192 Z. 3508 und 2509, ab 1. August 1908 nachstehende ab- änderudc Bestimmungen zum Deutsche» Schlachtvieh- und Fleischbcicbauaesebe vom 3. Juni 1900 und zu deu Aus- sühruugs-Voifwriften zu diesem Gesetze in Kraft getreten sind. Verboten wurde nicht nur die Einsuhr von Fleisch, welches mit Formaldehyd oder einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung behandelt ist, sondern auch Fleisch, welches mit einem Stoff behandelt wurde, der bei seiner Verwendung Formaldehyd abgibt. (Vgl. 3. Absatz, Punkt b, des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902, intimiert mit dem b. ä. Erlasse vom 10. April 1903, Z. 7598). Bezüglich der Farbstoffe, mit welchen Fleisch oder Produkte, die nach dem Deutschen Schlachtvieh- und Fleisch- beschaugesctze als Fleisch anzusehen sind, behandelt werden, ist an Stelle der bisherigen Bestimmung ab 1. August l. I. nachstehende getreten: „Dasselbe (Verbot der Einsuhr) gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und der Hüllen derjenigen Wurstarten, bei denen die Gelbfärbung herkömmlich und als künstliche ohneweiters erkennbar ist, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft". (Vgl. 3. Absatz, Puukt h, des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902). Ferner wurde zu § 12, Absatz 2, des Deutschen Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes verfügt: „Bei der Einfuhr von frischem Fletsche dürfen die Organe und sonstigen Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht abgeschnitten sein, bei der Einsuhr von zubereitetem Fleisch die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdriisen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfehldrüsen und iu das Herz- fleisch je ein Schnitt gelegt sein." (Vgl. Seite 2 und 3 des vorzitierten Erlasses und Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. August 1906, Z. 33.942, intimiert mit dem h. ä. Erlasse vom 11. August 1906, Z. 18.467). Endlich hat der deutsche Reichskanzler gleichfalls unterm 4. Juli l. I. noch eine Bekanntmachung erlassen, in welcher die Gebühren für die Untersuchung des in das deusche Zollinland eingehenden Fleisches eine Abänderung erfahren haben. Diese Abänderungen betreffen die Gebühren für die biologische und chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferdefleisch, und zwar wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt erscheint, eine Gebühr von 0'15 Mark für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter den gleichen Bedingungen ist für die Untersuchung von Schinken und Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, von Speck und Därmen, sowie von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut vou Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, desgleichen von frischem Fleisch auf die Anwesenheit der im § 5, Nr. 3, der Aus- sührungsbestimmungen D genannten Stoffe (Vgl. den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902, sowie die weiteren bei der Min.-Z. 12.448/08 zitierten Erlässe, intimiert mit den h. ä. Erlässen vom I 10. April 1903, Z. 7598 und vom 1. September 1908, Z. 23.603) und für die chemische Untersuchung von zube- reitetem Fett bei Postsendungen und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern ' eingeführt werden, eine Gebühr von 0'05 Mark für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung aus das Vorhandensein von Pferdefleisch 15 Mark und bei den übrigen Untersuchungen 2'50 Mark für jede Sendung. Für die Fettsendungen werden im Falle der Gebührenerhebung nach deu vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nicht erhoben. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, den 9. Oktober 1908. Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 25.470. Steyr, 22. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanöen. Tierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich iu der Berichtsperiode vom 11. bis 18. Oktober 1908 nach dem Erlasse der k. L Statthalterei in Linz vom 19. Oktober 1908, Nr. 28.043/X. Es bestehen: 1. Pferderäude. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Weibern. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Steinerkirchen. 3. Schweineseuche. 1. Bezirk Ried:'Gemeinde Schildorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten. Z. 25.721. Steyr, 6. Oktober 1908.. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Oktober 1908, Nr. 27.957/X, auf die im amtlichen Teile zur „Linzer Zeitung" Nr. 91 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vonl 15. Oktober 1908, Z. 40.965/5621, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen. Beachtung aufnierksam gemacht. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirtshauplmannschast Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2