und ferner der Hort den ihm vorgeschriebenen Zweck überhaupt in befriedigender Weise 6. mindestens ein Zehntel der Staatssubvention zur Bereichung des Bücherbestandes und der Spiele sowie der Gerätesammlung verwendet wird. Zur Erleichterung der notwendigen Vorarbeiten wird zugleich unter dem Titel „Die Errichtung von Horten für die gewerbliche Jugend; eine Anleitung im k. k. Schul-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2