205 ist, die von den unterstehenden Gemeinden eingesendeten Meldeblätter binnen 48 Stunden nach Ablauf jeden Dekade an das Heeres- bezw. Landwehr-Ergänzungsbezirkskommando weiterzusenden, so darf eine Terminüberschreitung seitens der Gemeinde-Vorstehungen in betreff der Einsendung der Aufentbaltsmeldeblätter, bezw. der Fehlanzeigen in keinem Falle platzgreifen. Z. 25.551. Steyr, 12. November 1908. An Me .be- Vorstehungen. Betreff Verbot der Anwendung der Guldenwährung im geschäftlichen Verkehre. Unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 20. Juni 1908, Z. 15.005, Amtsblatt Nr. 26, werden die Gemeinde-Vorstehungen neuerlich auf das Verbot der Anwendung der früheren, österreichischen Währung im geschäftlichen Verkehre aufmerksam gemacht und angewiesen, etwaige derartige Ueber- tretungen ungesäumt zur h. ä. Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, sich über die Wirkung dieses Verbotes und die Hiebei gemachten Wahrnehmungen alljährlich bis längstens 5. Jänner zu äußern. L. 27.342. Steyr, 16. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Anmeldung zur Pensionsversicherung. Die allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte bringt Folgendes zur allgemeinen Kenntnis: Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Dienstgeber chat ihrer Verflichtung gut Anmeldung ihrer versicherungs- Igflichtigen Angestellten entsprochen. Es scheint jedoch, daß ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der Dienstgeber sich mit der Ueberreichung der Anmeldungen im Rückstände befindet. Zur Aufklärung dieser letzteren Dienstgeber wird bemerkt, daß die Ueberreichung der Anmeldungen noch im Laufe des Jahres 1908 aus folgenden Gründen im eigenen Jntereffe der Dienst- geber liegt. Der Dienstgeber ist berechtigt, die auf den Angestellten entfallende Quote (’/a bezw. 7») der Prämie demselben nur innerhalb 3 Monaten nach Fälligkeit des Gehaltes in Abzug zu bringen. Durch eine Verzögerung der An- -meldung bis nach Eintritt des Jahres 1909 setzt er sich der Gefahr des Verlustes des Abzugstermines für eilten, eventuell selbst mehrere Monate aus. Ferner können nur jene Dienstgeber, die die Anmeldung rechtzeitig erstatten, mit Sicherheit auf die Aufnahme in die Wählerlisten für die 'Leitung der Allgemeinen Pensionsanstalt berufenen Körperschaften rechnen. Da nämlich diese Wahlen zu Beginn des Frühjahrs 1909 stattfinden müssen, kann keine Garantie für die Einreihung solcher Dienstgeber in die Wählerlisten geboten werden, die die Anmeldung ungebührlich verzögern. Schließlich bewahrt die Einbringung der Anmeldung den Dienstgeber vor der Bestrafung wegen Unterlassung derselben. Beigefügt sei, daß auch die Dienstgeber, welche ihre 'Angestellten bei einem Ersatzinstitute, bezw. mittelst Ersatzvertrages zu versichern beabsichtigen, zur Erstattung der Anmeldung bei der zuständigen politischen Behörde erster Instanz verpflichtet sind. Die Gemeinde-Vorstehungen werden über Erlaß der E. k. Statthalterei vom 8. November 1908, Z. 29.799/XU, beauftragt, für die möglichst große Publizität dieser Kundmachung Sorge zu tragen und dieselbe allen interesiierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 27.078. Steyr, 12. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1908, Z. 38.754. Autorisationsprüfung für Versichcrungstechniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und für Kultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.-G.-Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgegeben, daß die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungskommission die Prüfung von Kandidaten, welche die Autorisalion als Versicherungstechniker anstreben, im Dezember 1908 vornehmen wird. Bewerber um Zulaffung zur Ablegung der Prüfung in diesem Terniine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 2t. November 1908 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß 8 3 der zitierten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nachweise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Taufund Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung; 3. mit einem von der Ortspolizei ausgestellten Sitten- zeugnisse; 4. mit einem Zeugnisie über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, daß der Zulaffungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik gehört hat; 6. mit glaubwürdigen Bestätigungen über den Umstand, daß der Bewerber sich selbständig oder in einem öffentlichen Amte oder im Dienste eines Versicherungs- Jnstitutes mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat, sowie über die Dauer dieser Beschäftigung. Die Bestimmung der Prüfungstaxe für die einzelnen zur Prüfung zugelaffenen Kandidaten erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Hievon sind die filterest irrten Kreise in die Kenntnis zu setzen. _____________________ Z. 27.462. Steyr, 17. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Laut Erlaß der k. k. o. -ö. Statthalterei vom 10. November 1908, Z. 30.201/XII, nimmt der nach Preßburg zuständige Handlungsgehilfe, beziehungsweise Agent Emanuel Spitzer, ununterbrochen und unbegründet von fremden Gemeinden Unterstützungen zu Lasten seiner Heimatsgemeinde in Anspruch. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des
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