Amtsblatt 1908/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. LMsfMlMmMN schaff Sleijr für öen gleichnamigen politischen unö Schulbszirk. Ur. 38. Stcyr, »>» 1?. September 1808. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. L-teyr, 14. September 1908. An alle Gemeinde -vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück LXXXII— LXXXVII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 22.167. Steyr, 8. September 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen. Landessammlung für von Wolkenbrüchen heimgesuchte Gemeinden Tirols. Am 29. Juli l. I. wurden die Gemeinden Volders, Großvolderberg, Vögelsberg und Tulfes im politischen Bezirke Innsbruck-Umgebung, Alpach und Brixlegg mit Mehren im politischen Bezirke Kufstein und Fügern, Gerlos, Hart, Schlitters und Stumm im politischen Bezirke Schwaz in Tirol von einem Wolkenbruche heimgesucht, welcher eine große Ueberschwemmung verursachte und bedeutende Verwüstungen anrichtete. Viele Bewohner wurden ihrer ganzen Habe beraubt und in ihrer wirtschaftlichen Existenz auf das schwerste betroffen. Der durch die Hochgewitterkatastrophe verursachte Gesamtschaden dürfte mehr als eine Million Kronen betragen. Bei diesen Verbältniffen erscheint ein Appell an die Mild- tätigkeit der Bewohner anderer Verwaltungsgebiete durchaus begründet. Der Herr k. k. Minister des Innern bat daher Se. Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter von Oberösterreich ersucht, nach Maßgabe der hierlands bestehenden Verhältniffe auch in Oberösterreich eine allgemeine, öffentliche Sammlung für die durch diese Ueberschwemmungskatastrophe Betroffenen einzuleiten. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter sand sich daher laut Erlaffes vom 4. September 1908, Z. 3422/krü8., mit Rücksicht auf die Größe des Unglückes und die stets bewährte Mildtätigkeit der Bewohner Oberösterreichs bestimmt, eine Landessammlung zu dem gedachten Zwecke anzuordnen 1 und hat mich beauftragt, dieselbe im hiestgen Amtsgebiete durchzuführen. Ich beauftrage die Gemeinde-Vorstehungen demnach die . Sammlung in üblicher Weise im Gemeindegebiete zu ver- ! anstalten und einfließende Spenden bis längstens Ende ; Oktober l. I. gesammelt unter Benützung des mitsolgenden Postchecks hierher einzusenden. Im Falle, als die Sammlung im Gemeindegebiete wider Erwarten resultatlos verlaufen sein sollte, ist dieser Umstand gleichfalls bis s p ä t e st e n s E n d e Oktober l. I. । hieher zu berichten. ! Z. 22.545. Steyr, 14. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten- kommenden. Sammlungsbewilligung. Der k. k. Statthalter in Oberösterreich bat dem katholischen Schulvereine für Oesterreich in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für Vereinszwecke bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 12. September >908 bis 11. November 1908 erteilt. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 11. September 1908, Z. 3568, mit dem Beifügen in Kenntnis, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Viktor Pohl am 11. September l. I. vom k. k. Statthalter- Präfidium in Linz das mit deffen Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 83, ausgestellt wurde. Z. 22.326. Steyr, 12. L-eptember 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Fürsorgeaktion für das Kind. Mit dem h. ä. Erlasse vom 12. April 1908, Amtsblatt Nr. 16, habe ich die Gemeinde-Vorstehungen auf den Leitartikel der „Wiener Abendpost" vom 15. Februar 1908

162 mit der Einladung aufmerksam gemacht, die in demselben angercgte Aktion „für das Kind" innerhalb des Gemeindegebietes möglichst zu fördern. Da bisher für dieses so außerordentlich humanitäre und gemeinnützige Jubiläumswerk keinerlei Beträge eingelaufen sind, fordere ich die Gemeinde-Vorstehungen abermals auf, alle Kreise der Bevölkerung auf diese Jubiläumsaktion neuerlich in entsprechender Weise mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, daß jede, wenn auch noch so bescheidene Spende, ob dieselbe nun ohne weitere Bestimmung oder mit einer speziellen Widmung gegeben werde, für diesen Zweck hieramts gerne entgegengenommen wird. Die etwa dortamts einlaufenden Spenden wollen die Gemeinde-Vorstehungen gesammelt an die k. k. Bezirkshaupt- mannscbaft Steyr einsenden. Hiebei wären nur etwaige größere Beträge einzeln, im übrigen aber nur die Sunime der von Privaten und der von öffentlichen Faktoren gemachten Spenden anzuführen. Z. 22.284. