der I. k. LezirkshaupimannUmst Slcqr für öen gteicHncrmigen potttischen und SchuEezirk. Nv. 44. Steyr, nm 29. Oktober. 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationöpreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b. — Eiifzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath rei6)t, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 25.681. Steyr, 23. Oktober I9O8. Z. 25.719. Steyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend Berichtigung des h. a. Wasserbuches. Der häufige Besitzwechsel bezüglich der die Grundlagen der Eintragungen im h. a. Wasserbuche bildenden i Wasserwerksanlagen erfordert eine ständige Berichtigung dieser Eintragungen. J Die Gemeinde-Borstehungen werden daher beauftragt, - alle in ihrem Gemeindegebiete vorkommenden Vesitzver- änderungen hinsichtlich jener Realitäten, mit denen Triebwerke oder Stauanlagen in Verbindung stehen, der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr von Fall zu Fall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit auf Grund dieser Bericbte die bezüglichen Besitzveränderungen im h. a. Wasserbuche eingetragen werden können. Diese Berichte haben zu enthalten: Die Namen der besitzwechselnden Parteien, die genaue Angabe des Ortes, Evidenznummer des Hauses und die eventuelle Lokalbezeichnung (Hausname) der betreffenden Realität, ferner die ortsübliche Bezeichnung des als Triebkraft verwendeten Gewässers uild den Zweck, dem die Anlage gedient hat, beziehungsweise im Falle einer Aenderung, künftig dienen soll. ' Z. 25.458. Steyr, 26. Oktober 1908. ! i An alle Gemeinde - Vorstellungen. Ungesetzliche Einhevung von Gebühren von steuerfreien Drehorgelspielern. Laut Erlab des k. k. Statthalterei-Präsidiums in Linz vom 15. Oktober l. I., Z. 738/L, finb neuerdings i daselbst Anzeigen wegen ungesetzlicher Einhebung von Armen- । fondsgebühren bei Erteilung der ortspolizeilichen Bewilligung . an Inhaber steuerfreier Produktions-Lizenzen seitens mehrerer Gemeinden in Oberösterreich vorgekommen. Bei diesem Anlässe wird den Gemeinde -Vorstehungen der Erlab des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 28. Mai 1901, Z. G16/L, (hierämtlicher Erlaß, Z. 9638, vom 19. Juli ! 1901, Amtsblatt Nr. 30 ex 1901) in Erinnerung gebracht. , An alle Gemeinde - Vorstehungen. Information über die Auswanderung nach Brasilien. Ueber die Aussichten der Auswanderung nach der brasilianischen Bundeshauptstadt Rio de Janeiro und nach einigen brasilianischen Staaten sind dem Ministerium des Innern folgende Nachrichten zugekommen: In der Bundeshauptstadt Rio de Janeiro über steigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte schon derzeit den Bedarf unb wird dieser Zustand int Jahre 1909 sich voraussichtlich verschlechtern. Die Lebensverhältniste der arbeitenden Bevölkerungsklassen sind nicht günstig. Es herrscht Mangel an Wohnungen für die Arbeiter und die Wohnungsmieten sind infolgedessen teuer. Steuern und Konsumabgaben wurden erhöht. Die Preise der Lebensmittel sind gestiegen. Um sein Dasein fristen zu können, muß der einzelne Arbeiter ohne Familie mindestens 3 Milreis, d. i. ungefähr 4 K 50 I>, täglich verdienen. Es kommt dies dem durchschnittlichen Tagesverdienste eines Taglöhners gleich. Dabei kann der Arbeiter auf Nahrungsmittel und Getränke von europäischer Art (frisches Fleisch, Gemüse, Bier) nicht rechnen; er muß in der landesüblichen Weise hauptsächlich von getrocknetem Fleisch und Bohnen leben. Ist der Arbeiter verheiratet und hat er Familie, so wird er mit dem Lohne von 3 Milreis das Auslangen nicht finden. Die unbefriedigenden Wohnungsund Nahrungsverhältnisse bringen es mit sich, daß die Gesundheitsverhältnisse der arbeitenden und ärmeren Bevölkerungsschichten in der Stadt Rio de Janeiro nicht günstig sind. In den Staaten Rio de Janeiro und Minas Geraes ist infolge des Niederganges der Kaffeeproduktion auf den Kaffeepflanzungen ein Bedarf nach fremden Arbeitern nicht vorhanden. Auch sonst ist der Bedarf an Arbeitskräften gering und die Löhne sind so niedrig, daß nur die mit den brasilianischen Lebensverhältnissen vertrauten Eingeborenen mit denselben auskommen können. Dies gilt insbesondere von den Löhnen in den Gold- und Mangan-Erzbergwerken von Minas Geraes sowie von den landwirtschaftlichen Betrieben in diesem Staate.
