190 In den Staaten Goya; und Matto Grosso sind die Arbeitsvcrhältnisse gleichfalls ungünstig. Die wirtschaftliche Entwicklung dieser Staaten ist noch ganz gering und es fehlt an genügendem Schutze der Person und des Eigentums. In den nördlichen von Minas Geraes gelegenen Staaten können österreichische Auswanderer sich nicht nieder- lassen. Das tropische Klima in diesen Staaten ist der Gesundheit der Europäer uachteilig und überdies können dieselben neben den eingeborenen Arbeitern nicht bestehen, weil sie so schlechte Verpflegung und Unterkunft, so geringe Löbue und so große körperliche Anstrengungen wie diese auf die Länge der Zeit nicht auszuhalten vermögen. Im allgemeinen ist die Lage der in der Stadt Nio dc Janeiro und in dem Staate gleichen Naniens, ferner der im L-taate Minas Geraes angesiedelten Oesterreicher keine günstige. Speziell die auf landwirtschaftlichen Kolonien angenedelten Oesterreicher leiden infolge des Mangels an Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsmitteln an der Unmöglichkeit, ihre Produkte zu verkaufen. Vorstehende Information ist den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 22.904. Steyr, 23. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Betreffend die Maßnahmen gegen geisteskranke Häftlinge. Zufolge Erlafles des k. k. Ministeriums des Innern i vom 1. September 1908, Z. 18.910, hat das k. k. Justizministerium auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche für die Gerichtsbehörden häufig daraus entstehen, dap geisteskranke Häftlinge, gegen welche das Strafverfahren . eingestellt wurde, oder welche freigesprochen wurden, von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht sofort nach . erhaltener gerichtlicher Anzeige zum Zwecke ihrer weiteren Versorgung unternommen werden und sich diese Uebernahme bezw. Abgabe von Geisteskranken in eine Irrenanstalt oft wochenlang, zumeist infolge der zuvor behufs Klarstelluug der Verpslegskostenersatzpflicht eingeleiteten Verhandlungen verzögert. Die Gemeinde - Vorstehungeu werden infolge Statthalterei - Erlafles vom 10. September 1908, Z. 24.071/11, ; angewiesen, die Aufmerksamkeit aus die erwähnten Uebel- - stände zu lenken und auf dieselben in dem Sinne Einfluß . zu nehmen, daß die Uebernahme und Abgabe eines Geistes- krauken in eine Heilanstalt mit jeder nach Maßgabe des Falles nur möglichen Beschleunignng erfolge. Zu diesen! Zwecke wird es in dringenden Fällen not- . wendig sein, die für die Humanitätspflege und öffentliche ' Sicherheit erforderlichen Maßnahmen unabhängig von den Vcrhandlnngen über den Ersatz der hiefür crwach- senden Verpflcgskostcn und ohne erst den Abschluß dieser Verhandlungen abzuwartcn, zur Durchführung ' zu bringen. Hiezu wird bemerkt, daß im Sinne der §§ 24, 28 und 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, N. - G.- Bl. Nr. 105, die Heimat-, bezw. Aufenthaltsgemeinde zur Verpflegung armer Kranker verpflichtet ist, unter welche auch , Geisteskranke gehören. Die Gemeinden haben daher die Pflicht, wenn die , Verpflegung Geistesgestörter in einer Anstalt notwendig ; wird, auch dann, wenn die Zuständigkeit des Kranken noch nicht erhoben ist, den ihnen von einer Gerichtsbehörde überstellten Geisteskranken zu übernehmen und die weiteren nötigen Schritte zu ihrer entsprechenden Versorgung durch- zuführen. Da das dem Freispruche oder der Einstellung des Strafverfahrens zugrunde liegende gerichtsärztliche Gutachten, von welchem stets eine Abschrift der Ueberuahms- gemeinde übergeben werden soll, dieser, bezw. den ihr zur Verfügung stehenden ärztlichen Organen (Stadtarzt, Gemeindearzt) die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der im speziellen Falle zu verfügenden Arj der Versorgung des | Geistesgestörten bieten wird, so erscheint es schon auf Grund ! desselben möglich, die Unterbringung des Geisteskranken in der Irrenanstalt zu veraulaflen. I Z. 25.826. Steyr, 25. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehmgen. Betreffend die Anzeige von Erkrankungen an Polyomyelitis acuta. Die Gemeinde - Vorstehungeu werden beauftragt, jeden Erkranknugsfall an Poliomyelitis acuta (Kinderlähmung) auher auzuzeigen, und ist zufolge Erlasses der k. k. Statt- ; balterei in Oesterreich ob der Enns voin 24. Oktober l. I., jeder Todesfall an der fraglichen Krankheit telegraphisch anher bekanntzugeben. Von diesem Erlafle sind die Herren Gemeindeärzte sofort in die Kenntnis zu setzen, und ist der Verständigungs-Nachweis anher vorzulegen. Z. 25 394. Steyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vsrstehangen und i. i. Gendarmerie - Kosten - Äommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. Oktober 1908, Z. 27.281/11, ist es zur Keuntuis des k. ungar. Ministeriums des Inner» gelangt, daß der am 5. No- . vember 1889 zu Preßburg geborene und ebendahin zu- ' ständige Emmerich Torazil, Schauspieler, röm. -kath., . ledig, Uuterstützungeu zulasteu seiner Zuständigkeitsgemeinde erbittet. Das genannte Ministerium hat daher um die Ver- ' fügung ersucht, daß dem Emmerich Dorazil Unterstützungen . umsomehr verweigert werden, als der Ersatz derartiger ; unbegründet gebotener Unterstützungen seitens der Zustäudig- keitsgemeinde verweigert werden würde. Weiters treibt sich der am 28. Februar 1865, in Zwettl geborene, nach Waidhofen a. d. Pbbs heimatszu- > ständige Hilfsarbeiter Friedrich Frappart, in der Welt beschäftigungslos umher und lebt großenteils von Unterstützungen, die er. sich auf Kosten seiner heimatlichen Armenpflege verabreichen läßt. Die Genieinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, deii Geuannten keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, ' dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Vor- ; aussetzungen schubpolizeilich zu behandeln.
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