der k. k. Nezirkshauptmmluschast 8legr füv öen gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Llr. 48. S1e,fr, am 26. Uovember. 11-08. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 26.806. Steyr, 7. November 1908. An alle Oememäe-BorffkäMgen, Mm. Pfarrämter, Ortssläalräte, ZckuttestMgen, OenofsmsÄasis-AoefteäMgm, Kraaäealiafsm etc. GiMlMNMK zur Prüiiumratioil uns ön§ Amtsilatt Oer k. k. BeziMWtMmschlift steyr. Mit 1. Jänner 1909 beginnt der XXVlI. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschast, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates an die Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe- und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Geuossenschasts -Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsoehelf für die Gemeinde . Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleitungen und Genossenschafts-Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Juveutarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 X. Das Amtsblatt kann auch von privaten, insbesondere Viehhändlern und Fleischhauern, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumcrationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1909 bis längstens 15. Dezember 1908 an die k. k. Bezirkshauptmannschast einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations- Erklärung samt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann.
208 Z. 28.052. Steyr, 25. November 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend die Unterstützliilg der hilfsbedürftigen Familien solcher Mannschaften, welche zur Standcöerhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Siiddalmatien dislozierten Truppen entweder als Reservisten oder als Ersatzrescrvisten zuriickbchalten wurden. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat mit dem Erlasse vom 16. November 1908'Pr., Nr. 5399/XVIII, auf Grund des mit den beteiligten Zentralstellen gepflogenen Einvernehmens eröffnet, daß die Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N. -G. -Bl. Nr. 70, anläßlich der erfolgten Standeserhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien dislozierten Truppen und Anstalten analoge Anwendung zu finden haben, (viele Nr 93 vom 19. November 1908 der „Steyrer Zeitung" und des „Alpen-Boten" betreffend erhöhten Friedensstand beim 15: Armeekorps.) Das genannte Ministerium hat demnach die sofortige Aktivierung der im 8 20 des zitierten Gesetzes vorgesehenen, zur Entscheidung über die Unterstützungsbedürstigkeit und das Ausmaß sowie zur Anweisung beziehungsweise Einstellung der Unterstützungen berufenen Kommissionen angeordnet. Demgemäß wird für Oberösterreich eine Unterstützungs- Kommission mit dem Sitze in Linz (Statthalterei) aktiviert. Es ist daher über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 24. November 1908, Z. 4656/I'r., folgende Kundmachung sofort zu verlautbaren: Kundmachung. „Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat mit dem Erlasse vom 16. November 1908/Pr. Nr. 5399/XVIII, aus Grund des mit den beteiligten Zentralstellen gepstogenen Einvernehmens eröffnet, daß die Bestimmungen des III. Abschnittes des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, anläßlich der erfolgten Standeserhöhung der in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien dislozierten Truppen und Anstalten analoge Anwendung zu finden haben. Es wird demnach allgemein kundgemacht, daß die zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Familien der anläßlich der Standeserhöhung in Bosnien, der Herzegowina und Süddalmatien rückbehaltenen Ersatzreservisten und Mannschaft des letzten Präsenzdienstjahres im III. Abschnitte des Gesetzes vom 13. Juni 1880, N.-G.-Bl. Nr. 70, vorgesehene Hilfsaktion beginnt. Das Vezugsrecht der hilfsbedürftigen Angehörigen beginnt betreffs der zurückbehaltenen Ersatzreservisten, welche generell für den 3. Oktober 1908 einberufen waren, mit dem der achiivöchentlichen militärischen Ausbildung folgenden Tage betreffs der übrigen Rückbehaltenen jedoch mit 1. Jänner 1909. Hinstchllich des Anspruches auf Unterstützung werden als zur Familie gehörig betrachtet: Die Ehefrau des zum Dienste Eingerückten und die Kinder desselben. Auch können dahin noch gerechnet werden Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, sofern ste von dem zum Dienste Einberufenen erhalten werden. Als unterstützungsbedürftig ist dasjenige Familien- mitglied anzuerkennen, dessen