Amtsblatt 1908/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

163 Z. 22.443. Steyr, 16. September 1908. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Ausgabe der Drucksorten zur Durchführung der Landsturmmeldepflichtigen im Jahre 1908. ad 1. Die auf Grund des hierstelligen Erlasies vom 20. Juli l. I., Z. 17.991 (Amtsblatt Nr. 30), seitens der Gemeinde - Vorstehungen hieramts angeforderten Landsturmmeldeblätter zur Durchführung der diesjährigen Meldungen der Meldepflichtigen Landsturmpflichtigen, sowie die entsprechende Anzahl von Kundmachungen betreffend die Entgegennahme dieser Meldungen werden unter einem an die Gemeinde-Vorstehungen abgesendet. Die seitens der Gemeinde-Vorstehungen beantragten Meldetage werden gemehmigt. In den h. a. bereits datierten und unterfertigten Kundmachungen, sind die beiden Meldetage, dann das Meldelokal, sowie die Meldestunde an gehöriger Stelle seitens der Gemeindeämter einzutragen. Die Affichierung dieser Kundmachungen hat sogleich zu erfolgen. Betreffs Vorgang bei der Entgegennahme der Meldungen wird auf die Bestimmungen des § 5 der Landsturmmeldevorschrift vom Jahre 1905 (N.-G.-Bl. Nr. 147 ex 1905) hingewiesen. Bei den vom Landsturmdienste enthobenen Landsturmpflichtigen ist in den Meldeblättern in der Rubrik „Anmerkung" dieser Umstand zu bemerken. Die ausgefertigten Landsturmmeldeblätter, sowie die der Gemeinde -Vorstehung bis zu dieser Zeit von den k. k. Aemtern und Eisenbahnbehörden oder von auswärts bereits 'zugekommenen Meldeblättter sind nach Ablauf von drei nach dem zweiten Meldetage anher einzusenden. Vorher sind die erstatteten Meldungen der in der eigenen Gemeinde zuständigen in der Sturmrolle vorzu- merken. Später noch einlangende Meldeblätter sind fallweise unverweilt hieher einzusenden. Z. 22.444. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berichtigung der Sturmrollen hinsichtlich der StcllungS- befunde im Jahre 1908. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden den Ge- meinde-Vorstehungen die Verzeichniffe über die im Jahre 1908 affentierten, gelöschten und als waffenunfähig erklärten Landsturmpflichtigen behufs Berichtigung der Sturmrolle übermittelt. Behufs Durchführung dieser Berichtigungen wird auf die h. ä. Erlässe, Z. 18.526, vom 10. August 1907 (Amtsblatt Nr. 33 6X 1907) und & 19.760 vom 26. August 1907 (Amtsblatt Nr. 35 ex 1907) hingewiesen, bezw. haben dieselben pro 1908 sinngemäße Anwendung zu finden. Z. 131/1 Prs- Steyr, 15. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Steuercrhöhungeu im politischen Bezirke Steyr. Die Nummer 72 der „Steyrer Zeitung" 6. äto., 6. September 1908, brächte unter der Spitzmarke „Vom Lande, 1. September (Sturm in Sicht)" einen Artikel, welcher sich mit diesjährigen Erhöhungen der Personaleinkommensteuer, speziell der bäuerlichen Bevölkerung, befaßt, von grober allgemeiner Erbitterung derselben spricht und eine „Abwehraktion größeren Stiles" seitens der Steuerträger in Aussicht stellt. Obwohl ich voraussetzen zu dürfen glaube, daß der Großteil der ländlichen Bevölkerung gedachter, in den meisten Richtungen Unrichtigkeiten beinhaltenden Einsendung vollständig ferne steht und in derselben eher der Ausfluß der Gereiztheit irgend eines einzelnen oder einzelner mit ihrer Steuervorschreibung unzufriedener Zensiten zu erblicken sein dürfte, halte ich es dennoch keineswegs für überflüssig, an die Steuerträger im wohlgemeintesten eigenen Interesse derselben und an deren loyale Gesinnung und Besonnenheit appellierend, die eindringliche Mahnung zu richten, sich in Verfechtung ihrer Steuerintereffen durch jenen Zeitungsartikel nicht zu illegalen und daher, wie ich vom Standpunkte der Wahrung der Gesetzesautorität fest überzeugt bin, gänzlich aussichtslosen Handlungen bewegen zu lasten, sondern, soweit sie Grund zur Unzufriedenheit mit ihren Steuervorschreibungen zu haben vermeinen, sich des einzig gesetzlichen Weges der Abhilfe, der Berufung (§ 218 des Personalsteuergesetzes), zu bedienen. Die Steuerträger können bestens versichert sein, daß diesen Berufungen die eingehendste sachliche Prüfung schon in erster Instanz zuteil werden und dies auch seitens der zur Entscheidung kompetenten zweitinstanzlichen Kommission, der Berufungskommission in Linz, der Fall sein wird, und daß durch die Zusammensetzung letztgenannter Kommission, welcher auch Persönlichkeiten des Bezirkes Steyr (davon eine zugleich auch Landtagsabgeordneter) als Mitglieder angehören, und die Art der Geschäftsbehandlung in derselben (es wird in Subkommissionen gearbeitet) die eindringlichste nnd denkbar objektivste Behandlung der Berufungen verbürgt erscheint. Wie alljährlich nach Schluß der Sessionen in den Tagblättern zur Veröffentlichung gelangt, erfährt alljährlich eine namhafte Zahl von Berufungen eine stattgebende Erledigung, und es läßt daher gerade in diesem einen Punkte | allein schon — abgesehen von den anderen unrichtigen Details — der fragliche Zeitungsartikel einen bedauerlichen Mangel an Informiertheit und Sachkenntnis des Einsenders schließen. Ich lade daher die Steuerträger ein, von ihrem gesetzlichen Berufungsrechte, sofern dies mit Rücksicht auf den etwaigen Ablauf der dreißigtägigen Berufungsfrisi noch möglich ist, tunlichsten Gebrauch zu machen und füge bei, daß übrigens sowohl ich als der Herr Steuerreserent und Vorsitzende der Schätzungskommission selbstverständlich zu jeder Aufklärung und Ratserteiluug bereit sind. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, für die sogleiche weitgehendste Verlautbarung dieses Erlasies in jeder geeigneten Weise Sorge zu tragen. ad 3. 21.313 ex 1908. Steyr, 11. September 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Franz Mosengrubcr, (h. ä. Amtsblatt Nr. 29 ex 1908) ist einzustellen.

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