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Der k. k. Finanzrat Anton König in Ried hat ein' Handbuch „der Elementarschaden-Erhebungs-Kommiffär" sür den praktischen Gebrauch herausgegeben. Infolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. September 1908, Z. 23.725/1 a, mache ich hiemit die Gemeinde-Vorstehungen auf diese Publikation mit der Weisung aufnlerksam, die Bekanntmachung dieses Werkes in geeigneter Weise zu sördern. Z. 21.794. Steyr, 15. September 1908. An alle Gemeinde- und Genoffenschastr- Vorstehungen. Kundmachung. Der gewesene Reichsrats - Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup hat ein Kapital von 100.000 Kronen als Stiftung für die Unfall-Versicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich gewidmet. Hiebei sind in erster Linie die Unternehmer von freiwillig versicherten Betrieben anspruchsbcrechtigt und iverden aus der Stiftung die würdigsten und bedürftigsten Bewerber je nach der Höhe ihrer Erwerbsteuer bedacht. Die Stiftungsleistung besieht in der Zahlung eines Teiles der Prämie, und zwar: 1. Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuer-Borschreibung bis zu 24 K von höchstens 75 % der Jahresprämien. 2. Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuer-Vorschreibnng von 24 bis 50 X von höchstens 50% der Jabresprämien. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Vei- tragsleistung aus der Stiftung Anspruch erheben, haben ein alle in Betracht kommenden Verhältniffe ausweisendes Zeugnis, für welches Formularien hieramts vorrätig sitid, bis längstens Ende Oktober l. I. hieher vorzulegen. Bewerbungen, welche nach dem 31. Oktober l. I. einlangen, werden nicht berücksichtigt. Bemerkt wird noch, daß der Stistungsgenuß ausschließlich deu Kleingewerbetreibenden zugute kommt. Die Gemeinde- und Genossenschafts - Vorstehungen werden eingeladen, die interessierten Kreise hierauf aufmerksam zu machen. Ein eventueller Bedarf an Zeugniffeu ist hieramts anzusprechen. Z. 22.446. Steyr, 12. September 1908. An alle Genossenschaften. Anleitung zur Abhaltung von Gesellenprüfungen. Im Verlage der Zentraldruckerei in Linz ist eine Broschüre erschienen: „Anleitung zur Abhaltung der Gesellenprüfungen", über Auftrag der k. k. o.-ö. Statthalterei unter Mitwirkung des Gewerbeförderungs-Jnstitutes in Linz, bearbeitet durch Dr. Johann Sochor, k. k. Statthalterei- Konzipist in Linz. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 1. September 1908, Z. 23.759/VIII, werden die Gewerbegenossenschaften, insbesondere solche, denen handwerksmäßige Gewerbe angehören, sowie die Verbände und Jntereffenten der gewerblichen Kreise auf die Broschüre aufmerksam gemacht. Z. 22.392. Steyr, 12. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und schulleitungen. K. u. k. 14. Korpskommando. I. Nr. 7242 von 1908. Konkurs - Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwinsenstiftungs- platz für Mädchen. Der Stistungsgenuß jährlicher 60 Kronen wird in halbjährigen dekursiven Raten vom Oberösterreichischen Landesausschuffe erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung haben mittellose Militärwaisen, welche urkundlich nachzuweisen vermögen, daß der Vater einmal dem aktiven Verbände der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Alter von 7 bis 10 Jahren stehen. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Jmpszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Mädchens zu belegen ■ und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung : die Waise bereits vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis spätestens 25. September 1908 beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende i Gesuche werden nicht berücksichtigt. | Innsbruck, im September 1908. K. «. k. 14. Korpskommaudo.

