Amtsblatt 1908/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

168 laben, diesbezüglich fallweise bei näherer Darlegung der Verbällnisse die geeigneten Anträge hieher zu stellen. Hat es sich im Vorstehenden um HintanhaltUng der Gefahren gehandelt, die sich für Kinder im vorschulpflichtigen I Alter ergeben, so kommen andererseits anch Maßnahmen zu j erwäge», welche den Schutz der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder in schulfreier Zeit bezwecken. Diesfalls kommen die Kinderhorte nud die Knabenbeschäftigungs- anstaUeu, das iü jene Einrichtungen in Betracht, welche die Kinder in schulfreien Stunden aufnehmen, sie während dieser Zeit in zweckentsprechender Weise beschäftigen und sie aus diese Weise vor den Gefahren der Straße bewabren. — i Institutionen, auf deren Wichtigkeit bereits in der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, Z. 13.200, (8 213) hingewiesen nnd deren Förderung den Schulbebördc» und der Lehrerschaft nahe gelegt worden ist. Hiezu wird beigefügt, daß anch der Pflege des Jugendspieles das besondere Augenmerk zuzuwenden nnd zu diesem Zwecke sür die Schaffung von Jugendspielplätzen, zumal in größeren Orten, mit allem Nachdrucke hinzuwirken wäre. Anch die erziehliche Knabenhandarbeit scheint ein Mittel zu sein, das durch die Freude an der Arbeit und an den durch diese Geschaffenem sehr wobl geeignet ist, die Jugend von den Freuden und Vergnügungen der Straße mit ihren verderblichen Folgeerscheinungen ferne zu halten. Ueberhanpl wirb jede Institution, welchen Namen fie auch führen mag, die die Jugend außerhalb der Unterrichtsstunden bei entsprechender Aussicht angemeffen in Anspruch nimmt und zu sittlichen Gehaben anleitet, der Beachtung und Förderung von Seilen der Schule würdig sein. Das Ministerium ist bereit, — nach Maßgabe der verfügbaren Mittel — auch Institutionell dieser Art durch Gewährung von Subventionen Unterstützung angedeihen zu laffen und sind auch in dieser Beziehung von Fall zu Fall die geeigneten Anträge hierher zu stellen. Es erscheint indeß, wenn die Volksschule ihrer erziehlichen Aufgabe voll gerecht werden soll, notwendig, besonders auch auf einen geregelten Schulbesuch bedacht zu nehmen und in Absicht auf die Erzielung eines solchen, ebenso gegen die ihre einschlägige Pflicht hintansetzenden Eltern und deren Stellvertreter mit aller Entschiedenheit vorzu- gehen, wie andererseits gegen jene Kinder, welche eigenmächtig dem Unterrichte ferne bleiben, die zulässigen Disziplinarmittel der Schule mit zielbewußter Beharrlichkeit anzuwenden. Vermöge der der allgemeinen Volksschitle obliegenden Ausgabe erscheint ferner die Lehrerschaft berufen, neben dem Verhalten der Kinder in der Schule auch dem Betragen derselben außerhalb der Schule ihre Aufmerksamkeit zu schenken, andererseits aber auch berechtigt, zur Abstellung etwaiger Unzukömmlichkeiten nicht nur die pädagogisch bewährten zuläffigen Mittel in Anwendung zu bringen, sondern nötigenfalls die Mitwirkung der Schulbehörden, der Ortspolizei und des Pslegschafts- gcrichtcs in Anspruch zu uchmcn. In letzterer Beziehung wird insbesondere auf die nach dem IV. Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnung der Volksschule zukommenden Jngerenz auf dem Gebiete der Kindervorsorge aufmerksam gemacht. Wenn das Ministerium im Vorstehenden die Lehrer- schast im Jntereffe der Gesamtheit zu einer kraftvollen Mit- Wirknng aus dem Gebiete des Kinderschutzes ausfordert, glaubt dasselbe dies in dem Bewußtsein getan zu haben, daß die heimische Lehrerschaft der der Schule obliegenden erziehlichen Aufgabe und der sür den Lehrerberuf hieraus resultierenden Pflichten stets eingedenk war, daß aber andererseits, insoferne die Lehrerschaft nunmehr zu einer noch intensiveren einschlägigen Mitwirkung herangezogen werden soll, bei jedem Berufe sich das jeweilige Wirken auch nach den,Bedürfnissen der Zeit richten nnd sich letzteren anpaffen muß und daß schließlich den sich aus einer weiteren Verwahrlosung der Jugend ergebenden Gefahren nur dann wirksam begegnen kann, wenn mit einem zielbewußten Zusammenwirken aller beteiligten Faktoren zu rechnen ist. Z. 22.767. Steyr, 21. September 1908. An alle Gemeinde -VorstehMgen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 1t. September 1908, Z. 23.420/XII, treibt sich der in Borkowan, polit. Bezirk Äuspitz, am 21. Juli 1872 geborene und dorthin zuständige Franz Sebcsta, beschäftigungslos umher und läßt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Unterstützungen verabfolgen. Der Genannte ist ledigen Familienstandes, evangelisch reformierter Konfession, seiner Berufsstellung nach Geomeler- Assistent. Personsbeschreibung: Statur: klein; Gesicht: rund; Schnurrbart: hellrot; Haare: blond; vorne eine Glatze; Augen: blau; Mund: regelmäßig; Nase: gewöhnlich ; besondere Kennzeichen: keine. Name der Eltern: Thomas und Magdalena Sebasta; der Vater ist tot, die Mutter lebt noch in Brunn. Die Gemeinde -Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. __________________ Z. 22.233. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Handelsvertrag mit Serbien. Z. 23.716 X; Kundmachung betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages. Mit Bezug auf die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. August 1908, R.-G.-Bl. Nr. 182 (verlautbart in Nr. 200 der „Linzer Zeitung" am 1. September 1908), betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages, wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1906, Z. 31.842, bezüglich der Einund Durchfuhr von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten aus Serbien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, respektive durch dieselben, für die Zeit vom 1. September 1908 bis auf weiteres nachstehendes angeordnet: I. Die Ein- und Durchfuhr: a) von Konserven in hermetisch geschlossenen Büchsen; b) von fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle;

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