der k. 6. KezirkshauplMMinsOM Sleqr für den gleichnamigen politischen und Schulbezi^k. W. 3S. ÄieyL^ arsr 24. He^teMkeN 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft L)teyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSpreis jährlich 5 I<, halbjährig 2 l< 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 23 393. Steyr, 23. September 1908 An alle Gemeinde-VorsLehMgey. Kundmachung. Die k. k. Finanz-Direktion in Linz hat mit dem Erlasse vom 18. September 1908, Z. 3.147 ex 1907/c — IV, im Grunde des § 1, Finanzministerial- Verordnung vom 21. Juli 1899, N.-G.-Bl. Nr. 130, bezw. des Finanz- ministerial-Erlasses vom 15. Oktober 1907, Z 75.925, den Zeitpunkt, bis zu dem alljährlich die Anzeige wegen Erlangung der Bewilligung zur steuerfreien Branntwein- Erzeugung bei der zuständigen Gemeinde -Vorstebung oder Finanzwachabteilung zu erstatten ist, von der Erzeugungsperiode 1908/09 angefangen, für Oberösterreich allgemein mit 1. Oktober jeden Jahres festgesetzt. Hievon wurden, mit dem obigen Erlasse für den Finanzbezirk Wels folgende Ausnahmen bestimmt: u) Für die Finanzwache-Abteilungsbezirke Jschl und Hallstatt der 1. September jeden Jahres und b) für den Finanzwache-Abteilungsbezirk Eferding der 15. September jeden Jahres. Der k. k. Oberfinanzrat. Z. 23.366. Steyr, 22. September 1908. An alle Gememde- Vorstehmgen. Verbot eines Heilmittels. Ein gewisser A. Nagt in Brannschweig versucht bei den Administrationen verschiedener Dagesblätter die Aufnahme einer Ankündigung zu erlangen, in welcher ein von ihm erfundenes und zusammengestclltes Heilmittel unter der Bezeichnung „Drachentod" gegen Bruchleiden empfohlen wird. Derselbe versendet auch mittelst Post an Privatpersonen Druckschriften, in welchen dieses Bruchheilmittel angepriesen wird. Da es sich offenkundig um den Versuch von Kurpfuscherei, beziehungsweise um die 'unstatthafte Einfuhr eines Geheimmittels lediglich zum Zwecke der Ausbeutung des hilfesuchenden Publikums handelt, werden die Gemeinde- Vorstehungen zufolge des Erlaffes: der k. k. o.-ö. Statt- ! halterci vom 15 September 1908, Z. 24.727, angewiesen, die Bewohnerschaft vor dein Bezüge dieses Heilmittels zu warnen. Z. I810/Sch. Steyr, 18. September 1908. An alle Ortsschulräte un- Schulleitungen. Betreffend 'Abhilfe gegen die fortschreitende Verwahrlosung der Jugend. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vo>u 25. Juli 1908, Z. 22.961 ex 1907, und des k. f. Laudesschulrates vom 4. August 1908, Z. 4934, wird den Ortfchulräten und Schulleitungen folgendes ! eröffnet: Um der Verwahrlosung der Jugend zu steuern, erscheint es notwendig, die Kinder schon im vorschulpflich- tigen Alter-, also in jener Zeit, in der zur Betreuung und zur ersten Erziehung des Kindes vor allem die Mutter berufen ist, in Fällen, in denen letztere durch Erwerb hievon abgehalten wird, vor den ssch hieraus ergebenden Gefahren zu schützen. Hiezu ist die Kinderbewahrannalt und der Kindergarten berufen, auf dercu Bedeutung in erziehlicher Hinsicht schon wiederholt (Timmel I, Seite 238), bingewiesen worden ist. Wohl ist die Zahl dieser Anstalten bereits eine ganz ansehnliche geworden, doch läßt sich nicht leugnen, dass an vielen Orten, namentlich an solchen mit voriviegender Bevölkerung, aus diesem Gebiete noch vieles 511 tun übrig bleibt. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden sohin eingeladen, der Frage, wo derartige Anhalten sich als besonders wünschenswert darüellen, ihre Aufmerksamkeit zuzn- wenden und bei den betreffenden öffentlichen Faktoren, ge- gegebenenfalls aber auch bei humanitären Bereinigungen auf die Aktivierung solcher Institutionen tunlichst hinzuwirken. Um das Interesse der Unterrichtsverwaltungen an der Vermehrung und Ausbreitung dieser Einrichtungen zu dokumentieren, erklärte das Ministerium ssch zugleich bereit, für neu zu errichtende Kinderbewahranstalten und Kindergärten, wenn anders deren dauernder Bestand gesichert erscheint, — innerhalb der verfügbaren Mittel einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der ersten Einrichtung zu gewähren und werben die Ortsschulräte und Schullei tungen einge-