notwendigster Lebensunterhalt entweder ausschließlich ober doch zum größten Teile von dem persönlichen Erwerbe des zur aktiven Dienstleistung Einberufenen abhängig ist. Die Unterstützung besteht in einer Unterhaltsgebühr für jedes Fantilienmitglied in dem für die Militärdurchzugs- verpflegung jeweilig pro Kopf und Tag festgesetzten Betrage, i dann, wenn die Familie auf die Wohnungsmiete angewiesen ist, in einer Unterkunflsgebühr, welche der Hälfte der Unterhaltsgebühr gleichkommt. Für Kinder unter 8 Jahren hat die Unterstützung in der Hälfte des vorstehenden Ausmasses zu bestehen. Der Gesamtbetrag der einer Familie zu gewährenden Unterstützung hat dem nach den persönlichen (Erwerbs-) und lokalen Ver- hältnissen als durchschnittlicher Tagesverdienst des Einberufenen anzunehmenden Betrag nicht zu überschreiten. Die vom Staate gewährleistete Unterstützung erleidet durch anderweitige Unterstützungen, welche voin Lande, von Gemeinden oder von Privatpersonen geleistet werden, keine Schmälerung. Die hilfsbedürftigen Angehörigen haben ihren Anspruch bei der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes im Wege der Aufenthaltsgemeinde unter Angabe der für die Beurteilung des Anspruches maßgebenden Umstände, insbesondere ihrer Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, des letzten Aufenthaltsortes und des durchschnittlichen Tagesverdienstes des in aktiver Dienstleistnng Stehenden entweder mündlich oder mittels eines gebühren- und portofreien Gesuches schriftlich anzumelden, in der Folge jede Aenderung in oen den Anspruch begründenden Verhältnissen ohne Verzug dem Gemeindevorsteher des Aufenthaltsortes anzu- zeigen und die Bestätigung dieses Gemeindevorstehers über den Fortbestand des Anspruches behufs Behebung der der erstbebobenen folgenden Raten jeweils rechtzeitig bei Vorlage des Zahlnngsbogens einzuholen." Die Formularien für die Anmeldung der hilfsbe- dürstigen Angehörigen werden bei der k. k. Statthalterei in Druck gelegt und hat die Gemeinde im Bedarfsfälle solche sofort hieramts anzusprechen. Ueber die h. a. einlangenden Anmeldungen haben die Gemeinde-Vorstehungen sodann die entsprechende Ausfüllung der von h. a. angesprochenen Formularien zu veranlassen und sogleich die entsprechenden Erhebungen zu pflegen, welche sich eventuell auch darauf zu erstrecken haben, ob, wann und weshalb der zur aktiven Dienstleistnng Rückbehaltene, etwa von derselben bereits zurückgekehrt ist. Die derart ergänzten Anmeldungen sind sodann »»verweilt seitens des Gemeinde- Vorstehers hierher vorzulegen, von >vo sie nach Ueberprüfung und eventueller Ergänzung der Erhebungen alsbald mit kurzem Anträge an die Unterstützungs-Kommission in Linz zu leiten sind. Zur Enscheidung über den Anspruch ist ausschließlich die Unterstützungs - Kommission des letzten Aufenthaltsortes des Einberufenen, falls derselbe aber im Auslande lebte, jene seines Heimatsortes kompetent. Als auszahlende Kasse hat die für den Unterstützungswerber zuständige Zivilstaatskasse (k. k. Steueramt) zu fungieren. Die von der Unterstützungs-Kommission ausgefertigten Zahlungsbögen beziehungsweise die abweislichen Bescheide werden, und zwar erstere unter Anschluß der Erhebungsakten von der Unterstützungs-Kommission an die Gemeinde-Vorsteher des Aufenthaltsortes der zur Empfangnahme der Unterstützungen Berechtigten geleitet werden. Die Gemeinde-Vorsteher haben noch vor der Zustellung an die Parteien die Zahlungsbögen behufs Behebung der ersten Unterstützungsrate zu vidieren und hasten
209 für die richtige Zustellung der Zahlungsbögen beziehungsweise der abweislichen Bescheide und die Nichtigkeit ihrer Bestätigung über den Fortbestand der für den Anspruch maßgebenden Verhältnisse. Aenderungen der letzteren haben sie bei Anschluß aller Erhebungsakten und des Zahlungsbogens im h. ä. Wege umgehend der berufenen Unter- stützungs-Kommission zur Kenntnis zu bringen. Z. 27.775. S t ey r, 19. November 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Kundmachung betreffend die Aufforderung der Militärtaxpflichtigen zur Meldung. Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1907, N.-G.