177 3- 24 201 ad. Steyr, 6. Oktober 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Wasfeuilbungen der Landwehr im Jahre 100V. Z. 25.052/1v. Kundmachung der k. k. Statthalterci im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns vom 25. September 1908, betreffend die Waffen- übungen der Landwehr im Jahre 1909. I. Zur Waffenübung der k. k. Landwehr im Jahre 1909 sind die in der folgenden Uebersicht bezeichneten Assentjahr- gänge sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzu- tragen hat, einzuberusen. Die im 11. und 12. Dienstjahr üebende nichtaklive Landwehrmaunschast ist — insoweit es sich nicht um den Nachtrag früherer Waffenübungen handelt — zn einer Waffenübung nicht heranzuziehen. Auf die in Tirol und Vorarlberg heimatberechtigten nichtaktiven Landesschützen ist diese Verfügung vorläufig nicht anzuwenden. 2. Sämtliche im Jahre 1909 Waffenübungspslichtigen der Landwehrfußtruppen (ausgenommen des Landwehrinfanterieregimentes Klagenfurt Nr. 4 und der beiden Landesschützenregimenter) sind von Mitte Juni bis Mitte Juli (1. Periode) und von Mitte August bis Mitte September (2. Periode) zur Waffenübung einzuberusen. 3. Die Waffenübungspslichtigen des Landwehrinfanterie- regimentes Klagenfurt Nr. 4 und der beiden Landesschützenregimenter sind derart einzuberusen, daß vom Beziehen der Sommerstationen an bis zum Beziehen der Winterstationen eine gleichmäßige, kontinuierliche Erhöhung der Stände ein- tritt (Erntezeit ausgenommen). 4. Die Einberufungstage für die zur Zeit der Schlußübungen stattfindenden Waffenübungen werden nach den vorgelegten Programmen vom Ministerium für Landesver- teidiguug verlautbart werden. 5. Jeder Waffenübungspflichtige kann die Periode angeben, zu der ihm die Einberufung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältnisses wünschenswert ist. Die Wünsche der Waffenübuugspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten sind möglichst zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstände in Frage gestellt wäre, können Waffen- übungspflichtige auch zu der von ihnen nicht gewünschten Periode einberufen werden. Die Anmeldung der Perioden hat von dem Waffen- übungspflichtigen bei der Gemeinde - Vorstehung des Aufenthaltsortes spätestens bis Ende Dezember 1008 zu geschehen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden die Anmeldungen in ein Verzeichnis ausnehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Vezirksbehörde vorlegen. 6. Die Ausbildung der Rekruten und Ersatzreservisten hat — soweit sie nicht im Herbste erfolgt — auch künftig Mitte März zu beginnen. Die Festsetzung des Zeitpunktes ist den Landwehrterritorialkommauden überlassen. Die zur militärischen Ausbildung im Frühjahre 1909 eingerückten Ersatzreservisten haben anschließend an ihre Ausbildung die 1. Waffenübung mitzumachen. 7. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mann- schaft der berittenen Truppen keine Anwendung. ... Dies wird infolge des Erlapes des k. t Ministeriums für Landesverteidigung vom 6. September 1908, Z 2I28/II zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Die vorstehende Kundmachung ist in ortsüblicher und geeigneter Weise zu verlautbaren. Mit Beziehung auf den Punkt 5, 1_. Absatz, der Kundmachung sind im Interesse der Waffenübungspslichtigen derlei Anmeldungen von den Gemeinde-Vorstehungen ent- gegenzunehmen und dieselben in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster einzutragen, u. zw. alle sich Meldenden ohne Rücksicht auf deren Zuständigkeit. Diese Verzeichnisse, in welchen die Rubriken 1 bis 6 auf Grund der seitens der sich Anmeldenden vorzuzeigenden Landwehrpässe genauestens auszusüllen find, find ohne Vorlagebericht zuverlässig bis Ende Dezember l. I. anher vorzulegen.
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