209 für die richtige Zustellung der Zahlungsbögen beziehungsweise der abweislichen Bescheide und die Nichtigkeit ihrer Bestätigung über den Fortbestand der für den Anspruch maßgebenden Verhältnisse. Aenderungen der letzteren haben sie bei Anschluß aller Erhebungsakten und des Zahlungsbogens im h. ä. Wege umgehend der berufenen Unter- stützungs-Kommission zur Kenntnis zu bringen. Z. 27.775. S t ey r, 19. November 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Kundmachung betreffend die Aufforderung der Militärtaxpflichtigen zur Meldung. Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 30, haben sich alle Militärtaxpflichtigen bis zum Erlöschen ihrer Militärtaxpflicht im Atonale Jänner bei jener Gemeinde zu melden, bei welcher sie am 1. Jänner des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz haben. Um die Meldepflichtigen auf die ihnen obliegende Meldepflicht aufmerksam zu machen, erhalten die Gemeinde- Borstehungen unter einem eine entsprechende Anzahl Kundmachungen mit dem Aufträge, dieselben in den ersten drei Tagen des Monates Dezember l. I. durch öffentlichen Anschlag, sowie auch auf jede sonstige ortsübliche Art zu verlautbaren und für deren tunlichste Publizierung überhaupt Sorge zu tragen. In ausgedehnteren Gemeinden ist die Verlautbarung in jeder Ortschaft, in den abseits gelegenen Häusergruppen und Wohngebäuden in ortsüblicher und zweckmäßigster Weise zu bewirken. Ueber den Tag der erfolgten Verlautbarung der Aufforderung zur Meldung ist seitens jeder Gemeinde eine Vormerkung zu führen, und über die Durchführung dieses Erlaffes bis längstens 15. Dezember 1908 eingehend anher zu berichten. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen im Sinne des Artikels 12 der Durchführungs-Verordnung zum Militär- taxgesetze vom 19. August 1907, N.-G.-Bl. Nr. 211 und unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 16. November 1907, Z. 25.558, Amtsblatt Nr. 47 6X 1907, zur genauesten Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 27.861. Steyr, 22. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Resultat der Sammlung für die durch Hochwaffer heimgesuchte» Gemeinden Tirols. Die über h. ä. Erlaß vom 12. September 1908, Z. 22.167, (Amtsblatt Nr. 38) im Bezirke Steyr Land durchgesührteu Sammlung für die durch Ueberschwemmung heimgesuchten Gemeinden Tirols hat folgendes Resultat ergeben: Eberstallzell........................ 5 K — h Bad Hall................................45 „ — „ Kremsmünster Land .... 10 „ — „ Fürtrag 60 K — h Uebertrag 60 K — h Pfarrkirchen................................... 77 „ 80 „ Ried.............................................. 8 „ 25 „ Rohr.............................................. 10 „ — „ Sipbachzell................................... 10 „ — „ Gleink........................................ 11 „56 „ Losensteinleiten............................. 40 „ — „ Sierning........................................ 122 „ 50 „ Ternberg .................................. 20 „ — „ Thanstetten................................... 15 ,, ,, St. Ulrich.................................. 1 5 ,, ,, Gaflenz........................................ 20 „ „ Lausa ........................................ 10 „ - „ Losenstein.................................. 90 „ 90 „ Weyer Land............................. 10 „ — „ Weyer Markt............................. 50 „ — „ Summe 571 K 01 h Ich fühle mich angenehm veranlaßt, den betreffenden Gemeinde-Vorstehungen für die Mühewaltung und den Spendern für die nennenswerten Gaben hiemit den besten Dank mit dem Beifügen zu sagen, daß ich den erwähnten Gesamtbetrag dem k. k. Statthalterei - Präsidium in Linz eingesendet habe. Z. 27.259. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Evidcnzhaltung der Reichsratswählerlisteu. Nach § 11, letzter Absatz der Neichratswahlordnung vom 26. Jänner 1907, R.-G.-Bl. Nr. 17, ist das bei dem Gemeindeamte erliegende Pare der Neichsratswählerlisten stets in Evidenz zu halten, d. h. es sind die Abgänge zu ! streichen und Zuwachse aufzunehmen; ferner sind am Schlüsse ! eines jeden Jahres während einer Frist von 8 Tagen diese Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamts aufzulegen und ist hierüber eine öffentliche Kundmachung (durch Anschlag an der Amtstasel) zu erlaffen. Ueber den Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung ist bis längstens 15. Jänner 1909 anher zu berichten. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen über ! Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 11. No- ' vember 1908, Z. 4491/ki., folgendes eröffnet: Mit der im Reichsgesetzblatte verlautbarten Verordnung ! des Justizministeriums vom 4. September 1908, R.-G.-Bl. Nr. 192, wurden die Gerichte in Ausführung der Bestimmungen des § 8, Z. 1, 3 und 8 und des 8 11, letzter Absatz der Neichsrats-Wahlordnung, angewiesen, im Interesse der Erleichterung der fortlaufenden Richtigstellung der Wählerlisten folgende gerichtliche Verfügungen, die sich gegen einen l österreichischen Staatsbürger im Alter von mehr als 24 Jahren . richten, dem Vorsteher jener Gemeinde bekannt zu geben, in ' der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat: 1. Die Verlängerung der väterlichen Gewalt oder der Vormundschaft, die Verhängung der Kuratel und die Auf- | Hebung einer jeden solchen Verfügung; 2. die Eröffnung des Konkurses, ferner in Fällen eines kaufmännischen Konkurses die Erteilung der Wiederbefähigung an den Gemeinschulduer hinsichtlich der im § 246 der Kon-
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