-Bl. Nr. 30, haben sich alle Militärtaxpflichtigen bis zum Erlöschen ihrer Militärtaxpflicht im Atonale Jänner bei jener Gemeinde zu melden, bei welcher sie am 1. Jänner des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz haben. Um die Meldepflichtigen auf die ihnen obliegende Meldepflicht aufmerksam zu machen, erhalten die Gemeinde- Borstehungen unter einem eine entsprechende Anzahl Kundmachungen mit dem Aufträge, dieselben in den ersten drei Tagen des Monates Dezember l. I. durch öffentlichen Anschlag, sowie auch auf jede sonstige ortsübliche Art zu verlautbaren und für deren tunlichste Publizierung überhaupt Sorge zu tragen. In ausgedehnteren Gemeinden ist die Verlautbarung in jeder Ortschaft, in den abseits gelegenen Häusergruppen und Wohngebäuden in ortsüblicher und zweckmäßigster Weise zu bewirken. Ueber den Tag der erfolgten Verlautbarung der Aufforderung zur Meldung ist seitens jeder Gemeinde eine Vormerkung zu führen, und über die Durchführung dieses Erlaffes bis längstens 15. Dezember 1908 eingehend anher zu berichten. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen im Sinne des Artikels 12 der Durchführungs-Verordnung zum Militär- taxgesetze vom 19. August 1907, N.-G.-Bl. Nr. 211 und unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 16. November 1907, Z. 25.558, Amtsblatt Nr. 47 6X 1907, zur genauesten Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 27.861. Steyr, 22. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Resultat der Sammlung für die durch Hochwaffer heimgesuchte» Gemeinden Tirols. Die über h. ä. Erlaß vom 12. September 1908, Z. 22.167, (Amtsblatt Nr. 38) im Bezirke Steyr Land durchgesührteu Sammlung für die durch Ueberschwemmung heimgesuchten Gemeinden Tirols hat folgendes Resultat ergeben: Eberstallzell........................ 5 K — h Bad Hall................................45 „ — „ Kremsmünster Land .... 10 „ — „ Fürtrag 60 K — h Uebertrag 60 K — h Pfarrkirchen................................... 77 „ 80 „ Ried.............................................. 8 „ 25 „ Rohr.............................................. 10 „ — „ Sipbachzell................................... 10 „ — „ Gleink........................................ 11 „56 „ Losensteinleiten............................. 40 „ — „ Sierning........................................ 122 „ 50 „ Ternberg .................................. 20 „ — „ Thanstetten................................... 15 ,, ,, St. Ulrich.................................. 1 5 ,, ,, Gaflenz........................................ 20 „ „ Lausa ........................................ 10 „ - „ Losenstein.................................. 90 „ 90 „ Weyer Land............................. 10 „ — „ Weyer Markt............................. 50 „ — „ Summe 571 K 01 h Ich fühle mich angenehm veranlaßt, den betreffenden Gemeinde-Vorstehungen für die Mühewaltung und den Spendern für die nennenswerten Gaben hiemit den besten Dank mit dem Beifügen zu sagen, daß ich den erwähnten Gesamtbetrag dem k. k. Statthalterei - Präsidium in Linz eingesendet habe. Z. 27.259. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Evidcnzhaltung der Reichsratswählerlisteu. Nach § 11, letzter Absatz der Neichratswahlordnung vom 26. Jänner 1907, R.-G.-Bl. Nr. 17, ist das bei dem Gemeindeamte erliegende Pare der Neichsratswählerlisten stets in Evidenz zu halten, d. h. es sind die Abgänge zu ! streichen und Zuwachse aufzunehmen; ferner sind am Schlüsse ! eines jeden Jahres während einer Frist von 8 Tagen diese Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamts aufzulegen und ist hierüber eine öffentliche Kundmachung (durch Anschlag an der Amtstasel) zu erlaffen. Ueber den Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung ist bis längstens 15. Jänner 1909 anher zu berichten. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen über ! Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 11. No- ' vember 1908, Z. 4491/ki., folgendes eröffnet: Mit der im Reichsgesetzblatte verlautbarten Verordnung ! des Justizministeriums vom 4. September 1908, R.-G.-Bl. Nr. 192, wurden die Gerichte in Ausführung der Bestimmungen des § 8, Z. 1, 3 und 8 und des 8 11, letzter Absatz der Neichsrats-Wahlordnung, angewiesen, im Interesse der Erleichterung der fortlaufenden Richtigstellung der Wählerlisten folgende gerichtliche Verfügungen, die sich gegen einen l österreichischen Staatsbürger im Alter von mehr als 24 Jahren . richten, dem Vorsteher jener Gemeinde bekannt zu geben, in ' der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat: 1. Die Verlängerung der väterlichen Gewalt oder der Vormundschaft, die Verhängung der Kuratel und die Auf- | Hebung einer jeden solchen Verfügung; 2. die Eröffnung des Konkurses, ferner in Fällen eines kaufmännischen Konkurses die Erteilung der Wiederbefähigung an den Gemeinschulduer hinsichtlich der im § 246 der Kon-
