17(5 lid) nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde-Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikenanszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirksbauplmannschasl, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnole, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht Und stempelsrei; Ansuchen um Abstellungs- Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stcmpelung mit einem 1-Kronen-Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Webrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Slellungs-Kommiffion enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichliger, welchen keines' der im 8 25 der Wehr-Vorschriften erwähnten Gebrechen auhaftet, deren Vorführung vor die Stellungskommiffion jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke anf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes untunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029, (Amtsblatt Sir. 23 ex 1895), Ausschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92 P. 7 der Wehrvorschristen. Die gemeiudeweisen Verzeichnisse der Slclluugspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzu- schließen und ohne Terminüberschreitung bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im § 28, ?. 3 der Wehr- vorschriften bezeichneten Beilagen anher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hos- und Staalsdruckerei in Wien, oder in den Buchdruckereien in Sleyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herrn Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 2023/Sch. S t e y r, 1. Oktober 1908.- An den Zweigverein Stepr des oberösterr. Landesleherervereins. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt hiemit jenen Mitgliedern obgenannten Vereines, welche an der am 17. Oktober l. I. um 2 Uhr nachmittags in Steyr statt- findenden Zweigvereiitsversammlung teilnehinen »vollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 2056/Sch. Steyr, 4. Oktober 1908. An den Zweigverein bierning des o.-ö. Landes-Lehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt hiemit jenen Mitgliedern obgenannten Vereines, welche an der am 17. d. M. in Sierninghosen stattfindenden Zweiglehrerversammlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 23.781. Stevr, 2. Oktober 1908. An die Gemeinde-Vorstehungen des Gerichtsbezirkes §Leyr. Betreffend Stipendien für Fachschüler in Steyr. Die Direktion der k k. Fachschule und Versuchsanstalt : für Eisen- und Stahlindustrie in Steyr hat das Ersuchen > geltellt, an die Landgemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr wegen abermaliger Beiträge zur Vergrößerung des sich laut ' Berichtes des k k Steueramtes Steyr vom 28. September 1908, Z. 2222, samt Zinsen auf nur mehr 77 K 58 h belaufenden Fondes für die bisher üblichen Stipendien an Schüler der genannten Fachschule heran- । zutreten. Diesem Ersuchen entsprechend richte ich an die obge- nanuten Gemeinden die Anfrage, ob und mit welchen Beträgen sich dieselben wieder an diesem Wohltäligkeitsakte beteiligen wollen, nnd ersuche, mir über die diesbezügliche । Schlußfassung bis Ende l. M. die Mitteilung zn machen. Z. 23.606. Steyr, 6. Oktober 1908. An alle Gemeinde -Vorstehungen. betreffend das Gesetz boin 12. April 1907, N.-G.-Bl.Nr. 210, über den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische nnd die beziiglichen Durchfiihrnngsbestimmungen. Es läßt och bereits jetzt, nachdem der Kontrolledienst durch die Kellerei-Inspektoren kaum begonnen, konstatieren, daß die Weinproduzenten auf dem offenen Lande und ebenso d i e Gast- nnd Schankwirte — weniger die Weinhändler — wenn dieselben überhaupt von dem Bestehen eines neuen Weingesetzes etwas wiffen, doch zumeist in keiner Weise darüber informiert sind, welche Bestimmungen für den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische nunmehr gelten und welche Verpflichtungen ihrerseits daraus resultieren. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 7. Dezember 1907, Z. 27.351, Amtsblatt Nr. 50, angewiesen, die Jntereffenten bei jeder passenden Gelegenheit über die wichtigsten Bestimmungen des neuen Weingesetzes zu belehren und auf die Folgen der Nichtbeachtung derselben aufmerksam zu machen, um nach Tunlichkeit zu verhindern, daß aus Unkenntnis Verfehlungen stattfinden, die nach den Strafbestim- mungen des Gesetzes geahndet werden müffen. Bei diesem Anlaffe wird den Gemeinde-Vorstehungen bekanntgegeben, daß Herr Johann Terasch für das Verwaltungsgebiet Oberösterreich und jenes der k. k. Landesregierung in Salzburg als Kellerei-Inspektor bestellt wurde, welcher sich bei Vornahmen von Revisionen durch Vorzeigung einer von der k. k. Statthalterei ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen hat. Die Gemeinde-Vorstehungen werden aufgefordert, den Kellerei-Inspektor bei der Durchführung der Revisionen tunlichst zu unterstützen.
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