168 laben, diesbezüglich fallweise bei näherer Darlegung der Verbällnisse die geeigneten Anträge hieher zu stellen. Hat es sich im Vorstehenden um HintanhaltUng der Gefahren gehandelt, die sich für Kinder im vorschulpflichtigen I Alter ergeben, so kommen andererseits anch Maßnahmen zu j erwäge», welche den Schutz der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder in schulfreier Zeit bezwecken. Diesfalls kommen die Kinderhorte nud die Knabenbeschäftigungs- anstaUeu, das iü jene Einrichtungen in Betracht, welche die Kinder in schulfreien Stunden aufnehmen, sie während dieser Zeit in zweckentsprechender Weise beschäftigen und sie aus diese Weise vor den Gefahren der Straße bewabren. — i Institutionen, auf deren Wichtigkeit bereits in der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, Z. 13.200, (8 213) hingewiesen nnd deren Förderung den Schulbebördc» und der Lehrerschaft nahe gelegt worden ist. Hiezu wird beigefügt, daß anch der Pflege des Jugendspieles das besondere Augenmerk zuzuwenden nnd zu diesem Zwecke sür die Schaffung von Jugendspielplätzen, zumal in größeren Orten, mit allem Nachdrucke hinzuwirken wäre. Anch die erziehliche Knabenhandarbeit scheint ein Mittel zu sein, das durch die Freude an der Arbeit und an den durch diese Geschaffenem sehr wobl geeignet ist, die Jugend von den Freuden und Vergnügungen der Straße mit ihren verderblichen Folgeerscheinungen ferne zu halten. Ueberhanpl wirb jede Institution, welchen Namen fie auch führen mag, die die Jugend außerhalb der Unterrichtsstunden bei entsprechender Aussicht angemeffen in Anspruch nimmt und zu sittlichen Gehaben anleitet, der Beachtung und Förderung von Seilen der Schule würdig sein. Das Ministerium ist bereit, — nach Maßgabe der verfügbaren Mittel — auch Institutionell dieser Art durch Gewährung von Subventionen Unterstützung angedeihen zu laffen und sind auch in dieser Beziehung von Fall zu Fall die geeigneten Anträge hierher zu stellen. Es erscheint indeß, wenn die Volksschule ihrer erziehlichen Aufgabe voll gerecht werden soll, notwendig, besonders auch auf einen geregelten Schulbesuch bedacht zu nehmen und in Absicht auf die Erzielung eines solchen, ebenso gegen die ihre einschlägige Pflicht hintansetzenden Eltern und deren Stellvertreter mit aller Entschiedenheit vorzu- gehen, wie andererseits gegen jene Kinder, welche eigenmächtig dem Unterrichte ferne bleiben, die zulässigen Disziplinarmittel der Schule mit zielbewußter Beharrlichkeit anzuwenden. Vermöge der der allgemeinen Volksschitle obliegenden Ausgabe erscheint ferner die Lehrerschaft berufen, neben dem Verhalten der Kinder in der Schule auch dem Betragen derselben außerhalb der Schule ihre Aufmerksamkeit zu schenken, andererseits aber auch berechtigt, zur Abstellung etwaiger Unzukömmlichkeiten nicht nur die pädagogisch bewährten zuläffigen Mittel in Anwendung zu bringen, sondern nötigenfalls die Mitwirkung der Schulbehörden, der Ortspolizei und des Pslegschafts- gcrichtcs in Anspruch zu uchmcn. In letzterer Beziehung wird insbesondere auf die nach dem IV. Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnung der Volksschule zukommenden Jngerenz auf dem Gebiete der Kindervorsorge aufmerksam gemacht. Wenn das Ministerium im Vorstehenden die Lehrer- schast im Jntereffe der Gesamtheit zu einer kraftvollen Mit- Wirknng aus dem Gebiete des Kinderschutzes ausfordert, glaubt dasselbe dies in dem Bewußtsein getan zu haben, daß die heimische Lehrerschaft der der Schule obliegenden erziehlichen Aufgabe und der sür den Lehrerberuf hieraus resultierenden Pflichten stets eingedenk war, daß aber andererseits, insoferne die Lehrerschaft nunmehr zu einer noch intensiveren einschlägigen Mitwirkung herangezogen werden soll, bei jedem Berufe sich das jeweilige Wirken auch nach den,Bedürfnissen der Zeit richten nnd sich letzteren anpaffen muß und daß schließlich den sich aus einer weiteren Verwahrlosung der Jugend ergebenden Gefahren nur dann wirksam begegnen kann, wenn mit einem zielbewußten Zusammenwirken