165 Bei einer Sendung von unverpackten Schinken oder -sonstigen Fleischstücken sind bis zu 20 Stücke als ein Packstück zu rechnen. Bei Postsendungen und bei Warenproben von zubereitetem Fett im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern -und Arbeitern eingeführt werden, hat die vorgeschriebene Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen. Bezüglich der Behandlung des frischen Fleisches nach erfolgter Untersuchung wurde bestimmt, daß auch bei Nesselfieber (Backsteinblattern) oder bei dem begründeten Verdachte dieser Krankheit nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen sind. Ferner sind neue Vorschriften über die Fälle, in welchen eine ganze Sendung oder ein ganzes Packstück zu- rückzuweisen sind, gegeben worden. Endlich ist auch noch das Verfahren, welches bei der -Einfuhr von zum Genusse für Menschen nicht bestimmtem -Fleisch und von solchen Fetten einzuhalten ist, abgeändert worden. Die Unbrauchbarmachung solcher Ware für den menschlichen Genus; muß entwender im Wege der fabrikations- mäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt werden oder ist durch die nachfolgende besondere Behandlung herbeizuführen: a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und durch Zusetzen von .Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin; 6) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem stark riechenden Brennpetroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl, (Birkenteer) oder Rosmarinöl. Für das Verfahren der Unbrauchbarmachung der Fette sind die deutschen zollamtlichen Vorschriften über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend Es wird noch beigefügt, daß durch die hier in Rede stehenden neuen Vorschriften jene, welche sich auf die Prüfung der einzuführenden Ware beziehen, den Fortschritten der Wissenschaft entsprechend abgeändert wurden. Schließlich wird noch bekanntgegeben, daß die k. preußische Regierung unterm 13. April 1908 zur weiteren Ausführung des Fleischbeschaugesetzes, insbesondere zur Beseitigung von Zweifeln und Verschiedenheiten bei der Handhabung der Vorschriften für die Einsuhr und Untersuchung ausländischen Fleisches unter anderem folgendes angeordnet hat: 1. Gepökelte Schweineschwarten (Haut vom Schwein) und Rinderpanzen (Vormagen vom Rind) sind nach § 4 des Fleischbeschaugesetzes und § 1 der Ausführungsbestim- mungen I) als Fleisch anzusehen. Gemäß den Vorschriften im 8 12, Ziffer 2, des Fleischbeschaugesetzes dürfen sie zur Einfuhr aus dem Auslande nicht zugelassen werden, weil sich ihre Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr nicht feststellen läßt. Dasselbe gilt für gekochte Schweineschwarten. 2. Die Einfuhr des Fettgewebes der Bauchhöhle von Schweinen, das zwar gleichzeitig mit den Tierkörpern, denen es entnommen ist, aber nicht im natürlichen Zusammenhänge mit diesen vorgelegt wird, ist unzulässig, auch wenn das Fett gesalzen ist. Als frisches Fleisch darf es nicht ein- - geführt werden, weil die Einfuhr frischen Fleisches nur in ganzen Tierkörpern gestattet ist (§ 6 der Altsführungsbestimmungen D, als zubereitetes Fleisch (Pökelfleisch) ist solches Fettgewebe aber deshalb von der Einiubr ausgeschlossen, weil es nach den vom kais. Gesundheitsamts vorgenommenen Versuchen unter gewöhnlichen Umständen durch Pökelung nicht so hergerichtet werden kann, daß es die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen verloren bat (ß 3, Absatz 1, der Ausführungsbestimmungen D). 3. Bei der Untersuchung des in ganzen Tierkörpern zur Einfuhr kommenden frischen Fleisches ist das Ausschneiden der Eingeweide tunlichst von den untersuchenden Tierärzten selbst vorzunehmen. Soweit hiezu eine Hilfskraft herangezogen werden muß, ist die Tätigkeit dieser Hiftskraft bei der Herausnahme der Eingeweide von dem Tierarzte zu überwachen. 4. Bei einer Beschaustelle ist wiederholt die Erfahrung gemacht worden, daß Fette wegen äußerer Mängel (Fäulnis, Verschimmelung usw.) zu beanständen waren, obwohl die mittels Stechbohrers vom Spunde aus entnommenen Proben einen Veanständungsgrund nicht ergeben hatten. Die Mängel wurden erst nach Oeffnung der Behälter durch Abheben des Deckels oder des Bodens festgestelll, wobei sich ergab, daß die Packstücke verschieden gelagerte Fäulnisherde usw. auf- wiesen. Die Vorfälle zeigen die Notwendigkeit einer umfassenden äußeren Prüfung der Fette. Es wird darauf zu halten sein, daß künftig nach Möglichkeit wenigstens bei einem Teile der Stichproben von Fettsendungen die Behälter vollständig geöffnet werden. Bei verdächtigen Fetten hat dies regelmäßig zu geschehen. 5. Bei Durchführung der tierärztlichen Untersuchung des ausländischen Fleisches wird vielfach von den bakterio- logischen und chemischen Einrichtungen der Beschaustellung nicht genügend Gebrauch gemacht. Die häufigere Vornahme bakteriologischer Untersuchungen ist zur Gewinnung von Erfahrungen über die Beschaffenheit des ausländischen Fleisches erwünscht. Es wird dafür zu sorgen sein, daß Nährböden für bakteriologische Untersuchungen stets in gebrauchsfähigem Zustande vorhanden sind. 6. Bei der gewöhnlichen gewerbsmäßigen Herrichtung von Schinken befinden sich an diesen in der Regel die Schamdrüsen. Sie liegen im oberflächlichen Fettgewebe und sind durch einen Einschnitt in das Unterhantiettgewebe in der Verlängerung der Gesäßschambeinfuge zu finden. Die Schamdrüsen gehören mithin zn den durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen und sind gemäß § 14, Absatz 1 zu v der Anweisung für die tierärztliche Untersuchung (Anlage a der Aussührungsbestimmungen D bei den aus dem Auslande zur Einsuhr kommenden Schinken regelmäßig zu untersuchen. 7. Die Freigabe von Sendungen, die einer chemischen Untersuchung unterzogen worden sind, darf, soweit Untersuchung und Abfertigung der Sendungen nicht in einer Hand liegen, erst auf Grund der vorgeschriebenen schriftlichen Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis erfolgen (vgl. 1. und 2. Abschnitt der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch itnd Fetten, Anlage ck der Aussührungsbestimmungen 1) unter „Schlußbericht"). Auf telephonische Mitteilung des Untersuchungsergebnisses kann zwar mit der Abstempelung der Sendungen begonnen werden; eine Freigabe ist jedoch nur auf Grund der schriftlichen Benachrichtigung zulässig. Dies wird zufolge der' Erlässe des k. k. Ackcrbau- Ministeriums vom 22. August 1908, Z. 12.448 — 1563, und 20.021 — 3337, mit Beziehung aus die h. ä. Kund-
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