‘210 kursordnung vom 25. Dezember 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869, bezeichneten Nechle in anderen Fällen die Beendignng des Konkurses; 3. die Entziehung der väterlichen Gewalt und die Aushebung dieser Verfügung. Um nun den Gemeinden die Möglichkeit zu bieten, bei der Evidenthaltung der Wählerlisten auch auf die Aus- schließungsgründe des § 8, Z. 4, 5, 6 und 9 Neichsrats- i Wahlordnung, Rücksicht zu nehmen, hat der Herr k. k. Minister des Innern mit Erlaß vom 8. November 1908, Z. 8765 24.1., ungeordnet, daß jede Abstrafung eines männlichen öfter- ! reichischen Staatsbürgers im Alter von mehr als 24 Jahren wegen einer der im 8 8, Z. 4, 5, 6 und 9 Neichsrats- I Wahlordnung, aufgezählten strafbaren Handlungen auf Grund derinGemäßheitderMinisterialverordnuugvom 15. Juni 1888, N.-G.-Bl. Nr. 91, beziehungsweise der^ Verordnung des Justizministeriums vom 8. Dezember 1897, I-M.-V.-Bl. । Nr. 47, au die politischen Behörden gelangenden Straskarten von diesen Behörden nicht nur der Heimatsgemeinde, sondern auch der Anfenthaltsgemeinde des Verurteilten, die in der Regel für Wahlrecht desselben in Betracht kommen wird, mitzuteilen ist. Die Verständigung der Anfenthaltsgemeinden . wird keinen Schwierigkeiten unterliegen, da der Justizminister > über eine diesfällige Anregung des Herrn k. k. Ministers des Innern bereits die Verfügung getroffen hat, daß der Vordruck der Straskarten in Rubrik 15 (Aufenthaltsort) in Hinkunst durch Einschaltung des Wortes „Bezirk" ergänzt wird. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, die ihnen zukommenden Mitteilungen der Gerichts- und ! politischen Behörden in dem nach § 11, letzter Absatz, der । Reichsrats-Wahlordnung evident zu haltenden Exemplare der | Wählerlisten genau vorzumerkeu. I Z. 27.625. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anerkeiliinng der WidmungS-(Militär-Laiidwehr)schcine als Lcgitimativnsdokumcutc bei Eisenbahnsahrteu. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Zahl 30.063/1 V, vom 14. November l. I., hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung mit Erlaß vom 4. November 1908, Z. 646/HV, nachstehende Verfügung getroffen: Uneingereihte Rekruten und Ersatzreservisten, welche I im Frieden aus ihrem Aufenthaltsorte zur aktiven Dienstleistung (militärischen Ausbildung) einrücken, haben gegenwärtig außer auf Grund der Einberufungskarte auch aus Grund des Widmnngs-(Militär-Landwebr)scheines Anspruch : auf die Abfertigung nach dem Militärtarffe. Die Anerkennung des Widmungs-(Militär-Landwehr) | scheines als Legitimalionsdokument gegenüber den Eisenbahn- ! Verwaltungen verfolgt lediglich den Zweck, dem Entrückenden i auch in jenen vereinzelten Fällen, in welchem ihm eine Ein- i berufungskarte nicht zugekommen wäre, die Inanspruchnahme ! des Militärtarises für die Einrückung zu ermöglichen. Da jedoch Hiebei immerhin die Möglichkeit einer un- - gerechtfertigten Inanspruchnahme des Militärtarifes besteht, I so wurde seitens der kompetenten Faktoren das Dienstbuch 12-66 (Militärtarif für Eisenbahntransporte) durch den mit 1. Oktober l. I. in Kraft getretenen 2. Nachtrag unter anderem dahin abgeändert, daß Widmungs-, Militär- oder Landwehrscheine zur Inanspruchnahme des Militärtarifes nur dann berechtigten, wenn sie die Klausel tragen „Gültig an Stelle der Einberufungskarte für die Einrückung nach . ............................." Diese Klausulierung ist seitens der Gemeindevorsteher desÄlufenthnltsortcs nur in jenen Aus- nahmsfällen vorzunehmen, in welchen für den betreffenden Rekruten, bezw. Ersatzreservisten eine Eiuberufungskarte bei der betreffenden Gemeindevorstehunq nicht eingelangt ist. Von dieser Verfügung werden die Gemeindevorstehungen bebufs Darnachachtung und Verständigung der interessierten Bevölkerungskreise in Kenntnis gesetzt. Z. 27.780. Steyr, 21. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend behördlich autorisierter Gcometer. Der Umstand, daß in verschiedenen Gegenden mit starkem Nealverkehre beh. autor. Zivilgeometer nicht bestehen und Gemeinden, Korporationen und Private bei der Herstellung von Plänen, insbesondere aus Anlaß von Grenz-, Straßen- und Flußregulierungen, dann bei Lageplänen sich nicht befugter Personen häufig bedienen und damit Geiahr laufen, daß die solcher Art hergestellten Pläne den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, hat den Verein der beh. autor. Zivilgeometer in Oesterreich mit dem Sitze in Wien, XVIII/1, Währingerstraße 113, veranlaßt, sich in einer Eingabe bereit zu erklären, über Aufforderung einer politischen Behörde, Gemeinde, Korporation oder von Privaten Gutachten über einschlägige technische Fragen und strittige Honoraransätze abzugeben, dann einzelne beh. autor. Geo- meter zur Uebernahme verlangter technischer Arbeiten zu benennen oder zu bestimmen, sowie direkte Aufträge von Vermeffungsarbeiten zur Uebertragung an seine Vereinsmitglieder zu übernehmen, und endlich zu veranlassen, daß in Bezirken, wo Mangel an beh. autor. Geometern herrscht, solche aus der nächsten oder näheren Umgebung regelmäßige Amtstage zur Aufarbeitung der notwendigen Vermessungen abhalten. Durch diese Aktion des genannten Vereines erscheint Vorsorge getroffen, daß überall die Möglichkeit geboten wird, tüchtige Geometer für den Bedarf zu erlangen, welche die ihnen zugewiesenen Aufträge auf wissenschaftlicher Basis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gegen entsprechendes Honorar lösen werden. Zur Unterstützung dieser Bestrebungen des Vereines werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 16. November 1908, Z. 30.437/VIH, sowohl für den eigenen Bedarf, als auch behufs entsprechender Verbreitung innerhalb der in Betracht kommenden Bevölkerungsschichten auf die erwähnte Institution aufmerksam gemacht. Z. 27.709. Steyr, 20 November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Index zum Neichsgesehblatte von Doktor Heinrich von Maurizio. Im Verlage I. Bettenhausen (Wien 1908) ist ein von Dr. Heinrich v. Maurizio bearbeiteter „Index zum Neichsgesetzblatte für die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder (1848 — 1908)" erschienen. Die Publikation enthält unter systematisch ausge- wahlten, alphabetisch geordneten Schlagwörtern die Zitierung
211 sämtlicher in den 60 Jahrgängen des Reichsgesetzblattes enthaltenen Publikationen und bildet eine übersichtliche Darstellung der gesamten Neichsgesetzgebung und Verordnungstätigkeit seit dem 2. Dezember 1848. Um das Werk dauernd gebrauchsfähig zu erhalten, ist in Aussicht genommen, in kürzeren Zeiträumen (etwa alle 2 — 3 Jahre) Nachträge herauszugeben, deren Erscheinen : im Buchhandel den Subskribenten des Werkes besonders zur Kenntnis gebracht werden soll. Der Ladenpreis beträgt gebunden 12 K. Die erwähnte Publikation erscheint geeignet, dem Mangel eines znsammcnsastenden Nachschlagebuches für das Neichsgesetzblatt abzuhelsen und eine rasche und zuverläsiige Orientlierung in der umfangreichen Materie desselben zu ermöglichen. Die Gemeinde - Vorstehungen werden über Erlaß des k. k. Statthalterei - Präsidums vom 17. November 1908, Z 4581/Pr., auf das Erscheinen dieses Werkes aufmerksam gemacht und zugleich eingeladen, dasselbe zum Amtsgebrauche anzuschaffen. Z 27.613. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Abonnement auf das Zentral-Polizeiblatt. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern wom 24. November 1905, Z. 50.654, wurde die Beibehaltung des bisher auf 6 K festgesetzten Abonnementspreises des Zentral-Polizeiblattes für das Jahr 1909 genehmigt. Um die Höhe der Auflage dieses Blattes für das nächste Jahr rechtzeitig zu bemessen, erscheint es wünschenswert, daß jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf chas Zentral-Polizeiblatt für das kommende Jahr sortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden, und daß weiter deren Beitrittserklärungen sowie die entfallenden Pränumerationsbeträge längstens bis 10. Dezember l. I. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschast gelangen. Da durch die Evidenthaltung aller in den Ländern der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der Persönlichen und Eigentums-Sicherheit und die damit verbundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde-Vorstehungen nach 8 25, Punkt 2, des Gemeinde-Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich gefördert wird, werden Lie Gemeinde-Vorstehungen eingeladen, sich an der Pränumeration zu beteiligen. .Z. 27.550. Steyr, 18. November 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Neuerliche Warnung vor der Teilnahme an der ung. Klassenlotterie. Es ist zur h. ä. Kenntnis gelangt, daß an zahlreiche Personen im Bezirke