200 Steyr, 9. November 1908. AK alle GsmeinSL-Vsrstehungen. Hinausgabe der Neichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz-Blätter Stück 01 bis Clll an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Lagen anher zu berichten. Z 26.701. Steyr, 7. November 1908. An alle Gemeinde -Vorftehungen, Betreffend Schaffung und Förderung von Organisationen auf dem Gebiete des Wohnungs- und Anfiedlungstvesens. Mit dem Gesetze vom 28. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 285, wurde die Regierung ermächtigt, zur Bildung eines Fonds behufs Förderung der Wohnungsfürsorge für Staatsbeamte 4,000.000 K zu verwenden. Ueber einen in dieser Angelegenheit vom Herrn k. k. Minister für öffentliche Arbeiten erstatteten alleruntertänigsten Bortrag haben Seine k. u. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 28. September 1908 allergnädigst zu gestatten geruht, daß der auf Grund des zitierten Gesetzes gebildete Wohnungssürsorgefonds für Staatsbeamte die Bezeichnung „Kaiser Franz Josef I. Regierungs-Jubiläums- Fonds 1908" trage und nach den Bestimmungen des bezüglichen Regulativs zur Verwendung gelange. - - Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlaffes der £ k. o.-ö. Statthalterei vom 2. November 1908, Z. 28.554/XI, und unter Bezugnahme auf den h. a. Erlaß vom 5. Juli 1907, Z. 15.595, Amtsblatt Nr. 28, welcher das Ersuchen um eine nachhaltige Förderung der Zentralstelle für Wohnungsreform in Oesterreich und ihrer Zweigvereine enthielt, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die weitestgehende Bekanntmachung dieser Allerhöchsten Entschließung zu veranlassen, wobei bemerkt wird, daß die anderen Operate (Regulativ, Musterstatuten, und Formulare eines Darlehensvertrages) im Bedarfsfälle h. a. angesprochen werden können. Musterstatuten sind im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien zum Preise von 30 st zu beziehen. Ueber die etwa bestehende Geneigtheit zur Gründung einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft ist Fallweise hierher zu berichten. Z. 2291/B.-Sch.-R. Steyr, 3. November 1908. Konkurs - Ausschreibung. An der sechsklassigen Volksschule in Sierning kommt die Handarbeitslehrerinstelle zur Besetzung. Mit dieser Stelle ist eine wöchentliche Lehrverpflichtung von dermalen 14 Stunden gegen die gesetzliche Jahres- remuneration von 532 l< verbunden. Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Taufscheine, dem Lehrbefähigungszeugnisse, einer Diensttabelle und den sonstigen Dienstdokümenten belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" u. zw., wenn ste bereits im Lehramts tätig sind, im Wege der Schulleitung bei der Vorgesetzten Bezirksschulbehörde, sonst aber direkt hieramts einzubringen. Z. 2263/B.-Sch.-R. Steyr, 4. November 1908. Konkurs - Ausschreibung. (Nur für männliche Bewerber.) An der fünfklassigen Volksschule in Sierninghofen kommt eine Lehrerstelle I. Klaffe zur Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1600 K, ferner die im 8 33 des Landesgesetzes vom 29. Dezember 1907 normierten Dienstalterszulagen und der Genuß einer freien Wohnung oder das im § 40 des erwähnten Gesetzes festgesetzte Quartiergeld verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre im Sinne des Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 27. Februar 1900, Z. 375, belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorgeschriebenen Dienstwege hieramts einznbringen. Z. 2272/Sch. Steyr, 7. November 1908. An sämtliche Schulleitungen. Schulsparkafsen. Ueber Weisung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. Oktober 1908, Z. 2766, hat der k. k. Landesschulrat mit dem Erlasse vom 29. Oktober l. J.^ Z. 6442, nachstehendes anher eröffnet. Nach § 72 der Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, Z. 13.200, (M.-V.-Bl.-Nr. 49, 1905) sind die Kinder in der Volksschule unter anderem auch zur Sparsamkeit entsprechend zu erziehen und sollen mit Rücksicht auf die große volkswirtschaftliche Bedeutung der Sparkassen auch über deren Wert belehrt und zur fruchtbringenden Anlage kleiner Ersparniffe angeregt werden. Die Errichtung eigener Schulsparkafsen ist im Hinblicke auf die von einzelnen Ländern gegen sie vorgebrachten Bedenken nur mit Bewilligung der Landesschulbehörde erlaubt. Da diese Bedenken bei Heranziehung der k. k. Postsparkasse zur fruchtbringenden Anlage kleinerer Ersparnisse der Schulkinder unter Mitwirkung der Schule zumeist nicht bestehen, so wurde in dem Ministerialerlasse vom 29. September 1905, Z. 13.200, (M.-V.-Vl. 1905, Nr. 50), betreffend die Durchführung der Schul- und Unterrichtsordnung auf die Benützung der Postsparkasse zu dem in Rede stehenden Zwecke aufmerksam gemacht. In neuerer Zeit nun haben zahlreiche Sparinstitute für das Sparen kleinerer Beträge ein neues System durch Ausfolgung von „Heimsparkasse,»" eingeführt. Dieses System besteht darin, daß dem Sparenden seitens der Sparkasse eine versperrte Sparbüchse leihweise übergeben wird, die Eigentum der Sparkasse ist und zu der der Schlüssel in Verwahrung der letzteren bleibt
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2