190 In den Staaten Goya; und Matto Grosso sind die Arbeitsvcrhältnisse gleichfalls ungünstig. Die wirtschaftliche Entwicklung dieser Staaten ist noch ganz gering und es fehlt an genügendem Schutze der Person und des Eigentums. In den nördlichen von Minas Geraes gelegenen Staaten können österreichische Auswanderer sich nicht nieder- lassen. Das tropische Klima in diesen Staaten ist der Gesundheit der Europäer uachteilig und überdies können dieselben neben den eingeborenen Arbeitern nicht bestehen, weil sie so schlechte Verpflegung und Unterkunft, so geringe Löbue und so große körperliche Anstrengungen wie diese auf die Länge der Zeit nicht auszuhalten vermögen. Im allgemeinen ist die Lage der in der Stadt Nio dc Janeiro und in dem Staate gleichen Naniens, ferner der im L-taate Minas Geraes angesiedelten Oesterreicher keine günstige. Speziell die auf landwirtschaftlichen Kolonien angenedelten Oesterreicher leiden infolge des Mangels an Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsmitteln an der Unmöglichkeit, ihre Produkte zu verkaufen. Vorstehende Information ist den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 22.904. Steyr, 23. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Betreffend die Maßnahmen gegen geisteskranke Häftlinge. Zufolge Erlafles des k. k. Ministeriums des Innern i vom 1. September 1908, Z. 18.910, hat das k. k. Justizministerium auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche für die Gerichtsbehörden häufig daraus entstehen, dap geisteskranke Häftlinge, gegen welche das Strafverfahren . eingestellt wurde, oder welche freigesprochen wurden, von den zuständigen Verwaltungsbehörden nicht sofort nach . erhaltener gerichtlicher Anzeige zum Zwecke ihrer weiteren Versorgung unternommen werden und sich diese Uebernahme bezw. Abgabe von Geisteskranken in eine Irrenanstalt oft wochenlang, zumeist infolge der zuvor behufs Klarstelluug der Verpslegskostenersatzpflicht eingeleiteten Verhandlungen verzögert. Die Gemeinde - Vorstehungeu werden infolge Statthalterei - Erlafles vom 10. September 1908, Z. 24.071/11, ; angewiesen, die Aufmerksamkeit aus die erwähnten Uebel- - stände zu lenken und auf dieselben in dem Sinne Einfluß . zu nehmen, daß die Uebernahme und Abgabe eines Geistes- krauken in eine Heilanstalt mit jeder nach Maßgabe des Falles nur möglichen Beschleunignng erfolge. Zu diesen! Zwecke wird es in dringenden Fällen not- . wendig sein, die für die Humanitätspflege und öffentliche ' Sicherheit erforderlichen Maßnahmen unabhängig von den Vcrhandlnngen über den Ersatz der hiefür crwach- senden Verpflcgskostcn und ohne erst den Abschluß dieser Verhandlungen abzuwartcn, zur Durchführung ' zu bringen. Hiezu wird bemerkt, daß im Sinne der §§ 24, 28 und 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, N. - G.- Bl. Nr. 105, die Heimat-, bezw. Aufenthaltsgemeinde zur Verpflegung armer Kranker verpflichtet ist, unter welche auch , Geisteskranke gehören. Die Gemeinden haben daher die Pflicht, wenn die , Verpflegung Geistesgestörter in einer Anstalt notwendig ; wird, auch dann, wenn die Zuständigkeit des Kranken noch nicht erhoben ist, den ihnen von einer Gerichtsbehörde überstellten Geisteskranken zu übernehmen und die weiteren nötigen Schritte zu ihrer entsprechenden Versorgung durch- zuführen. Da das dem Freispruche oder der Einstellung des Strafverfahrens zugrunde liegende gerichtsärztliche Gutachten, von welchem stets eine Abschrift der Ueberuahms- gemeinde übergeben werden soll, dieser, bezw. den ihr zur Verfügung stehenden ärztlichen Organen (Stadtarzt, Gemeindearzt) die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der im speziellen Falle zu verfügenden Arj der Versorgung des | Geistesgestörten bieten wird, so erscheint es schon auf Grund ! desselben möglich, die Unterbringung des Geisteskranken in der Irrenanstalt zu veraulaflen. I Z. 25.826. Steyr, 25. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehmgen. Betreffend die Anzeige von Erkrankungen an Polyomyelitis acuta. Die Gemeinde - Vorstehungeu werden beauftragt, jeden Erkranknugsfall an Poliomyelitis acuta (Kinderlähmung) auher auzuzeigen, und ist zufolge Erlasses der k. k. Statt- ; balterei in Oesterreich ob der Enns voin 24. Oktober l. I., jeder Todesfall an der fraglichen Krankheit telegraphisch anher bekanntzugeben. Von diesem Erlafle sind die Herren Gemeindeärzte sofort in die Kenntnis zu setzen, und ist der Verständigungs-Nachweis anher vorzulegen. Z. 25 394. Steyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vsrstehangen und i. i. Gendarmerie - Kosten - Äommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. Oktober 1908, Z. 27.281/11, ist es zur Keuntuis des k. ungar. Ministeriums des Inner» gelangt, daß der am 5. No- . vember 1889 zu Preßburg geborene und ebendahin zu- ' ständige Emmerich Torazil, Schauspieler, röm. -kath., . ledig, Uuterstützungeu zulasteu seiner Zuständigkeitsgemeinde erbittet. Das genannte Ministerium hat daher um die Ver- ' fügung ersucht, daß dem Emmerich Dorazil Unterstützungen . umsomehr verweigert werden, als der Ersatz derartiger ; unbegründet gebotener Unterstützungen seitens der Zustäudig- keitsgemeinde verweigert werden würde. Weiters treibt sich der am 28. Februar 1865, in Zwettl geborene, nach Waidhofen a. d. Pbbs heimatszu- > ständige Hilfsarbeiter Friedrich Frappart, in der Welt beschäftigungslos umher und lebt großenteils von Unterstützungen, die er. sich auf Kosten seiner heimatlichen Armenpflege verabreichen läßt. Die Genieinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, deii Geuannten keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, ' dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Vor- ; aussetzungen schubpolizeilich zu behandeln.
191 Z. 25.541, 25.540, 25.570. Steyr, 23. Oktober 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-ltommanden. lassen, ob er in Jglan am 13. August 1906 noch in einem Arbeitsverhältniye zum Unternehmen Buffalo Bill genanden ! ist und an welchem Tage er dies gelöst hat und eventuell das anfgenommene Protokoll sogleich anher einzusenden. Widerruf. ; Die Ausforschungen des abgängigen Karl Johandl (h. ä. Amtsblatt Nr. 37 ox 1908); des Josef Schinzcl (h. ä. Amtsbl. Nr. 6 ox 1908); des Augustin Umschadcn (h ä. Amtsbl. Nr. 9 ex 1908), stnd einzustellen. An alle Gemeinde - vorstehnngen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Z. 25.485. Steyr, 22. Oktober 1908. Des Militärtaxmeldcpflichtigeu Karl Hirtenlehner, geboren 1881, nach Großraming zuständig. Z. 25.756, 25.767, 25.802, 25 803, 25.804, 25.805, 25.864. ! Steyr, 26. Oktober 1908. Der Militärtaxpflichtigeu Josef Zehetner, 1879 geb., nach Gleink zuständig; Andreas Almberger, 1883 geb., nach Gaflenz zust.; Leopold Muscubichlcr, 1877 geb., nach Großraming zuständig; Johann Kronstciner, 1883 geb., nach Losenstein zuständig; Franz Scharerwöger, 1880 geb., nach Laus« zust.; Josef Garstenauer, 1870 geb.', nach Großraming zuständig; Felix Klansbcrgcr, 1881 geb., nach Sierning zust. Z. 25.393 u. 25.396. Steyr, 26. Oktober 1908. Der Stellungspflichtige». Auszuforschen ist, und zwar der am 27. August 1883 in Wien (Gebäranstalt) geborene, nach Göding zuständige, Stellungspflichtige Michael Engelbert Leskier, Sohnes der Eheleute Ferdinand Leskier und der Franziska geb. Hajek, und des am 10. Oktober 1884 in Holics geborene, nach Zlechowitz im Bezirke Littau zuständige, Stellungspflichtige Wladimir Sisma ffals. Schischina»), Sohnes der Eheleute Jgnaz und Ottilie, geb. Hriva. Ueber ein positives Ergebnis der Nackforschnngen ist sogleich anher zu berichten. L. 25.720. Steyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehnngen. Ausforschung des Max Sobell, rcktc BleiweiS. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Oktober 1908, Z. 28.181/11, werden die Gemeinde- Vorstehungen beauftragt, nach Max Sobell rekle Vleiweis, . geboren im Jahre 1886 in Unterstanistie, pol. Bezirk Storo- ! zynnetz, zuständig nach Waschkontz, pol. Bezirk Waschkoutz, Bukowina, Artisten, Nachforschungen pflegen und denselben im Ausfindungsfalle unverzüglich darüber einvernehmen zu Z. 25.395. L-teyr, 26. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Einvernahme des Rudolf Trieb. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Otattbalterei vom 14. Oktober 1908, Z. 27.043/11, werden die Gemeinde- Vorstehungen ausgefordert, zu erheben, ob sich ein gewisser Rudolf Trieb im dortigen Gemeindegebiete aufhält. Derselbe ist 1887 geboren, ledig, Bäcker, und stand vom 17. bis 19. Juli 19o8 bei einem Schankelbesttzer in Altmünster im Dienste. Im Eruierungssalle ist derselbe darüber einzuver- nehmen, ob er nach Beendigung des Steyrer Jahrmarktes 1907, d. i. ungefähr nach dem 13. Oktober 1907, bei dem Schausteller Johann Schorn, welcher von Steyr nach Linz zog, weiter beschäftigt war und eventuell in welcher Eigenschaft und wo und in welcher Eigenschaft er sich überhaupt von da ab bis zu seiner am 14 November 1907 erfolgten Spitalsausnahme in St. Johann im Pongau aufgehalten hat. Z. 24.974. Steyr, 18. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vorstehuugen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierfeuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberönerreick in der Berichtsperiode von: 4. bis 11. Oktober 1908, nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Oktober 1908, Z. 27.328/X. Es bestehen: 1. Pferdcrände. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk 3tieb: Gemeinde Weibern. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Pürnstein. 3. Bezirk Ursahr: Gemeinde Pöstlingberg. 4. VezirkVöcklabruck: Gemeinden Schwanenstadt, Rüstorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Steinerkirchen. 3. Schtveinesenche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten. Z. 25.314. Steyr, 22. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehnngen. Z. 27.183 X. Kundmachung betreffend die Fleischciufuhr nach dem Deutschen Reiche. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 24. September 1908, Z. 37.008/4951, wird im Nachbange zu den h. ä. Kundmachungen vom 1. und 16. September l. I., Z. 23.602 und 24.910/X, zur Kenntnis gebracht, daß laut Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 4. Juli l. I.,
192 Z. 3508 und 2509, ab 1. August 1908 nachstehende ab- änderudc Bestimmungen zum Deutsche» Schlachtvieh- und Fleischbcicbauaesebe vom 3. Juni 1900 und zu deu Aus- sühruugs-Voifwriften zu diesem Gesetze in Kraft getreten sind. Verboten wurde nicht nur die Einsuhr von Fleisch, welches mit Formaldehyd oder einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung behandelt ist, sondern auch Fleisch, welches mit einem Stoff behandelt wurde, der bei seiner Verwendung Formaldehyd abgibt. (Vgl. 3. Absatz, Punkt b, des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902, intimiert mit dem b. ä. Erlasse vom 10. April 1903, Z. 7598). Bezüglich der Farbstoffe, mit welchen Fleisch oder Produkte, die nach dem Deutschen Schlachtvieh- und Fleisch- beschaugesctze als Fleisch anzusehen sind, behandelt werden, ist an Stelle der bisherigen Bestimmung ab 1. August l. I. nachstehende getreten: „Dasselbe (Verbot der