163 Z. 22.443. Steyr, 16. September 1908. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Ausgabe der Drucksorten zur Durchführung der Landsturmmeldepflichtigen im Jahre 1908. ad 1. Die auf Grund des hierstelligen Erlasies vom 20. Juli l. I., Z. 17.991 (Amtsblatt Nr. 30), seitens der Gemeinde - Vorstehungen hieramts angeforderten Landsturmmeldeblätter zur Durchführung der diesjährigen Meldungen der Meldepflichtigen Landsturmpflichtigen, sowie die entsprechende Anzahl von Kundmachungen betreffend die Entgegennahme dieser Meldungen werden unter einem an die Gemeinde-Vorstehungen abgesendet. Die seitens der Gemeinde-Vorstehungen beantragten Meldetage werden gemehmigt. In den h. a. bereits datierten und unterfertigten Kundmachungen, sind die beiden Meldetage, dann das Meldelokal, sowie die Meldestunde an gehöriger Stelle seitens der Gemeindeämter einzutragen. Die Affichierung dieser Kundmachungen hat sogleich zu erfolgen. Betreffs Vorgang bei der Entgegennahme der Meldungen wird auf die Bestimmungen des § 5 der Landsturmmeldevorschrift vom Jahre 1905 (N.-G.-Bl. Nr. 147 ex 1905) hingewiesen. Bei den vom Landsturmdienste enthobenen Landsturmpflichtigen ist in den Meldeblättern in der Rubrik „Anmerkung" dieser Umstand zu bemerken. Die ausgefertigten Landsturmmeldeblätter, sowie die der Gemeinde -Vorstehung bis zu dieser Zeit von den k. k. Aemtern und Eisenbahnbehörden oder von auswärts bereits 'zugekommenen Meldeblättter sind nach Ablauf von drei nach dem zweiten Meldetage anher einzusenden. Vorher sind die erstatteten Meldungen der in der eigenen Gemeinde zuständigen in der Sturmrolle vorzu- merken. Später noch einlangende Meldeblätter sind fallweise unverweilt hieher einzusenden. Z. 22.444. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berichtigung der Sturmrollen hinsichtlich der StcllungS- befunde im Jahre 1908. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden den Ge- meinde-Vorstehungen die Verzeichniffe über die im Jahre 1908 affentierten, gelöschten und als waffenunfähig erklärten Landsturmpflichtigen behufs Berichtigung der Sturmrolle übermittelt. Behufs Durchführung dieser Berichtigungen wird auf die h. ä. Erlässe, Z. 18.526, vom 10. August 1907 (Amtsblatt Nr. 33 6X 1907) und & 19.760 vom 26. August 1907 (Amtsblatt Nr. 35 ex 1907) hingewiesen, bezw. haben dieselben pro 1908 sinngemäße Anwendung zu finden. Z. 131/1 Prs- Steyr, 15. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Steuercrhöhungeu im politischen Bezirke Steyr. Die Nummer 72 der „Steyrer Zeitung" 6. äto., 6. September 1908, brächte unter der Spitzmarke „Vom Lande, 1. September (Sturm in Sicht)" einen Artikel, welcher sich mit diesjährigen Erhöhungen der Personaleinkommensteuer, speziell der bäuerlichen Bevölkerung, befaßt, von grober allgemeiner Erbitterung derselben spricht und eine „Abwehraktion größeren Stiles" seitens der Steuerträger in Aussicht stellt. Obwohl ich voraussetzen zu dürfen glaube, daß der Großteil der ländlichen Bevölkerung gedachter, in den meisten Richtungen Unrichtigkeiten beinhaltenden Einsendung vollständig ferne steht und in derselben eher der Ausfluß der Gereiztheit irgend eines einzelnen oder einzelner mit ihrer Steuervorschreibung unzufriedener Zensiten zu erblicken sein dürfte, halte ich es dennoch keineswegs für überflüssig, an die Steuerträger im wohlgemeintesten eigenen Interesse derselben und an deren loyale Gesinnung und Besonnenheit appellierend, die eindringliche Mahnung zu richten, sich in Verfechtung ihrer Steuerintereffen durch jenen Zeitungsartikel nicht zu illegalen und daher, wie ich vom Standpunkte der Wahrung der Gesetzesautorität fest überzeugt bin, gänzlich aussichtslosen Handlungen bewegen zu lasten, sondern, soweit sie Grund zur Unzufriedenheit mit ihren Steuervorschreibungen zu haben vermeinen, sich des einzig gesetzlichen Weges der Abhilfe, der Berufung (§ 218 des Personalsteuergesetzes), zu bedienen. Die Steuerträger können bestens versichert sein, daß diesen Berufungen die