aller beteiligten Faktoren zu rechnen ist. Z. 22.767. Steyr, 21. September 1908. An alle Gemeinde -VorstehMgen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 1t. September 1908, Z. 23.420/XII, treibt sich der in Borkowan, polit. Bezirk Äuspitz, am 21. Juli 1872 geborene und dorthin zuständige Franz Sebcsta, beschäftigungslos umher und läßt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Unterstützungen verabfolgen. Der Genannte ist ledigen Familienstandes, evangelisch reformierter Konfession, seiner Berufsstellung nach Geomeler- Assistent. Personsbeschreibung: Statur: klein; Gesicht: rund; Schnurrbart: hellrot; Haare: blond; vorne eine Glatze; Augen: blau; Mund: regelmäßig; Nase: gewöhnlich ; besondere Kennzeichen: keine. Name der Eltern: Thomas und Magdalena Sebasta; der Vater ist tot, die Mutter lebt noch in Brunn. Die Gemeinde -Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. __________________ Z. 22.233. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Handelsvertrag mit Serbien. Z. 23.716 X; Kundmachung betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages. Mit Bezug auf die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. August 1908, R.-G.-Bl. Nr. 182 (verlautbart in Nr. 200 der „Linzer Zeitung" am 1. September 1908), betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages, wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1906, Z. 31.842, bezüglich der Einund Durchfuhr von Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten aus Serbien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, respektive durch dieselben, für die Zeit vom 1. September 1908 bis auf weiteres nachstehendes angeordnet: I. Die Ein- und Durchfuhr: a) von Konserven in hermetisch geschlossenen Büchsen; b) von fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle;
169 c) von getrockneten oder gesalzenen Därmen in geschlossenen Kisten oder Fässern; d) von geschmolzenen Talg und solchem Schweinesett; s) von Eiern, Topsen, Käse und Butter unterliegt aus veterinärpolizeilichen Gründen keiner Beschränkung. II. Die Einfuhr: a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder überhaupt nicht gewaschen, jedoch in geschlossenen Säcken verpackt ist; d) von Hörnern, Knochen, Klauen, Häuten, Rindsund Ziegenhaaren und Schweineborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustande, dann c) von ungeschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen wird dann zugelassen, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeuguis nachgewiesen wird, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stammen, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß iu der Herkunstsgemeinde keine andere, in dem betreffenden Falle als gefahrdrohend zu betrachtende anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. in. Die Einfuhr: a) von gesalzenen Häuten; b) von zubereiteten Fleisch, und zwar Pöckelffeisch, Schinken und Speck; o) von Einhufern; 6) von lebenden Geflügel auf Konsummärkte oder zur Mästung nach entsprechend eingerichteten, zu diesem Zwecke speziell bezeichneten und veterinärpolizeilich überwachten Mastanstalten; «) von totem Geflügel ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: Es muß in der Eintrittsstation durch ein staatstier- ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, daß die Tiere gesund sind, beziehungsweise ' die tierischen Rohstoffe und Produkte von gesunden Tieren stammen, daß Serbien von der Rinderpest frei ist und daß in der Herkunftsgemeinde keine andere, durch die betreffenden Tiere oder tierischen Produkte übertragbare, anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. Gesalzene Häute dürfen überdies nur zur sofortigen Verarbeitung in Fabriksunternehmungen zugelaffen werden. Von dem Einlangen derartiger Sendungen werden die betreffenden Bezirksbehörden vom Ackerbau-Ministerium direkt telegraphisch verständigt werden. Die Einfuhr von Pöckelfleisch, Schinken und Speck ist — unbeschadet der Anwendung der den Verkehr mit den genannten Artikel regelnden gesetzlichen und adniinistrativen Vorschriften — nur dann gestattet, wenn die Versendung unmittelbar aus Serbien erfolgt. Bezüglich der Einhufer muß bescheinigt sein, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß die Herkunstsgemeinde und deren Nachbargemeinden seit 40 Tagen frei von anderen, auf diese Tiergattung' übertragbaren ansteckenden anzeigepflichtigen Tierkrankheiten sind. Bei Sendungen von lebendem Geflügel haben die Zeugniffe die Bescheinigung zu enthalten, daß in der Herkunftsgemeinde seit 14 Tagen keine ansteckende Geflügelkrankheit vorgekommen ist. Jnsolange die Liste der früher erwähnten Konsummärkte und Mastanstalten (lit. d) nicht publiziert ist, kann lebendes Geflügel nach den beim Eintritte über die Grenze vom Importeur bekanntgegebenen Bestimmungsorten eingeführt werden. Die Einfuhr von Einhufern und lebenden Geflügel ist überdies davon abhängig, daß der gesunde Zustand derselben schon beim Grenzübertritte durch die Untersuchung eines Amtstierarztes konstatiert wird. Sendungen von lebendem Geflügel, bei welchen am Bestimmungsorte eine ansteckende Krankheit festgestellt wurde, können auf Gefahr der Partei der sofortigen Schlachtung zugeführt werden. IV. Frisches Fleisch von Rindern und Schweinen darf nur von solchen Tieren eingesührt werden, welche in einer abgesonderten Abteilung des Belgrader Schlachthauses unter Intervention diesseitiger Veherinärorgane geschlachtet worden sind, und ;war wird die Menge der auf dieje Weise zum Import nach den beiden Staaten der Monarchie zuzu- laffenden geschlachteten Tiere für die Zeit vom I September bis 31. Dezember 1906 mit 11.667 Rindern und 23 334 Schweinen festgesetzt. Dieses Fleisch darf nur entweder in veterinärämtlich plombierten Waggons direkt oder aus Schiffen unter Kontrolle bis zur nächsten Eintrittsstation und von dort direkt mittels derartig plombierter Waggons nach bestimmten österreichischen und ungarischen Konsumplätzen eingebracht werden; sür das hiesige Verwaltungsgebiet kommen diesbezüglich nur Linz und Stehr in Betracht Der Bestimmungsort darf wärend des Transportes nicht abgeändert werden. Die anderen, bei der Schlachtung der betreuenden Tiere gewonnenen Produkte können unter den gleichen Bedingungen nach den genannten Plätzen auch unter bloßem Kolloverschluß eingebracht werden. Die Tiere müffen in Belgrad vor und nach der Schlachtung von den hiezu bestellten Tierärzten beschaut und unbedenklich befunden, beziehungsweise muß das Fleisch als zu Konsumzwecken geeignet befunden und abgestempelt worden sein. Den Sendungen wird ein im Sinne der sanitäts- polizeilichen Vorschriften des Jmportstaates ausgesertigtes Veschauzertifikat beigegeben fein. Am Bestimmungsorte sind die veterinäramtlichen Ver- schlüffe von den Veterinärorganen abzunehmen Das eingeführte Fleisch ist den gleichen gesetzlichen Sanitätsvorschriften zu unterwerfen, welchen dortselbst das inländische Fleisch unterliegt. Die geschlachteten Schweine können mit oder ohne Speck, die Rinder aber in jener Form, welche in den betreffenden Konsumorten verlangt wird, eingeführt werden. v. Zeugniffe für aus Serbien einzufübrende Sendungen von Tieren, tierischen Robstoffen und Produkten müssen, wenn sie nicht in der Dienstsprache des Bestimmungslandes ausgefertigt sind, von durch einen Staatstierarzt vidimierten Uebersetzungen in dieser Sprache begleitet sein. VI. Die Durchfuhr: a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder überhaupt nicht gewaschen, jedoch in geschloffenen Säcken verpackt ist; bs von Knochen, Hörnern, Klauen, Häuten, Rindsund Ziegenhaaren und Schweinborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustand, dann c) von geschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen; 6) von frischem Fletsche im plombierten Waggons, ferner von zubereitetem Fleische, sowie von geschlachtetem