Einsuhr) gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und der Hüllen derjenigen Wurstarten, bei denen die Gelbfärbung herkömmlich und als künstliche ohneweiters erkennbar ist, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft". (Vgl. 3. Absatz, Puukt h, des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902). Ferner wurde zu § 12, Absatz 2, des Deutschen Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes verfügt: „Bei der Einfuhr von frischem Fletsche dürfen die Organe und sonstigen Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht abgeschnitten sein, bei der Einsuhr von zubereitetem Fleisch die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdriisen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfehldrüsen und iu das Herz- fleisch je ein Schnitt gelegt sein." (Vgl. Seite 2 und 3 des vorzitierten Erlasses und Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. August 1906, Z. 33.942, intimiert mit dem h. ä. Erlasse vom 11. August 1906, Z. 18.467). Endlich hat der deutsche Reichskanzler gleichfalls unterm 4. Juli l. I. noch eine Bekanntmachung erlassen, in welcher die Gebühren für die Untersuchung des in das deusche Zollinland eingehenden Fleisches eine Abänderung erfahren haben. Diese Abänderungen betreffen die Gebühren für die biologische und chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferdefleisch, und zwar wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt erscheint, eine Gebühr von 0'15 Mark für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter den gleichen Bedingungen ist für die Untersuchung von Schinken und Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, von Speck und Därmen, sowie von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut vou Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, desgleichen von frischem Fleisch auf die Anwesenheit der im § 5, Nr. 3, der Aus- sührungsbestimmungen D genannten Stoffe (Vgl. den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. März 1903, Z. 54.200 ex 1902, sowie die weiteren bei der Min.-Z. 12.448/08 zitierten Erlässe, intimiert mit den h. ä. Erlässen vom I 10. April 1903, Z. 7598 und vom 1. September 1908, Z. 23.603) und für die chemische Untersuchung von zube- reitetem Fett bei Postsendungen und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern ' eingeführt werden, eine Gebühr von 0'05 Mark für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung aus das Vorhandensein von Pferdefleisch 15 Mark und bei den übrigen Untersuchungen 2'50 Mark für jede Sendung. Für die Fettsendungen werden im Falle der Gebührenerhebung nach deu vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nicht erhoben. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, den 9. Oktober 1908. Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 25.470. Steyr, 22. Oktober 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanöen. Tierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich iu der Berichtsperiode vom 11. bis 18. Oktober 1908 nach dem Erlasse der k. L Statthalterei in Linz vom 19. Oktober 1908, Nr. 28.043/X. Es bestehen: 1. Pferderäude. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Weibern. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Steinerkirchen. 3. Schweineseuche. 1. Bezirk Ried:'Gemeinde Schildorn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten. Z. 25.721. Steyr, 6. Oktober 1908.. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Oktober 1908, Nr. 27.957/X, auf die im amtlichen Teile zur „Linzer Zeitung" Nr. 91 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vonl 15. Oktober 1908, Z. 40.965/5621, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen. Beachtung aufnierksam gemacht. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirtshauplmannschast Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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