Amtsblatt 1908/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

195 Z. 26.018. Steyr, 29. Oktober 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Abgrenzung des polit. Bezirkes Steyr für die Ausübung des Nauchfangkehrergewcrbcs und Festsetzung eines Maximal- tarifes für dieses Gewerbe. Die k. k. Statthalterei in Linz fand mit Erlaß vom 23. Oktober 1908, Z. 26.128/VIII, nach Anhörung der oberösterr. Nauchsangkehrergenossenschast und der beteiligten Gemeinde - Vorstehungen gemäß § 42, Gew.-Ordg., nachstehende Abgrenzung des politischen Bezirkes Steyr für die ; Ausübung des Rauchsangkehrergewerbes zu verfügen: A. 1. Kehrbezirk Bad Hall, umfassend die Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen; die Ortschaft Brandstatt der Gemeinde Sierning, sowie die Gebäude der Bahnstrecke Bad Hall bis Unterrohr, aus- i schließlich der Station Unterrohr-. 2. Kehrbezirk Kremsluüuster, umfassend die Gemeinden Eberstallzell, Kremsmünster Markt und Land, Ried, Rohr, Sipbachzell, Wartberg und die Gebäude der Bahnstatiou Unterrohr. 3. Kehrbezirk Losenstein, umfassend die Gemeinden Lausa, Losenstein, Reichraming; die Ortschaften Müblbach, Niüblbachgraben, Oberdambach, Sand, Sonnberg, Unterdambach, Unterlausa; ferner die ganze Gemeinde Ternberg mit Ausnahme der Ortschaften Schattleiten und Schweinsegg. 4. Kehrbezirk Weyer, umfassend die ganze Gemeinde Gastenz mit Ausnahme der Ortschaften Groß- und Kleingschnaid; die Gemeinde Weyer Markt und die ganze Gemeinde Weyer Land mit Ausnahme der Ortschaften Küpfern, Weihwasser und Oberlaussa. 5. Kehrbezirk Großraming, umfassend die Gemeinden Großraming und Neustift; die Ortschaften Groß- und Kleingschnaidt der Gemeinde Gastenz und die Ortschaften Küpfern, Weißwasser und Oberlaussa der Gemeinde Weyer Land. 6. Kehrbezirk Steinbach, umfassend die Gemeinde Aschach a. d. St. und die Ortschaften Schattleiten und Schweinsegg der Gemeinde Ternberg. 7. Kehrbezirk Sierning, umfassend die Gemeinden Thanstetten, Losensteinleiten mit Ausnahme der Ortschaften Judendorf und Schwödiau, ferner die Gemeinde Sierning mit Ausschluß der Ortschaft Brandstatt und der Häuser Nr. 48 — 75, 86, 87, 94 — 99, 111, 113, 115, 116, 120, 124—130 der Ortschaft Gründberg. B; 1. Dem Kehrbezirk Steyr I der Stadt Steyr werden die Ortschaften Jägerberg und Neuschönau der Gemeinde St. Ulrich zugewiesen. 2. Dem Kehrbezirk Steyr II werden zugewiesen: die Gemeinde Gleink; die Ortschaft Unterhimmel der Gemeinde Garsten; die Ortschaften Judendorf und Schwödiau der Gemeinde Losensteinleiten; die Ortschaften Gmain, Kleinraming und Namingsteg der Gemeinde St. Ulrich und von der Ortschaft Gründberg der Gemeinde Sierning die Häuser Nr. 48 — 75, 86, 87, 94 — 99, 111, 113, 115, 116, 120, 124 — 130. 3. Dem Kehrbezirk Steyr III werden zugewiesen: die Ortschaften Buchholz, Christkind!, Garsten, Kraxental, Lahrndorf, Pergern, Pesendorf, Pyrach, Rosenegg, Saaß, Sarning, Schwamming und Tiensting der Gemeinde Garsten. Die Ortschatten Ebersegg, Groß- und Kleinkohlergraben, St. Ulrich, Unterlausa und Unterwald der Gemeinde St. Ulrich; ferner die Gebäude der Bahnstrecke vom Wächlerhauie Nr. 15 bei Steyr (einschließlich) bis zum Wächterhause Nr. 48 bei Kaslenreit (einschließlich). Diese bezirksweise Abgrenzung bat zur Folge, daß innerhalb jedes Kehrbezirkes nur jener Inhaber eines Rauch - fangkehrergewerbes, der in diesem Bezirke seinen Standort hat, gemäß 8 42, al. 3, Gew.-Ordg. berechtigt ist, Arbeiten zu verrichten. Es können jedoch in Fällen dringender Not derartige Gewerbeinbaber auch außerhalb ihres Kehrbezirkes zur ausbilfsweisen Arbeit herangezogen werden. Im Anschlüsse an diese Kehrbezirkseinteilung wird gemäß 8 51, al. 3, Gew.-Ordg., für sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr bis auf Widerruf nachstehender Maximaltarif festgesetzt: 1. Für die einmalige Reinigung eines steigbaren Rauchfanges in einem kleinen ebenerdigen Hause.................................................. K —30 2. für dieselbe Arbeit wie a<I 1 in einem größeren Hanse mit stärkerer Beheizung . . . . „ —40 3. do. in Bäckereien und Selchereien . . . „ — 60 4. für jedes Stockwerk bei höheren als ebenerdigen Gebäuden mehr um.......................„ —10 5. für einmale Reinigung eines größeren weit- gebauten Rauchfanges, wozu mindestens zwei Leitern zur Besteigung verwendet werden müssen . . .................„ 1 — 6. für einen leicht beheizten Nebenkamin (Stübl- rauchfang) .......................................„ —20 7. für einmalige Reinigung eines Dampfrauchsanges in der Höhe bis 15 Nieter . . . „ 5'— 8. für weitere 10 Meter Höhe mehr um . . „ 1'— 9. für die einmalige Reinigung einer kleinen Malzdarre... ..................................„ 5 — 10. für die Reinigung einer größeren Malzdarre „ 10'— 11. für einmalige Reinigung eines Zylinderrauchfanges bei ebenerdigen Gebäuden . . „ —25 12. bei Gebäuden mit mehr als einem Stockwerk für jedes Stockwerk mehr um . . „ —08 13. für ein einmaliges Ausbrennen eines Zylinderrauchsanges von gewöhnlicher Konstruktion und eiitsacher Feuerung.............. „ 1 — 14. für dieselbe Leistung, wo die Arbeit besonders erschwert und mit Gefahr verbunden ist . „ 2' — 15. für das Abziehen eines neugebauten Zylinders ohne Unterschied der Stockwerke . . . „ — 70 16. für einmalige Reinigung eines Sparherdes bis zu drei Türln ..................................„ — 30 17. do. bis zu 4 — 5 Türln ...................... „ — 50 18. cko. für große Herde wie in Gasthösen, Kaffeehäusern oder Herrschastsküchen . . . . „ —80 19. für die Reinigung eines Herrnbutter oder schwedischen Ofens samt Verschmieren mit Lehm..............................................................„ —80

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