Amtsblatt 1908/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

194 Z. 26.342 Slenr, 3. November 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Telegraphen - Stativ» Trattcnbach. Z. 41.795/08 5. Linz, am I. November 1908. Kundmachung. Bei dem Postamte Trattcnbach in Oberösterreich wurde am I. November 1908 der Telegraphendienst eiuge- sührt. — Die neue Telegraphcnstation hält beschränkten Tagdiensl. K. k. Post- und Telegraphen-Direktion für Obcrösterreich und Salzburg. Hievon sind die interessierten Kreise in Kenntnis zu setzen. Z. 25.718. Steyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde -vorstehungen. Wegweiser durch die östrrr. Kurorte. Laut Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 21. Oktober l. I., Z. 28.071/4, geht die Redaktion des „Illustrierten Wegweisers durch die österreichischen Kurorte, Sommerfrischen und Winterstationen" vor Herausgabe der nächstjährigen Publikation daran, das ihr bisher vorliegende Materiale einer Revision, bezw. Ergänzung zu unterzieben. Zu diesem Zwecke versendet sie an alle beteiligten Gemeinde-Vorstehungen Fragebögen, in welchen auf Grundlage der bezüglichen Ausschnitte aus dem letzten Jahrgange des „Wegweisers" die alten Angaben über alle für den Fremdenverkehr wichtigen Momente zu revidieren, bezw. zu ergänzen sind. Da der „Wegweiser" seiner ganzen Anlage nach in hohem Grade geeignet ist, der Fremdenverkehrsbewegung in Oesterreich große Dienste zu leisten, er aber diese seine Bestimmung nur dann in vollem Maße erfüllen kann, wenn seine Angaben vollkommen authentisch und erschöpfend sind, so werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge des zitierten Statthalterei- Erlasses beauftragt, der an sie eventuell ergehenden Bitte der Redaktion des „Wegweisers" in ihrem eigenen Interesse mit der größten Genauigkeit und Beschleunigung Folge zu leisten. Z. 26.105. Steyr, 30. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ncfundicrung von Transportkosten für in einer ungarische» Gemeinde zuständige arme Kranke. Es ist öfters der Fall vorgekommen, daß Gemeinden der im Reicksrate vertretenen Königreiche und Länder die in einer ungarischen Gemeinde zuständigen armen Kranken behufs Heilung in ein öffentliches Spital transportieren ließen und um die Resundierung der uneinbringlichen Transportkosten entweder bei der zuständigen Gemeinde oder aber unmittelbar beim königl. ungarischeil Ministerium des Innern ansuchten. In Ungarn werden nach den dortigen Vorschriften die uneinbringlichen Transportkosten für arm, behufs Heilung an Spitäler abgegebene Kranke nicht von der zuständigen Gemcilidc, sondern vom königl. ungarischen Ministerium des Innern gleichzeitig mit den Verpflegskosten, resp, als ein Teil derselben refllndiert. Eine wesentliche Bedingung der Resundierung aber ist, daß die Transportkosten im Detail auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesen, immer mit den Spitalskostc» zusammen aufgerechnet werden. Infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Oktober 1908, Z. 32.005, werden die Gemeinde- vorstehungen demnach angewiesen, für den Fall als sie in die Lage kommen, arme, in einer ungarischen Gemeinde zuständige Kranke behufs Heilung in das der Gemeinde zunächst gelegene öffentliche Spital zu transportieren, die vorschriftsmäßig ausgestellte Rechnung über die beim Transporte tatsächlich erwachsenen Auslagen mit den entsprechenden Beweisdokumenten adjustiert spätestens innerhalb 8 Tagen, vom Tage des Transportes an gerechnet, an jenes Spital, an welches der Kranke abgegeben wurde, mit dein Ersuchen einzusenden, daß die Spitalsverwaltung bezüglich der Ein- hebung oder Geltendmachung der Transportkosten mit den Verpflegskosten zusammen verfügen möge. Die Notwendigkeit des Transportes und eventuell eines Begleiters ist — tunlichst auf Grund eines ärztlichen Gutachtens — seitens der Gemeinden vonseite des hiesigen Amtes bestätigen zu lassen und haben selbe auch im allgemeinen bei diesem Verfahren jenen Forderungen zu entsprechen, welche im § 54, 55 und 56 des hinsichtlich der ungarischen Spitäler und Heilanstalten ausgegebenen Regulativs, Z. 35.000, vom Jahre 1902 festgestellt sind. Druckexemplare dieser Normalverordnung können gegen Einsendung eines Betrages von 50 h pro Stück direkt von der Redaktion der Zeitschrift „Das österr. Sanitätswesen", Wien I., Wipplingerstraße 8, bezogen werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 24. Oktober 1908, Z. 27.285/X1I, in die Kenntnis gesetzt. Z 26.250. Steyr, 1. November 1908. An alle Gememöe-Vorstehungen. Betreffend die Affichiermigsbewilligung des Minimaltarifes der Hebammen an der Gemeinde-Amtstafel. Der Verein der Hebammen in Oberösterreich mit dem Sitze in Linz hat über einen in der Monatsversammlung dieses Vereines am 26. August 1908 gefaßten Beschluß an die k. k. Statthalterei die Bitte um die Bewilligung der Veröffentlichung eines vom Vereine beschlossenen Minimal- tarifes der Hebammen in Oberösterreich an der Gemeindetafel aller Gemeinden des Kronlandes Oberösterreich und um Verständigung der Bürgermeister und Gemeinde-Vorsteher gestellt. Hierüber fand die Statthalterei nach Anhörung des k. k. Landessanitätsrates zu eröffnen, daß von ihrem Standpunkte gegen die Veröffentlichung des vom Vereine der Hebammen in Oberösterreich beschossenen Minimaltarises kein Bedenken besteht, daß es jedoch dem Vereine überlasten bleibt, wegen Benützung der Gemeindeamtstafeln behufs der Veröffentlichung dieses Minimaltarifes die Erlaubnis der Bürgermeister und Gemeinde-Vorsteher selbst einzuholen. Hievon werden die Genieinde - Vorstehungeu zufolge Erlastes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. Oktober 1908, Z. 23.565/V, verständigt.

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