Amtsblatt 1908/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

‘210 kursordnung vom 25. Dezember 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869, bezeichneten Nechle in anderen Fällen die Beendignng des Konkurses; 3. die Entziehung der väterlichen Gewalt und die Aushebung dieser Verfügung. Um nun den Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, bei der Evidenthaltung der Wählerlisten auch auf die Aus- schließungsgründe des § 8, Z. 4, 5, 6 und 9 Neichsrats- i Wahlordnung, Rücksicht zu nehmen, hat der Herr k. k. Minister des Innern mit Erlaß vom 8. November 1908, Z. 8765 24.1., ungeordnet, daß jede Abstrafung eines männlichen öfter- ! reichischen Staatsbürgers im Alter von mehr als 24 Jahren wegen einer der im 8 8, Z. 4, 5, 6 und 9 Neichsrats- I Wahlordnung, aufgezählten strafbaren Handlungen auf Grund derinGemäßheitderMinisterialverordnuugvom 15. Juni 1888, N.-G.-Bl. Nr. 91, beziehungsweise der^ Verordnung des Justizministeriums vom 8. Dezember 1897, I-M.-V.-Bl. । Nr. 47, au die politischen Behörden gelangenden Straskarten von diesen Behörden nicht nur der Heimatsgemeinde, sondern auch der Anfenthaltsgemeinde des Verurteilten, die in der Regel für Wahlrecht desselben in Betracht kommen wird, mitzuteilen ist. Die Verständigung der Anfenthaltsgemeinden . wird keinen Schwierigkeiten unterliegen, da der Justizminister > über eine diesfällige Anregung des Herrn k. k. Ministers des Innern bereits die Verfügung getroffen hat, daß der Vordruck der Straskarten in Rubrik 15 (Aufenthaltsort) in Hinkunst durch Einschaltung des Wortes „Bezirk" ergänzt wird. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, die ihnen zukommenden Mitteilungen der Gerichts- und ! politischen Behörden in dem nach § 11, letzter Absatz, der । Reichsrats-Wahlordnung evident zu haltenden Exemplare der | Wählerlisten genau vorzumerkeu. I Z. 27.625. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anerkeiliinng der WidmungS-(Militär-Laiidwehr)schcine als Lcgitimativnsdokumcutc bei Eisenbahnsahrteu. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Zahl 30.063/1 V, vom 14. November l. I., hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung mit Erlaß vom 4. November 1908, Z. 646/HV, nachstehende Verfügung getroffen: Uneingereihte Rekruten und Ersatzreservisten, welche I im Frieden aus ihrem Aufenthaltsorte zur aktiven Dienstleistung (militärischen Ausbildung) einrücken, haben gegenwärtig außer auf Grund der Einberufungskarte auch aus Grund des Widmnngs-(Militär-Landwebr)scheines Anspruch : auf die Abfertigung nach dem Militärtarffe. Die Anerkennung des Widmungs-(Militär-Landwehr) | scheines als Legitimalionsdokument gegenüber den Eisenbahn- ! Verwaltungen verfolgt lediglich den Zweck, dem Entrückenden i auch in jenen vereinzelten Fällen, in welchem ihm eine Ein- i berufungskarte nicht zugekommen wäre, die Inanspruchnahme ! des Militärtarises für die Einrückung zu ermöglichen. Da jedoch Hiebei immerhin die Möglichkeit einer un- - gerechtfertigten Inanspruchnahme des Militärtarifes besteht, I so wurde seitens der kompetenten Faktoren das Dienstbuch 12-66 (Militärtarif für Eisenbahntransporte) durch den mit 1. Oktober l. I. in Kraft getretenen 2. Nachtrag unter anderem dahin abgeändert, daß Widmungs-, Militär- oder Landwehrscheine zur Inanspruchnahme des Militärtarifes nur dann berechtigten, wenn sie die Klausel tragen „Gültig an Stelle der Einberufungskarte für die Einrückung nach . ............................." Diese Klausulierung ist seitens der Gemeindevorsteher desÄlufenthnltsortcs nur in jenen Aus- nahmsfällen vorzunehmen, in welchen für den betreffenden Rekruten, bezw. Ersatzreservisten eine Eiuberufungskarte bei der betreffenden Gemeindevorstehunq nicht eingelangt ist. Von dieser Verfügung werden die Gemeindevorstehungen bebufs Darnachachtung und Verständigung der interessierten Bevölkerungskreise in Kenntnis gesetzt. Z. 27.780. Steyr, 21. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend behördlich autorisierter Gcometer. Der Umstand, daß in verschiedenen Gegenden mit starkem Nealverkehre beh. autor. Zivilgeometer nicht bestehen und Gemeinden, Korporationen und Private bei der Herstellung von Plänen, insbesondere aus Anlaß von Grenz-, Straßen- und Flußregulierungen, dann bei Lageplänen sich nicht befugter Personen häufig bedienen und damit Geiahr laufen, daß die solcher Art hergestellten Pläne den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, hat den Verein der beh. autor. Zivilgeometer in Oesterreich mit dem Sitze in Wien, XVIII/1, Währingerstraße 113, veranlaßt, sich in einer Eingabe bereit zu erklären, über Aufforderung einer politischen Behörde, Gemeinde, Korporation oder von Privaten Gutachten über einschlägige technische Fragen und strittige Honoraransätze abzugeben, dann einzelne beh. autor. Geo- meter zur Uebernahme verlangter technischer Arbeiten zu benennen oder zu bestimmen, sowie direkte Aufträge von Vermeffungsarbeiten zur Uebertragung an seine Vereinsmitglieder zu übernehmen, und endlich zu veranlassen, daß in Bezirken, wo Mangel an beh. autor. Geometern herrscht, solche aus der nächsten oder näheren Umgebung regelmäßige Amtstage zur Aufarbeitung der notwendigen Vermessungen abhalten. Durch diese Aktion des genannten Vereines erscheint Vorsorge getroffen, daß überall die Möglichkeit geboten wird, tüchtige Geometer für den Bedarf zu erlangen, welche die ihnen zugewiesenen Aufträge auf wissenschaftlicher Basis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gegen entsprechendes Honorar lösen werden. Zur Unterstützung dieser Bestrebungen des Vereines werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 16. November 1908, Z. 30.437/VIH, sowohl für den eigenen Bedarf, als auch behufs entsprechender Verbreitung innerhalb der in Betracht kommenden Bevölkerungsschichten auf die erwähnte Institution aufmerksam gemacht. Z. 27.709. Steyr, 20 November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Index zum Neichsgesehblatte von Doktor Heinrich von Maurizio. Im Verlage I. Bettenhausen (Wien 1908) ist ein von Dr. Heinrich v. Maurizio bearbeiteter „Index zum Neichsgesetzblatte für die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder (1848 — 1908)" erschienen. Die Publikation enthält unter systematisch ausge- wahlten, alphabetisch geordneten Schlagwörtern die Zitierung

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