neuerlich Einladungen zur Teilnahme an der 23. großen ung. Klaffenlotterie gesendet wurden. Aus diesem Anlaffe werden die Gemeinde-Vorstehungen -aufgefordert, mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 19. Mai 1902, Z 6741, Amtsblatt Nr. 21, das Publikum auf die Strafbarkeit der Teilnahme an dieser Lotterie aufmerksam zu machen, um dasselbe vor Schaden zu bewahren. Z. 28.048. Steyr, 24. November 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Forst- und jagdstatistische Nachweisungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Ackerbau-Ministeriums im ■ Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanz - Ministerium und dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 7. September 1901, Z. 16 043, stnd von den Gemeinde-Vorstehungen für das Jahr 1908 die forst- . und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XXVI mit den erforderlichen Daten versehen bis längstens Ende Februar 180!) anher einzusenden. Die Formularien dieser Tabellen wurden mit h. o. i Verordnung vom 4. Jänner 1902, Z. 15.044, Amtsblatt ' Nr. 2, publiziert und können zufolge h. o. Kundmachung i vom 29. Jänner 1902, Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der : Haas scheu üuchdrucheeei in Stenr bezogen werden. Nachdem unter einem auch an die Güter - Direktion der Herrschaft Steyr, das Drehersche Forstamt in Wever, das Stiftsforstamt Kremsmünster, die bischöfl. Forst- und Domänen - Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst- und Domänen-Lerwaltung in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergeht, für ihren Amtsbereich die gleichen j Tabellen vorzulegen, ist mit demselben das Einvernehmen i zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt aus- gewiesen werden. Z. 27.627. Steyr, 23. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Laut Erlaß der k. k. o. -ö. Statthalterei vom 15. November 1908, Z. 30.636/11, lasten sich der im Jahre 1865 geborene, in Vordernberg, Bezirk Leoben, heimatberechtigte Raimund Paulin und dessen im Jahre 1871 geborene Gattin, Marie Paulin in ungebührlicher Weise auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde Unterstützungen verabfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sichersiellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 27.786. Steyr, 23. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Korrigenden Anton Liska (h. ä. Amtsblatt Nr. 23 ex 1908) wird widerrufen.
212 An alle Gemeinde - Vorstellungen und t t. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Z. 27.842 u. 27.843. Steyr, 23. November 1908. Ausforschung. Der Militärtaxpflichtigcn. Auszusorschen sind, und zwar: Alois Hirtenlehner, 1867 geb., nach Großraming zuständig: Georg Garstenaucr, 1884 geb., nach Großraming zuständig; Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Königreiche und Länder aus nachstehendem von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebiete des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: aus dem Stadtgebiete Berlin. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit der h. ä. Kundmachung vom 16. Juni l. I., Z. 16.452, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, und § 46 des allgemeinen Tierseuchen-Gesetzes- vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. November 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Kommanden in die Kenntnis. Z. 27.467. Steyr, 19. November 1908. An alle Gemeinde -vorftehungen nnd i. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 30.566/.X Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr bon Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbauministerium fand mit dem Erlasse vom 10. November 1908, Z. 44.771/6201, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles fR.-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Z. 27.626. Steyr, 20. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 8. bis 15. November 1908 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. November 1908, Nr. 30.840/X. Es bestehen: 1 Schweinepest. 1. Bezirk Perg: Gemeinde St. Georgen a. d. G. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg, Albern- dorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen, St. Magdalena, Ottens-- heim, Reichenau, Urfahr. Der k. k. Bezirkshauptmann r Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlshauptmannschast Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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