eingehendste sachliche Prüfung schon in erster Instanz zuteil werden und dies auch seitens der zur Entscheidung kompetenten zweitinstanzlichen Kommission, der Berufungskommission in Linz, der Fall sein wird, und daß durch die Zusammensetzung letztgenannter Kommission, welcher auch Persönlichkeiten des Bezirkes Steyr (davon eine zugleich auch Landtagsabgeordneter) als Mitglieder angehören, und die Art der Geschäftsbehandlung in derselben (es wird in Subkommissionen gearbeitet) die eindringlichste nnd denkbar objektivste Behandlung der Berufungen verbürgt erscheint. Wie alljährlich nach Schluß der Sessionen in den Tagblättern zur Veröffentlichung gelangt, erfährt alljährlich eine namhafte Zahl von Berufungen eine stattgebende Erledigung, und es läßt daher gerade in diesem einen Punkte | allein schon — abgesehen von den anderen unrichtigen Details — der fragliche Zeitungsartikel einen bedauerlichen Mangel an Informiertheit und Sachkenntnis des Einsenders schließen. Ich lade daher die Steuerträger ein, von ihrem gesetzlichen Berufungsrechte, sofern dies mit Rücksicht auf den etwaigen Ablauf der dreißigtägigen Berufungsfrisi noch möglich ist, tunlichsten Gebrauch zu machen und füge bei, daß übrigens sowohl ich als der Herr Steuerreserent und Vorsitzende der Schätzungskommission selbstverständlich zu jeder Aufklärung und Ratserteiluug bereit sind. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, für die sogleiche weitgehendste Verlautbarung dieses Erlasies in jeder geeigneten Weise Sorge zu tragen. ad 3. 21.313 ex 1908. Steyr, 11. September 1908. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Franz Mosengrubcr, (h. ä. Amtsblatt Nr. 29 ex 1908) ist einzustellen.

164 Z. 22.554. Steyr, 14. September 1908. Die Ausforschung des Georg Raszka (Amtsblatt Nr. 4 ex 1905) ist einzustellen. An alle Gemeinde-Vorsehungen und f. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Z. 22.344. Steyr, 10. September 1908. Des Bäckerlehrlings August Achleitner. Die Gemeinde-Vorstehung Garsten hat mit Bericht vom 8. September l. I., Z. 2555, Nachstehendes anher angezeigt: _ Am Sonntag, den 30. August l. I. entfernte sich der im Jahre 1890 in Garsten geborene, nach Hofstetten, Bezirk Perg, zuständige Bäckerlehrling August Achleitner, derzeit Taglöhner beim Bauern Josef Rogl in Lahrndorf Nr. 39, von dessen Behausung und ist seither nicht mehr dorthin rückgekehrt. Derselbe ist von mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, blonde Haare, blaue Augen, Mund und Nase sind regulär, besondere Kennzeichen sind keine vorhanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, nach den Abgängigen zu forschen und ist über ein positives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 22.271, 22.098, 22.172, 22.173, 22.174, 22.175, 22.176, 22.177, 22.178, 22.268. Steyr, 10. September 1908. Der Stellungspflichtigen. Franz Havlik, 1886 in Nokytno geboren, daselbst zuständig; Josef David, 1886 in Javorzno geboren, nach Straßnitz zuständig; Binzenz Fabian, 1886 in Zubri geboren, daselbst zuständig; Alois Wicht), 1884 in Wien (Gebäranstalt) geboren, nach Nimarz zuständig; Ludtvig Knajfl, 1880 in Nakl geboren, nach Podoli zuständig. Der Landsturmpflichtigen. Otto Jakob Meixner, 1888 in Göding geboren, daselbst zuständig; Artur Wiccueö, 1889 in Wien (Nosiau) geboren, nach Littau zuständig. Der Militärtaxpflichtigen. Karl Mahr, 1884 geboren, nach Thanstetten zust.; Jgnaz Picht, 1873 geboren, nach Losensteinleiten zuständig; Augustin Glormütler, 1880 geboren, nach Garsten zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 22.171. Steyr, 9. September 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach dem Deutschen Reiche. Z. 23.602. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach dem Deutschen Reiche. Ab 1. April 1908 sind in teilweiser Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum deutschen Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze vom 3. Juni 1900 einige neue Bestimmungen in Kraft getreten, die für die österreichischen Jnter- esientenkreise insoferne von Belang erscheinen, als sie die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung von in das Deutsche Reich eingehenden Fleisch und Fett betreffen. Aus diesen neuen Bestimmungen ist nachstehendes besonders hervorzuheben: Der Begriff Pökelung ist jetzt dahin festgelegt, daß als genügend starke Pökelung im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes nur eine solche Behandlung anzusehen ist, nach der das Fleisch auch in den innersten Schichten mindestens 6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung insoferne Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten schwachen Muskelfleischschichten enthalten sein muß. Die Einfuhr von Fleisch ist auch dann nicht zuläffig, wenn dasselbe zwar nicht mit Formaldehyd, jedoch mit solchen 'Stoffen behandelt worden ist, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben. Bei der Untersuchung von Stichproben ist eine abändernde Anordnung dahingehend eingetreten, daß, wenn die Untersuchung zu Beanständungen führt, die Beschaustelle diese Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Beanständungsgrundes zu benachrichtigen hat. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann der Verfügungsberechtigte die Sendung, soweit nicht nach den Bestimmungen eine unschädliche Beseitigung oder eine Zurückweisung erforderlich wird, vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückziehen. Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zunächst sämtliche Stichproben auf den Beanständungsgrund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanständung aller Stichproben die Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte zunächst wieder von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen. Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht demselben erneut das Recht zu, den nicht beanständeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanständungsgrund bei Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Nestes der Sendung auszusühren. Bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Postsendungen im Geivichte bis zu 2 Kilogramm, bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern ein- geführt werden, hat darüber, ob die Ware mit einem Stoffe behandelt ist, der die Einfuhr als unzulässig erscheinen läßt, eine chemische Untersuchung nur dann stattzufinden, wenn Verdacht der Behandlung mit einem solchen verbotenen Stoffe besteht.

165 Bei einer Sendung von unverpackten Schinken oder -sonstigen Fleischstücken sind bis zu 20 Stücke als ein Packstück zu rechnen. Bei Postsendungen und bei Warenproben von zubereitetem Fett im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern -und Arbeitern eingeführt werden, hat die vorgeschriebene Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen. Bezüglich der Behandlung des frischen Fleisches nach erfolgter Untersuchung wurde bestimmt, daß auch bei Nesselfieber (Backsteinblattern) oder bei dem begründeten Verdachte dieser Krankheit nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen sind. Ferner sind neue Vorschriften über die Fälle, in welchen eine ganze Sendung oder ein ganzes Packstück zu- rückzuweisen sind, gegeben worden. Endlich ist auch noch das Verfahren, welches bei der -Einfuhr von zum Genusse für Menschen nicht bestimmtem -Fleisch und von solchen Fetten einzuhalten ist, abgeändert worden. Die Unbrauchbarmachung solcher Ware für den menschlichen Genus; muß entwender im Wege der fabrikations- mäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt werden oder ist durch die nachfolgende besondere Behandlung herbeizuführen: a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und durch Zusetzen von .Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin; 6) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem stark riechenden Brennpetroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl, (Birkenteer) oder Rosmarinöl. Für das Verfahren der Unbrauchbarmachung der Fette sind die deutschen zollamtlichen Vorschriften über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend Es wird noch beigefügt, daß durch die hier in Rede stehenden neuen Vorschriften jene, welche sich auf die Prüfung der einzuführenden Ware beziehen, den Fortschritten der Wissenschaft entsprechend abgeändert wurden. Schließlich wird noch bekanntgegeben, daß die k. preußische Regierung unterm 13. April 1908 zur weiteren Ausführung des Fleischbeschaugesetzes, insbesondere zur Beseitigung von Zweifeln und Verschiedenheiten bei der Handhabung der Vorschriften für die Einsuhr und Untersuchung ausländischen Fleisches unter anderem folgendes angeordnet hat: 1. Gepökelte Schweineschwarten (Haut vom Schwein) und Rinderpanzen (Vormagen vom Rind) sind nach § 4 des Fleischbeschaugesetzes und § 1 der Ausführungsbestim- mungen I) als Fleisch anzusehen. Gemäß den Vorschriften im 8 12, Ziffer 2, des Fleischbeschaugesetzes dürfen sie zur Einfuhr aus dem Auslande nicht zugelassen werden, weil sich ihre Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr nicht feststellen läßt. Dasselbe gilt für gekochte Schweineschwarten. 2. Die Einfuhr des Fettgewebes der Bauchhöhle von Schweinen, das zwar gleichzeitig mit den Tierkörpern, denen es entnommen ist, aber nicht im natürlichen Zusammenhänge mit diesen vorgelegt wird, ist unzulässig, auch wenn das Fett gesalzen ist. Als frisches Fleisch darf es nicht ein- - geführt werden, weil die Einfuhr frischen Fleisches nur in ganzen Tierkörpern gestattet ist (§ 6 der Altsführungsbestimmungen D, als zubereitetes Fleisch (Pökelfleisch) ist solches Fettgewebe aber deshalb von der Einiubr ausgeschlossen, weil es nach den vom kais. Gesundheitsamts vorgenommenen Versuchen unter gewöhnlichen Umständen durch Pökelung nicht so hergerichtet werden kann, daß es die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen verloren bat (ß 3, Absatz 1, der Ausführungsbestimmungen D). 3. Bei der Untersuchung des in ganzen Tierkörpern zur Einfuhr kommenden frischen Fleisches ist das Ausschneiden der Eingeweide tunlichst von den untersuchenden Tierärzten selbst vorzunehmen. Soweit hiezu eine Hilfskraft herangezogen werden muß, ist die Tätigkeit dieser Hiftskraft bei der Herausnahme der Eingeweide von dem Tierarzte zu überwachen. 4. Bei einer Beschaustelle ist wiederholt die Erfahrung gemacht worden, daß Fette wegen äußerer Mängel (Fäulnis, Verschimmelung usw.) zu beanständen waren, obwohl die mittels Stechbohrers vom Spunde aus entnommenen Proben einen Veanständungsgrund nicht ergeben hatten. Die Mängel wurden erst nach Oeffnung der Behälter durch Abheben des Deckels oder des Bodens festgestelll, wobei sich ergab, daß die Packstücke verschieden gelagerte Fäulnisherde usw. auf- wiesen. Die Vorfälle zeigen die Notwendigkeit einer umfassenden äußeren Prüfung der Fette. Es wird darauf zu halten sein, daß künftig nach Möglichkeit wenigstens bei einem Teile der Stichproben von Fettsendungen die Behälter vollständig geöffnet werden. Bei verdächtigen Fetten hat dies regelmäßig zu geschehen. 5. Bei Durchführung der tierärztlichen Untersuchung des ausländischen Fleisches wird vielfach von den bakterio- logischen und chemischen Einrichtungen der Beschaustellung nicht genügend Gebrauch gemacht. Die häufigere Vornahme bakteriologischer Untersuchungen ist zur Gewinnung von Erfahrungen über die Beschaffenheit des ausländischen Fleisches erwünscht. Es wird dafür zu sorgen sein, daß Nährböden für bakteriologische Untersuchungen stets in gebrauchsfähigem Zustande vorhanden sind. 6. Bei der gewöhnlichen gewerbsmäßigen Herrichtung von Schinken befinden sich an diesen in der Regel die Schamdrüsen. Sie liegen im oberflächlichen Fettgewebe und sind durch einen Einschnitt in das Unterhantiettgewebe in der Verlängerung der Gesäßschambeinfuge zu finden. Die Schamdrüsen gehören mithin zn den durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen und sind gemäß § 14, Absatz 1 zu v der Anweisung für die tierärztliche Untersuchung (Anlage a der Aussührungsbestimmungen D bei den aus dem Auslande zur Einsuhr kommenden Schinken regelmäßig zu untersuchen. 