164 Z. 22.554. Steyr, 14. September 1908. Die Ausforschung des Georg Raszka (Amtsblatt Nr. 4 ex 1905) ist einzustellen. An alle Gemeinde-Vorsehungen und f. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Z. 22.344. Steyr, 10. September 1908. Des Bäckerlehrlings August Achleitner. Die Gemeinde-Vorstehung Garsten hat mit Bericht vom 8. September l. I., Z. 2555, Nachstehendes anher angezeigt: _ Am Sonntag, den 30. August l. I. entfernte sich der im Jahre 1890 in Garsten geborene, nach Hofstetten, Bezirk Perg, zuständige Bäckerlehrling August Achleitner, derzeit Taglöhner beim Bauern Josef Rogl in Lahrndorf Nr. 39, von dessen Behausung und ist seither nicht mehr dorthin rückgekehrt. Derselbe ist von mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, blonde Haare, blaue Augen, Mund und Nase sind regulär, besondere Kennzeichen sind keine vorhanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, nach den Abgängigen zu forschen und ist über ein positives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 22.271, 22.098, 22.172, 22.173, 22.174, 22.175, 22.176, 22.177, 22.178, 22.268. Steyr, 10. September 1908. Der Stellungspflichtigen. Franz Havlik, 1886 in Nokytno geboren, daselbst zuständig; Josef David, 1886 in Javorzno geboren, nach Straßnitz zuständig; Binzenz Fabian, 1886 in Zubri geboren, daselbst zuständig; Alois Wicht), 1884 in Wien (Gebäranstalt) geboren, nach Nimarz zuständig; Ludtvig Knajfl, 1880 in Nakl geboren, nach Podoli zuständig. Der Landsturmpflichtigen. Otto Jakob Meixner, 1888 in Göding geboren, daselbst zuständig; Artur Wiccueö, 1889 in Wien (Nosiau) geboren, nach Littau zuständig. Der Militärtaxpflichtigen. Karl Mahr, 1884 geboren, nach Thanstetten zust.; Jgnaz Picht, 1873 geboren, nach Losensteinleiten zuständig; Augustin Glormütler, 1880 geboren, nach Garsten zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 22.171. Steyr, 9. September 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach dem Deutschen Reiche. Z. 23.602. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach dem Deutschen Reiche. Ab 1. April 1908 sind in teilweiser Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum deutschen Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 einige neue Bestimmungen in Kraft getreten, die für die österreichischen Jnter- esientenkreise insoferne von Belang erscheinen, als sie die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung von in das Deutsche Reich eingehenden Fleisch und Fett betreffen. Aus diesen neuen Bestimmungen ist nachstehendes besonders hervorzuheben: Der Begriff Pökelung ist jetzt dahin festgelegt, daß als genügend starke Pökelung im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes nur eine solche Behandlung anzusehen ist, nach der das Fleisch auch in den innersten Schichten mindestens 6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung insoferne Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten schwachen Muskelfleischschichten enthalten sein muß. Die Einfuhr von Fleisch ist auch dann nicht zuläffig, wenn dasselbe zwar nicht mit Formaldehyd, jedoch mit solchen 'Stoffen behandelt worden ist, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben. Bei der Untersuchung von Stichproben ist eine abändernde Anordnung dahingehend eingetreten, daß, wenn die Untersuchung zu Beanständungen führt, die Beschaustelle diese Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Beanständungsgrundes zu benachrichtigen hat. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann der Verfügungsberechtigte die Sendung, soweit nicht nach den Bestimmungen eine unschädliche Beseitigung oder eine Zurückweisung erforderlich wird, vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückziehen. Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zunächst sämtliche Stichproben auf den Beanständungsgrund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanständung aller Stichproben die Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte zunächst wieder von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen. Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht demselben erneut das Recht zu, den nicht beanständeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanständungsgrund bei Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Nestes der Sendung auszusühren. Bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Postsendungen im Geivichte bis zu 2 Kilogramm, bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern ein- geführt werden, hat darüber, ob die Ware mit einem Stoffe behandelt ist, der die Einfuhr als unzulässig erscheinen läßt, eine chemische Untersuchung nur dann stattzufinden, wenn Verdacht der Behandlung mit einem solchen verbotenen Stoffe besteht.
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