Amtsblatt 1908/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

170 Geflügel wird dann zugelasscu, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeugnis uachgewiesen erscheint, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stannnen. Die Durchfuhr vou geschlachteten Geflügel ist anch ohne Beibringung des erwähnten Zeug- niffes zulässig. Die Waggons, in welchen frisches Fleiscb zur Durchfuhr gelangt, müssen derart eingerichtet sein, daß es nicht erforderlich ist, die Abteilungen, welche das Fleisch enthalten, zu öffnen, wenn sich die Notwendigkeit ergeben sollte, während des Transportes das Kühlungsmittel zu erneuern. vn. Die Durchfuhr: a) von gesalzenen Häuten; b) von lebendem Geflügel; 0) von Einhufern ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: Es muß in der Eintrittsstation durch ein staatstier- ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, daß die Tiere gesund sind, beziehungsweise die gesalzenen Häute von gesunden Tieren stammen, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß in der Herkunstsgemeinde keine andere, durch die betreffenden Tiere oder die gesalzenen Häute übertragbare anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. Lebendes Geflügel darf nur in plombierten Waggons oder in plombierten Käsigen eingebracht werden, wenn die letzteren so eingerichtet sind, daß ein Herausfallen von Streu, Fulterresten oder von Auswurfstoffen gehindert ist. Die Durchfuhr der erwähnten Tiere ist überdies davon abhängig, daß der gesunde Zustand beim Grenzüber- tritte durch die Untersuchung eines Amtstierarztes konstatiert wird. VIII. Im Falle der Durchfuhr ist, wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einsuhr gegeben sind die Gestattung des Eintrittes davon abhängig, daß die zuständigen behördlichen Organe der Eintrittsstation durch die berufenen serbischen Organe davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Regierung des Landes, nach welchem der Transport auszutreten bestimmt ist, den Uebertritt desselben über ihre Grenze zuläßt. Wenn trotzdem die Sendung beim Wiederaustritt an der Grenze des benachbarten oder des Bestimmungslandes zurückgewiesen wird, so ist der Transport nach den geltenden veterinärpolizeilichen Vorschriften zu behaudeln. IX. Für die Einbringung der oben genannten, zur Einund Durchfuhr bestimmten Tiere und tierischen Rohstoffe, beziehungsweise tierischen Produkte sind die Eintrittsstationen: Orsova, Belobreska, Vazias, Temeskubin, Zimvny (Zemun), Klenak, Mitrovicza (Mitrovica) und Vardiste bestimmt. Die Ein- und Durchfuhr aller Tiere, tierischen Rohstoffe und Produkte, welche in den vorstehenden Punkten nicht speziell angeführt sind, ist verboten. Hievon geschieht zufolge des Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 29. August 1908, Z. 35 616/4723, unter Bezugnahme auf die h. ü. Kundmachung vom ! 9. Juli 1906, Z. I5.890/X, mit dem Beifügen die Verlautbarung, daß Uebertretungcu der vorstehenden Verfügungen nach §§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchen- gesetzes geahndet werden und daß anf verbotswidrig ein- . gebrachte Transporte die Bestinunungen des § 46 dieses ; Gesetzes Anwendung zu finden haben. Linz, den 4. September 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 22.835. S t ey r, 17. August 1908. ALL alle Gemeinde -VschchMgey Md L L Gendarmerie - Posten - UommMden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden infolge Erlasses der k. k. Statt- halterei in Linz vom 12. September 1908, Nr. 24.734/X, auf die im amtlichen Teile zur „Linzer Zeitung" dir. 79 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom- 10. September 1908, Z. 36.629/4894, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch ans den Ländern der heil, ungarischen Krone nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 22.837. Steyr, 17. September 1908. An alle Gememde-VorstehMgeR Mh k. k. GeyöaMene-Posten-AoM Tierseuchen aus weis im Verlvaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 6. bis 13. September 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. September 1908, Z. 24.8I6/X. Es bestehen: 1. Pfcrderäude. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweincscnche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Naab. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Der E. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — Haaösche Buchdructerci in Steyr"

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