Amtsblatt 1908/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

208 Z. 28.052. Steyr, 25. November 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die Unterstützliilg der hilfsbedürftigen Familien solcher Mannschaften, welche zur Standcöerhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Siiddalmatien dislozierten Truppen entweder als Reservisten oder als Ersatzrescrvisten zuriickbchalten wurden. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat mit dem Erlasse vom 16. November 1908'Pr., Nr. 5399/XVIII, auf Grund des mit den beteiligten Zentralstellen gepflogenen Einvernehmens eröffnet, daß die Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N. -G. -Bl. Nr. 70, anläßlich der erfolgten Standeserhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien dislozierten Truppen und Anstalten analoge Anwendung zu finden haben, (viele Nr 93 vom 19. November 1908 der „Steyrer Zeitung" und des „Alpen-Boten" betreffend erhöhten Friedensstand beim 15: Armeekorps.) Das genannte Ministerium hat demnach die sofortige Aktivierung der im 8 20 des zitierten Gesetzes vorgesehenen, zur Entscheidung über die Unterstützungsbedürstigkeit und das Ausmaß sowie zur Anweisung beziehungsweise Einstellung der Unterstützungen berufenen Kommissionen angeordnet. Demgemäß wird für Oberösterreich eine Unterstützungs- Kommission mit dem Sitze in Linz (Statthalterei) aktiviert. Es ist daher über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 24. November 1908, Z. 4656/I'r., folgende Kundmachung sofort zu verlautbaren: Kundmachung. „Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat mit dem Erlasse vom 16. November 1908/Pr. Nr. 5399/XVIII, aus Grund des mit den beteiligten Zentralstellen gepstogenen Einvernehmens eröffnet, daß die Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, anläßlich der erfolgten Standeserhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien dislozierten Truppen und Anstalten analoge Anwendung zu finden haben. Es wird demnach allgemein kundgemacht, daß die zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Familien der anläßlich der Standeserhöhung in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien rückbehaltenen Ersatzreservisten und Mannschaft des letzten Präsenzdienstjahres im III. Abschnitte des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, vorgesehene Hilfsaktion beginnt. Das Vezugsrecht der hilfsbedürftigen Angehörigen beginnt betreffs der zurückbehaltenen Ersatzreservisten, welche generell für den 3. Oktober 1908 einberufen waren, mit dem der achiivöchentlichen militärischen Ausbildung folgenden Tage betreffs der übrigen Rückbehaltenen jedoch mit 1. Jänner 1909. Hinstchllich des Anspruches auf Unterstützung werden als zur Familie gehörig betrachtet: Die Ehefrau des zum Dienste Eingerückten und die Kinder desselben. Auch können dahin noch gerechnet werden Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, sofern ste von dem zum Dienste Einberufenen erhalten werden. Als unterstützungsbedürftig ist dasjenige Familien- mitglied anzuerkennen, dessen notwendigster Lebensunterhalt entweder ausschließlich ober doch zum größten Teile von dem persönlichen Erwerbe des zur aktiven Dienstleistung Einberufenen abhängig ist. Die Unterstützung besteht in einer Unterhaltsgebühr für jedes Fantilienmitglied in dem für die Militärdurchzugs- verpflegung jeweilig pro Kopf und Tag festgesetzten Betrage, i dann, wenn die Familie auf die Wohnungsmiete angewiesen ist, in einer Unterkunflsgebühr, welche der Hälfte der Unterhaltsgebühr gleichkommt. Für Kinder unter 8 Jahren hat die Unterstützung in der Hälfte des vorstehenden Ausmasses zu bestehen. Der Gesamtbetrag der einer Familie zu gewährenden Unterstützung hat dem nach den persönlichen (Erwerbs-) und lokalen Ver- hältnissen als durchschnittlicher Tagesverdienst des Einberufenen anzunehmenden Betrag nicht zu überschreiten. Die vom Staate gewährleistete Unterstützung erleidet durch anderweitige Unterstützungen, welche voin Lande, von Gemeinden oder von Privatpersonen geleistet werden, keine Schmälerung. Die hilfsbedürftigen Angehörigen haben ihren Anspruch bei der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes im Wege der Aufenthaltsgemeinde unter Angabe der für die Beurteilung des Anspruches maßgebenden Umstände, insbesondere ihrer Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, des letzten Aufenthaltsortes und des durchschnittlichen Tagesverdienstes des in aktiver Dienstleistnng Stehenden entweder mündlich oder mittels eines gebühren- und portofreien Gesuches schriftlich anzumelden, in der Folge jede Aenderung in oen den Anspruch begründenden Verhältnissen ohne Verzug dem Gemeindevorsteher des Aufenthaltsortes anzu- zeigen und die Bestätigung dieses Gemeindevorstehers über den Fortbestand des Anspruches behufs Behebung der der erstbebobenen folgenden Raten jeweils rechtzeitig bei Vorlage des Zahlnngsbogens einzuholen." Die Formularien für die Anmeldung der hilfsbe- dürstigen Angehörigen werden bei der k. k. Statthalterei in Druck gelegt und hat die Gemeinde im Bedarfsfälle solche sofort hieramts anzusprechen. Ueber die h. a. einlangenden Anmeldungen haben die Gemeinde-Vorstehungen sodann die entsprechende Ausfüllung der von h. a. angesprochenen Formularien zu veranlassen und sogleich die entsprechenden Erhebungen zu pflegen, welche sich eventuell auch darauf zu erstrecken haben, ob, wann und weshalb der zur aktiven Dienstleistnng Rückbehaltene, etwa von derselben bereits zurückgekehrt ist. Die derart ergänzten Anmeldungen sind sodann »»verweilt seitens des Gemeinde- Vorstehers hierher vorzulegen, von >vo sie nach Ueberprüfung und eventueller Ergänzung der Erhebungen alsbald mit kurzem Anträge an die Unterstützungs-Kommission in Linz zu leiten sind. Zur Enscheidung über den Anspruch ist ausschließlich die Unterstützungs - Kommission des letzten Aufenthaltsortes des Einberufenen, falls derselbe aber im Auslande lebte, jene seines Heimatsortes kompetent. Als auszahlende Kasse hat die für den Unterstützungswerber zuständige Zivilstaatskasse (k. k. Steueramt) zu fungieren. Die von der Unterstützungs-Kommission ausgefertigten Zahlungsbögen beziehungsweise die abweislichen Bescheide werden, und zwar erstere unter Anschluß der Erhebungsakten von der Unterstützungs-Kommission an die Gemeinde-Vorsteher des Aufenthaltsortes der zur Empfangnahme der Unterstützungen Berechtigten geleitet werden. Die Gemeinde-Vorsteher haben noch vor der Zustellung an die Parteien die Zahlungsbögen behufs Behebung der ersten Unterstützungsrate zu vidieren und hasten

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