170 Geflügel wird dann zugelasscu, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeugnis uachgewiesen erscheint, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stannnen. Die Durchfuhr vou geschlachteten Geflügel ist anch ohne Beibringung des erwähnten Zeug- niffes zulässig. Die Waggons, in welchen frisches Fleiscb zur Durchfuhr gelangt, müssen derart eingerichtet sein, daß es nicht erforderlich ist, die Abteilungen, welche das Fleisch enthalten, zu öffnen, wenn sich die Notwendigkeit ergeben sollte, während des Transportes das Kühlungsmittel zu erneuern. vn. Die Durchfuhr: a) von gesalzenen Häuten; b) von lebendem Geflügel; 0) von Einhufern ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: Es muß in der Eintrittsstation durch ein staatstier- ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, daß die Tiere gesund sind, beziehungsweise die gesalzenen Häute von gesunden Tieren stammen, daß Serbien frei von der Rinderpest ist und daß in der Herkunstsgemeinde keine andere, durch die betreffenden Tiere oder die gesalzenen Häute übertragbare anzeigepflichtige ansteckende Tierkrankheit besteht. Lebendes Geflügel darf nur in plombierten Waggons oder in plombierten Käsigen eingebracht werden, wenn die letzteren so eingerichtet sind, daß ein Herausfallen von Streu, Fulterresten oder von Auswurfstoffen gehindert ist. Die Durchfuhr der erwähnten Tiere ist überdies davon abhängig, daß der gesunde Zustand beim Grenzüber- tritte durch die Untersuchung eines Amtstierarztes konstatiert wird. VIII. Im Falle der Durchfuhr ist, wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einsuhr gegeben sind die Gestattung des Eintrittes davon abhängig, daß die zuständigen behördlichen Organe der Eintrittsstation durch die berufenen serbischen Organe davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Regierung des Landes, nach welchem der Transport auszutreten bestimmt ist, den Uebertritt desselben über ihre Grenze zuläßt. Wenn trotzdem die Sendung beim Wiederaustritt an der Grenze des benachbarten oder des Bestimmungslandes zurückgewiesen wird, so ist der Transport nach den geltenden veterinärpolizeilichen Vorschriften zu behaudeln. IX. Für die Einbringung der oben genannten, zur Einund Durchfuhr bestimmten Tiere und tierischen Rohstoffe, beziehungsweise tierischen Produkte sind die Eintrittsstationen: Orsova, Belobreska, Vazias, Temeskubin, Zimvny (Zemun), Klenak, Mitrovicza (Mitrovica) und Vardiste bestimmt. Die Ein- und Durchfuhr aller Tiere, tierischen Rohstoffe und Produkte, welche in den vorstehenden Punkten nicht speziell angeführt sind, ist verboten. Hievon geschieht zufolge des Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 29. August 1908, Z. 35 616/4723, unter Bezugnahme auf die h. ü. Kundmachung vom ! 9. Juli 1906, Z. I5.890/X, mit dem Beifügen die Verlautbarung, daß Uebertretungcu der vorstehenden Verfügungen nach §§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchen- gesetzes geahndet werden und daß anf verbotswidrig ein- . gebrachte Transporte die Bestinunungen des § 46 dieses ; Gesetzes Anwendung zu finden haben. Linz, den 4. September 1908. Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 22.835. S t ey r, 17. August 1908. ALL alle Gemeinde -VschchMgey Md L L Gendarmerie - Posten - UommMden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden infolge Erlasses der k. k. Statt- halterei in Linz vom 12. September 1908, Nr. 24.734/X, auf die im amtlichen Teile zur „Linzer Zeitung" dir. 79 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom- 10. September 1908, Z. 36.629/4894, womit die Einfuhr von Vieh und Fleisch ans den Ländern der heil, ungarischen Krone nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 22.837. Steyr, 17. September 1908. An alle Gememde-VorstehMgeR Mh k. k. GeyöaMene-Posten-AoM Tierseuchen aus weis im Verlvaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 6. bis 13. September 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. September 1908, Z. 24.8I6/X. Es bestehen: 1. Pfcrderäude. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweincscnche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Naab. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Der E. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — Haaösche Buchdructerci in Steyr"
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