7. Die Freigabe von Sendungen, die einer chemischen Untersuchung unterzogen worden sind, darf, soweit Untersuchung und Abfertigung der Sendungen nicht in einer Hand liegen, erst auf Grund der vorgeschriebenen schriftlichen Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis erfolgen (vgl. 1. und 2. Abschnitt der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch itnd Fetten, Anlage ck der Aussührungsbestimmungen 1) unter „Schlußbericht"). Auf telephonische Mitteilung des Untersuchungsergebnisses kann zwar mit der Abstempelung der Sendungen begonnen werden; eine Freigabe ist jedoch nur auf Grund der schriftlichen Benachrichtigung zulässig. Dies wird zufolge der' Erlässe des k. k. Ackcrbau- Ministeriums vom 22. August 1908, Z. 12.448 — 1563, und 20.021 — 3337, mit Beziehung aus die h. ä. Kund-

166 machunaen, bezw. Erlässe vom 5. Jänner, 10. April und 14. Juli 1903. Z. 218 — X, 7598 —X und 15.027 —X, vom 16. Juli 1904, Z. 15.224 — X, vom 28. März und 29. April 1905, Z. 6560 und 9031—X, vom 11. August 1906, Z. 18.467 —X, vom 7. Mai 1907, Z. 11.636 — X, und vom 16. Juni 1908, Z. 16.453 — X, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den I. September 1908. Von der k. k. o. - ö. Statthaltcrei. Hicvon werden die Gemeinde - Dorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis gesetzt. Z. 22 179. Steyr, 9. September 1908. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Maul- und Klauenseuche in der Schweiz. Mit Rücksicht auf den derzeitigen bedrohlichen Stand der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz werden die Gemeinde - Vorstehungeu zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau- Ministeriums vom 31. August l. I., Z. 35.889/4773, intimiert mit Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 3. September 1908, Z. 23.959/X, beauftragt, in geeigneter Weise die landwirtschaftlichen Korporationen und sonstigen Interessentenkreise, welche für die nächste Zeit eine Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Zucht- oder Nutzzwecken aus der Schweiz etwa beabsichtigen sollten, aufmerksam zu machen, daß wegen der Gefahr einer Einschleppung der obigen Seuche derzeit ein Bezug solcher Tiere aus dem genannten Lande nicht ratsam erscheint. Z. 22.288. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde-vorstehungen Md k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. September 1908, A 23.676/X, werden hiemit die Gemeinde - Dorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden auf die im Amtsblatts Nr. 76 zur „Linzer Zeitung" enthaltene Kundmachung der k. k. Statthaltcrei in Lemberg vom 24. August 1908, Nr. 114.787/1908, betreffend Anordnung von Maßnahmen behufs Hiutanhaltung der Verbreitung und rascher Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Lande Galizien zur eventuellen Verständigung von Interessenten besonders aufmerksam gemacht. Z. 22.289. Steyr, 10. September 1908. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden« Tierseuchen stand im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 30. August bis 6. September 1908, nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. September 1908, Z. 24.304/X. Es bestehen: 1. Pferdcräudc. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Loseustein. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Raab, Zell a. P. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweineseuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Baumgarten. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn. 3. Bezirk Schärding: Gemeinden Altschwendt, Raab. Zell a. Pr. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timmelkam. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Der k. l. Bezirkshauplmann: Walderdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlöhauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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