169 c) von getrockneten oder gesalzenen Därmen in geschlossenen Kisten oder Fässern; d) von geschmolzenen Talg und solchem Schweinesett; s) von Eiern, Topsen, Käse und Butter unterliegt aus veterinärpolizeilichen Gründen keiner Beschränkung. II. Die Einfuhr: a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder überhaupt nicht gewaschen, jedoch in geschlossenen Säcken verpackt ist; d) von Hörnern, Knochen, Klauen, Häuten, Rindsund Ziegenhaaren und Schweineborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustande, dann c) von ungeschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen wird dann zugelassen, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeuguis nachgewiesen wird, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stammen, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß iu der Herkunstsgemeinde keine andere, in dem betreffenden Falle als gefahrdrohend zu betrachtende anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. in. Die Einfuhr: a) von gesalzenen Häuten; b) von zubereiteten Fleisch, und zwar Pöckelffeisch, Schinken und Speck; o) von Einhufern; 6) von lebenden Geflügel auf Konsummärkte oder zur Mästung nach entsprechend eingerichteten, zu diesem Zwecke speziell bezeichneten und veterinärpolizeilich überwachten Mastanstalten; «) von totem Geflügel ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: Es muß in der Eintrittsstation durch ein staatstier- ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, daß die Tiere gesund sind, beziehungsweise ' die tierischen Rohstoffe und Produkte von gesunden Tieren stammen, daß Serbien von der Rinderpest frei ist und daß in der Herkunftsgemeinde keine andere, durch die betreffenden Tiere oder tierischen Produkte übertragbare, anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. Gesalzene Häute dürfen überdies nur zur sofortigen Verarbeitung in Fabriksunternehmungen zugelaffen werden. Von dem Einlangen derartiger Sendungen werden die betreffenden Bezirksbehörden vom Ackerbau-Ministerium direkt telegraphisch verständigt werden. Die Einfuhr von Pöckelfleisch, Schinken und Speck ist — unbeschadet der Anwendung der den Verkehr mit den genannten Artikel regelnden gesetzlichen und adniinistrativen Vorschriften — nur dann gestattet, wenn die Versendung unmittelbar aus Serbien erfolgt. Bezüglich der Einhufer muß bescheinigt sein, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß die Herkunstsgemeinde und deren Nachbargemeinden seit 40 Tagen frei von anderen, auf diese Tiergattung' übertragbaren ansteckenden anzeigepflichtigen Tierkrankheiten sind. Bei Sendungen von lebendem Geflügel haben die Zeugniffe die Bescheinigung zu enthalten, daß in der Herkunftsgemeinde seit 14 Tagen keine ansteckende Geflügelkrankheit vorgekommen ist. Jnsolange die Liste der früher erwähnten Konsummärkte und Mastanstalten (lit. d) nicht publiziert ist, kann lebendes Geflügel nach den beim Eintritte über die Grenze vom Importeur bekanntgegebenen Bestimmungsorten eingeführt werden. Die Einfuhr von Einhufern und lebenden Geflügel ist überdies davon abhängig, daß der gesunde Zustand derselben schon beim Grenzübertritte durch die Untersuchung eines Amtstierarztes konstatiert wird. Sendungen von lebendem Geflügel, bei welchen am Bestimmungsorte eine ansteckende Krankheit festgestellt wurde, können auf Gefahr der Partei der sofortigen Schlachtung zugeführt werden. IV. Frisches Fleisch von Rindern und Schweinen darf nur von solchen Tieren eingesührt werden, welche in einer abgesonderten Abteilung des Belgrader Schlachthauses unter Intervention diesseitiger Veherinärorgane geschlachtet worden sind, und ;war wird die Menge der auf dieje Weise zum Import nach den beiden Staaten der Monarchie zuzu- laffenden geschlachteten Tiere für die Zeit vom I September bis 31. Dezember 1906 mit 11.667 Rindern und 23 334 Schweinen festgesetzt. Dieses Fleisch darf nur entweder in veterinärämtlich plombierten Waggons direkt oder aus Schiffen unter Kontrolle bis zur nächsten Eintrittsstation und von dort direkt mittels derartig plombierter Waggons nach bestimmten österreichischen und ungarischen Konsumplätzen eingebracht werden; sür das hiesige Verwaltungsgebiet kommen diesbezüglich nur Linz und Stehr in Betracht Der Bestimmungsort darf wärend des Transportes nicht abgeändert werden. Die anderen, bei der Schlachtung der betreuenden Tiere gewonnenen Produkte können unter den gleichen Bedingungen nach den genannten Plätzen auch unter bloßem Kolloverschluß eingebracht werden. Die Tiere müffen in Belgrad vor und nach der Schlachtung von den hiezu bestellten Tierärzten beschaut und unbedenklich befunden, beziehungsweise muß das Fleisch als zu Konsumzwecken geeignet befunden und abgestempelt worden sein. Den Sendungen wird ein im Sinne der sanitäts- polizeilichen Vorschriften des Jmportstaates ausgesertigtes Veschauzertifikat beigegeben fein. Am Bestimmungsorte sind die veterinäramtlichen Ver- schlüffe von den Veterinärorganen abzunehmen Das eingeführte Fleisch ist den gleichen gesetzlichen Sanitätsvorschriften zu unterwerfen, welchen dortselbst das inländische Fleisch unterliegt. Die geschlachteten Schweine können mit oder ohne Speck, die Rinder aber in jener Form, welche in den betreffenden Konsumorten verlangt wird, eingeführt werden. v. Zeugniffe für aus Serbien einzufübrende Sendungen von Tieren, tierischen Robstoffen und Produkten müssen, wenn sie nicht in der Dienstsprache des Bestimmungslandes ausgefertigt sind, von durch einen Staatstierarzt vidimierten Uebersetzungen in dieser Sprache begleitet sein. VI. Die Durchfuhr: a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder überhaupt nicht gewaschen, jedoch in geschloffenen Säcken verpackt ist; bs von Knochen, Hörnern, Klauen, Häuten, Rindsund Ziegenhaaren und Schweinborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustand, dann c) von geschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen; 6) von frischem Fletsche im plombierten Waggons, ferner von zubereitetem Fleische, sowie von geschlachtetem
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